Anlage 2 zur Magistratsvorlage ________

 

 

Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach

 

 

 

§ 2

Wahl des Seniorenrates

 

(1)         Der Seniorenrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Sie werden von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Stadt Offenbach am Main gewählt.

(2)         Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Wahl vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Offenbach am Main gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3)         Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, seit mindestens sechs Monaten, mit Hauptwohnsitz in Offenbach gemeldet ist. Nicht wählbar ist, wer nach § 32 Abs. 2 HGO infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Mitglieder des Seniorenrates dürfen nicht über ein Mandat als Stadtverordnete/r oder Magistratsmitglied der Stadt Offenbach am Main verfügen.

(4)         Für das Wahlvorschlagsverfahren und Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt) erstellten Vordrucke zu verwenden.

(5)         Die Möglichkeiten der Stimmabgabe, Ort und Zeitraum, werden öffentlich bekannt gemacht.

(6)         Näheres regelt die Wahlordnung zum Seniorenrat der Stadt Offenbach.

(7)         Der Seniorenrat wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrates.