Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai 2013

 

 

TOP 20

Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem, 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 138/13 (Dez. I, Amt 80) vom 17.04.2013,
2011-16/DS-I(A)0362

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt die Grundstücke Gemarkung Bieber Flur 13 Nr. 203/8, Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem = 1.136 m² und Nr. 203/3 = 54 m² im Erbbaurecht an die in der Anlage genannte Erbbauberechtigte zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 50 Jahren bestellt.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 5 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 6,20 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 310,00 EUR/m²) und ist bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

Nach Ablauf der 5-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Grundstücke innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss entsprechend dem vorgesehenen Nutzungszweck „Krabbelstube“ zu bebauen und entsprechend zu nutzen. Die Bebauung und Nutzung hat nach den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorgaben der Stadt zu erfolgen. Insbesondere sind die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen mit der Stadtplanung abzustimmen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.  

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 16.05.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung