Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai 2013
TOP 20
Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken
Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem, 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 138/13 (Dez. I, Amt 80) vom 17.04.2013,
2011-16/DS-I(A)0362
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter
Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:
1. Die Stadt
Offenbach am Main vergibt die Grundstücke Gemarkung Bieber Flur 13 Nr. 203/8,
Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem = 1.136 m² und Nr. 203/3 = 54 m² im Erbbaurecht
an die in der Anlage genannte Erbbauberechtigte zu folgenden wesentlichen Bedingungen:
2. Das
Erbbaurecht wird auf die Dauer von 50 Jahren bestellt.
3. Der
jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 5 Jahre der Laufzeit des
Erbbauvertrages 6,20 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 310,00
EUR/m²) und ist bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von
Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten),
Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.
Nach Ablauf der 5-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins
entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.
4. Für den
Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein
dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
5. Die
Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Grundstücke innerhalb von 2 Jahren nach
Vertragsabschluss entsprechend dem vorgesehenen Nutzungszweck „Krabbelstube“ zu
bebauen und entsprechend zu nutzen. Die Bebauung und Nutzung hat nach den
baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorgaben der Stadt zu
erfolgen. Insbesondere sind die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen
mit der Stadtplanung abzustimmen.
6. Bei
Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung
oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält
sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts
(Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.
7. Sämtliche
Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, sowie die Grunderwerbsteuer
werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs-
und Kanalbeiträge.
Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 16.05.2013
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung