Anlage zur Magistratsvorlage Nr.                 13

 

 

Die Stadt Offenbach am Main,

vertreten durch den Magistrat,

dieser vertreten durch

…………….

 

und

 

die Kreisstadt Dietzenbach,

vertreten durch den Magistrat,

dieser vertreten durch

…………….

 

schließen nach den Vorschriften der §§ 24 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit folgende

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

 

 

§ 1 Zweck

Die Stadt Offenbach am Main und die Kreisstadt Dietzenbach bilden mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 einen einheitlichen Standesamtsbezirk. Dieser übernimmt die personenstandsrechtlichen Aufgaben der bisherigen Standesämter.

 

§ 2 Bezeichnung und Sitz

Der einheitliche Standesamtsbezirk erhält die Bezeichnung „Standesamt Offenbach am Main“ und hat seinen Sitz in Offenbach am Main.

 

§ 3 Umlage

Zur Deckung der Aufwendungen des einheitlichen Standesamtsbezirkes erhebt die Stadt Offenbach am Main eine Standesamtsumlage von der Kreisstadt Dietzenbach.

 

§ 4 Umlagenhöhe

Die Standesamtsumlage wird als Einwohnerpauschale erhoben und beträgt nach den auf den Haushaltsdaten beruhenden Berechnungen (Aufwendungen abzüglich Erträge) der Stadt Offenbach am Main zurzeit 2,90 € pro Einwohner.

Maßgebend für die Berechnung der Umlage sind die Einwohnerzahlen, die vom Hessischen Statistischen Landesamt mit Stand zum jeweils 30. Juni des Vorjahres festgestellt werden.

Für das Jahr 2013 beträgt die Umlage ein Viertel der Jahresumlage und ist zum 01. November 2013 fällig. Ab 2014 ist die Umlage in zwei Teilbeträgen zum 01. April und 01. Oktober zu entrichten.

Eine Neufestsetzung der Standesamtsumlage kann von jeder der Vereinbarungsbeteiligten verlangt werden, wenn sich die zugrunde liegenden Daten wesentlich verändern, frühestens aber zum 01. Januar 2016.

Die Standesamtsumlage muss neu festgesetzt werden, wenn sich der einheitliche Standesamtsbezirk durch Übernahme weiterer Zuständigkeiten vergrößert.

 

§ 5 Beurkundungen und Eheschließungen

Die Durchführung von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften in Räumen der Kreisstadt Dietzenbach bleibt auch weiterhin möglich.

Alle übrigen Beurkundungen erfolgen am Sitz des einheitlichen Standesamtes in Offenbach am Main.

 

§ 6 Übergabe von Daten und Akten

Das Standesamt Offenbach am Main übernimmt sämtliche laufenden Akten und Daten sowie die zugehörigen Sammelakten. Die Kreisstadt Dietzenbach stellt die in den Datenverarbeitungsprogrammen enthaltenen Daten dem Standesamt Offenbach am Main zur Verfügung bzw. sorgt dafür, sofern die Daten nicht selbst vorgehalten werden, dass diese zur Verfügung gestellt werden.

Die Kreisstadt Dietzenbach veranlasst den Transport aller Personenstandsbücher zum Standesamt Offenbach am Main sowie der Zweitbücher von der Standesamtsaufsicht des Kreises Offenbach zur Standesamtsaufsicht der Stadt Offenbach am Main.

Die Klärung von Detailfragen erfolgt zwischen den Vereinbarungsbeteiligten auf Verwaltungsebene.

 

§ 7 Personal

Personalentscheidungen werden ausschließlich vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main getroffen. Zum 01.10.2013 wird eine Mitarbeiterin (A 10 BBO) des seitherigen Standesamtes Dietzenbach zunächst im Wege der Abordnung dem Standesamt Offenbach am Main zugewiesen mit dem Ziel einer endgültigen Übernahme, sobald eine vollständig refinanzierte Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBO zur Verfügung steht. Für die Dauer der Abordnung liegt die Pflicht zur Bezahlung beim abordnenden Dienstherrn. Die nach den §§ 3 und 4 zu zahlende Umlage reduziert sich für den Zeitraum der Abordnung auf 20 % der errechneten Umlagenhöhe.

 

§ 8 Laufzeit

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Beteiligten gekündigt wird. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zum Ende des auf die Kündigung folgenden Jahres möglich.

Im Falle einer Kündigung haben die Vereinbarungsbeteiligten dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Zusammenlegung der Standesamtsbezirke entstandenen zusätzlichen Kosten, auch für zusätzliches Personal, anteilig getragen werden.

 

§ 9 Genehmigung, Bekanntmachung

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Änderungen, die den Gegenstand der Vereinbarung, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie ihre Aufhebung bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Diese öffentlich rechtliche Vereinbarung ist mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan eines jeden Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für jede Änderung oder die Aufhebung der Vereinbarung.

 

Offenbach am Main, den..…

 

Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

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Horst Schneider                                                                                       Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister                                                                                   Stadtrat

 

 

Magistrat der Kreisstadt Dietzenbach

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NN                                                                                                            NN