Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai 2013

 

 

TOP 19

Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Groß-Hasenbach-Straße 11, 63065 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 137/13 (Dez. I, Amt 80) vom 17.04.2013,
2011-16/DS-I(A)0361

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 1 Nr. 672/2, Groß-Hasenbach-Straße = 704 m² im Erbbaurecht zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 47 Jahren bestellt, analog bis zum Ablauf des Vertrages für das angrenzende Grundstück Nr. 672/3, somit bis zum 31.12.2060.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 5 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 4,70 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 235,00 EUR/m²) und ist bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

Nach Ablauf der 5-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss entsprechend für den vorgesehenen Nutzungszweck Kindertagesstätte zu bebauen und entsprechend zu nutzen. Die Bebauung und Nutzung hat nach den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorgaben der Stadt zu erfolgen. Insbesondere sind die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen mit der Stadtplanung abzustimmen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.



7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.  

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 16.05.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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