Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 25.04.2024


Anlage zur Magistratsvorlage _____________________

 

Neufassung von § 4 der geltenden Betriebssatzung

§ 4 Absatz 1-2 Satzung bisher

§ 4 Absatz 1-2 Satzung neu

§ 4 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Der Betriebsleiter wird durch einen ersten und einen zweiten Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfall) vertreten. Der Betriebsleiter führt die Bezeichnung „Geschäftsführer/in“, die stellvertretenden Betriebsleiter die Bezeichnung „stellvertretende/r Geschäftsführer/in“.

(2) Die Betriebskommission erlässt eine Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter. Diese sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

 

§ 4 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin/einem Betriebsleiter (im Folgenden: Betriebsleiter). Der Betriebsleiter führt die Bezeichnung „Geschäftsführer/in“. Der Magistrat der Stadt kann einen oder mehrere Stellvertreter/innen des Betriebsleiters bestellen

(2)  Für den Fall, dass der Magistrat Stellvertreter des Betriebsleiters bestellt, erlässt die Betriebskommission eine Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter. Diese sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

 

 

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