Anlage 1 zur Magistratsvorlage __________

 

  Wahlordnung des Seniorenrates der Stadt Offenbach a. M.

 

 

§ 1 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Für die Wahl des Seniorenrates gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebli­chen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 2 Wahlgrundsätze

1.    Die Wahl wird nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mitglieder des Seniorenrates zu wählen sind, jedoch ohne Recht der Stimmenhäufung und Streichung.

2.    Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk.

3.    Die stationären Pflegeeinrichtungen werden von einem beweglichen Wahlvorstand aufgesucht.

4.    Es findet keine Briefwahl statt.

 

 

§ 3 Wählerverzeichnis

Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis des Seniorenrates eingetragen. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Der Stichtag für die Auf­stellung des Wählerverzeichnisses ist der 7. Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe.

 

 

§ 4 Wahlzeit, Dauer der Stimmabgabe

1.    Die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Seniorenrates.

2.    Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit des amtierenden Seniorenrates statt.

3.    Den Zeitraum der Stimmabgabe bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Seniorenrat.

4.    Die Möglichkeit zur Stimmabgabe beträgt drei Wochen und findet beim Wahlamt der Stadt Offenbach statt. Der letzte Tag der Stimmabgabe ist ein Montag.

5.    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Zeit der Stimmabgabe und den Tag der Auszählung zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor­schlägen über die Presse und im Internet (Webseite der Stadt Offenbach) bekannt.

 

 

§ 5 Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand

1.    Die Senioren in den stationären Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit vor einem beweglichen Wahlvorstand zu wählen. Wahlberechtigt sind nur die Personen, die im mitgeführten Wählerverzeichnis aufgeführt sind.

2.    Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung den Tag und die Wahlzeit.

3.    Die Stimmabgabe vor dem beweglichen Wahlvorstand vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der Wahlvorstand hat eine verschlossene und versiegelte Wahlurne mitzuführen.


 

4.    Nach Schluss der Stimmabgabe ist die verschlossene und versiegelte Wahlurne dem Wahlamt zu überbringen, dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird dann mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen am Tag der Auszäh­lung gezählt.

5.    Das Wahlergebnis des beweglichen Wahlvorstandes darf nicht vor Schluss der allge­meinen Wahlzeit festgestellt werden.

 

 

§ 6 Wahlorgane

1.    Die Wahlleiterin / der Wahlleiter und die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird von der/dem für den Seniorenrat zuständigen Dezernentin / Dezernenten bestimmt.

2.    Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzen­de/Vorsitzender und vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die die Wahlleiterin/Wahlleiter auf Vorschlag der Sozialkommission beruft. Die Beisitzerinnen/Beisitzer dürfen keine Bewerberinnen/Bewerber sein.

3.    Der Wahlvorstand und der bewegliche Wahlvorstand für die Senioreneinrichtungen bestehen aus der Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher als Vorsitzender/Vorsitzendem und bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die die Wahlleiterin / der Wahlleiter beruft.

 

 

§ 7 Wahlvorschläge und Zulassung

1.    Für das Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt Stadt Offenbach) erstellten amtlichen Vordrucke zu verwenden.

2.    Vorschläge von Bewerberinnen und Bewerber werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.

3.    Zugelassen werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit einer erforderlichen Einver­ständniserklärung, die spätestens mit dem Wahlvorschlag am 21. Tag, 17:00 Uhr (Ausschlussfrist), vor Beginn der Stimmabgabe bei der Gemeindebehörde, Wahlamt Offenbach vorliegen muss; die Zustimmung ist unwiderruflich.

4.    Die Wahlvorschläge von Bewerberinnen/Bewerber, die in der vorgehenden Wahlperi­ode ununterbrochen im Seniorenrat vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wahlvorschläge anderer Bewerberin­nen/Bewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhän­dig unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen/Vertreter zu wählen sind.

5.    Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Wahlaus­schuss für den Seniorenrat bis spätestens am 17. Tag vor Beginn der Stimmenab­gabe.

6.    Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 8. Tag vor Beginn der Stimmabgabe die zugelassenen Wahlvorschläge in der Presse und im Internet (Webseite Stadt Offenbach) bekannt.

7.    Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht, wie Vertreter/innen zu wählen sind, beruft der Wahlausschuss in der Sitzung der Zulassung (21. Tag), die Mitglieder des Seniorenrates aus den eingereichten gültigen Wahlvorschlägen, ohne Rücksicht auf die Geschlechterquote.


 

§ 8 Stimmzettel

1.    Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

2.    Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge neben- oder untereinander aufzuführen. Soweit der Wahlvorschlag der Bewerberin/des Bewerbers von einer Parteien, Wählergruppe oder sonstige Organisation unterstützt wird, kann dieses auf dem Stimmzettel ver­merkt werden, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Rufnamen und Familiennamen, Herr oder Frau.

 

 

§ 9 Stimmabgabe

1.    Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung.

2.    Jede Wählerin / jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wäh­len sind, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

3.    Die/der Wähler/in faltet den Stimmzettel in der Wahlkabine so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.

4.    Eine Vertretung für die Stimmabgabe ist unzulässig. Eine/ein Wähler/in, die/der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich einer Hilfsperson bedienen.

 

 

§ 10 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.    nicht amtlich hergestellt ist,

2.    keine Kennzeichnung enthält,

3.    den Willen der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.    ein Zusatz oder Vorbehalt enthält,

5.    mehr Stimmen enthält als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind.

 

 

§ 11 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses

1.    Nach Ende der dreiwöchigen Stimmabgabe findet am darauffolgenden Dienstag die Auszählung der abgegebenen Stimmen statt. Die Auszählung ist öffentlich und wird von dem berufenen Wahlvorstand durchgeführt.

2.    Der Wahlausschuss stellt spätestens sechs Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben worden sind und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden sind.

3.    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält unter der Vorgabe einer Geschlechter­quote. Unter den Mitgliedern in dem Seniorenrat sollen Männer und Frauen mindes­tens zu 40 Prozent vertreten sein.

a)    Zunächst werden jeweils 40 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber jedes Geschlechts mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

b)    Nach dieser Verteilung werden die restlichen 20 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

 


 

 

c)    Haben sich weniger Angehörige eines Geschlechts zur Wahl gestellt, als ihm Sitze nach der Geschlechterquote zustehen, werden die übrigen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber des anderen Geschlechts in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

d)    Ergibt sich in den Fällen des Absatzes a-c beim letzten zu vergebenden Sitz eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Wahlleiter/in in der Sitzung des Wahlausschusses zieht.

4.    Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Bewerberinnen und Bewerber eine Nachrückerliste. Für die Nachrücker werden die Sitze in der Reihenfolge der jeweiligen höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl vergeben, ohne Berücksichtigung des Geschlechts.

 

 

§ 12 Nachrückerinnen/Nachrücker

1.    Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Mitglied des Seniorenrates stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33 KWG), so rückt die/der nächste noch nicht beru­fene Bewerberin/Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleiterin/der Wahlleiter zieht.

2.    Die Nachrückliste wird von der „Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung“ geführt.

 

 

§ 13 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

§ 26 Kommunalwahlgesetz gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche der neu gewählte Seniorenrat beschließt. Gegen den Beschluss des Senioren­rates ist kein Rechtsmittel möglich.