Vorbemerkung

 

Die Stadt Offenbach hat im sogenannten Mediationsverfahren zum Flughafenausbau, im Genehmigungsverfahren zur Planfeststellung der Nord-West-Landebahn, im Regionalen Dialogforum, in der Fluglärmkommission und in allen anderen Gremien immer wieder betont, einen Ausbau des Flughafens nicht grundsätzlich abzulehnen. Jede Ausbauvariante müsse aber raumverträglich sein und dürfe zu keiner zusätzlichen Belastung der Stadt Offenbach führen. Der umgesetzte Ausbau ist nicht raumverträglich und belastet Offenbach zusätzlich und stärker als jede andere Kommune.

Schon vor der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest waren die südlichen Stadtteile von Offenbach in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß Fluglärm ausgesetzt. Seit knapp zwei Jahren ist die Fluglärmbelastung in ganz Offenbach auf ein unerträgliches Maß angestiegen - mit der Tendenz weiter steigender Belastungen, wenn in der Zukunft die geplante und darüber hinaus mögliche Zahl von Flugbewegungen realisiert wird.

Der Bau der Nord-West-Landebahn führte nicht nur zu einem nahezu geschlossenen Lärmteppich über ganz Offenbach, sondern auch zu einer nachhaltigen Behinderung der kommunalen Planungshoheit. Die mit den verfügten Schutzzonen des Flughafens ausgelösten Bauverbote für schutzbedürftige Einrichtungen für mehr als 80 % der Siedlungsfläche in Offenbach sind weder hinnehmbar noch zumutbar. Von 254 bestehenden schutzbedürftigen Einrichtungen liegen 228 in diesen Bauverbotszonen.

Der Fluglärm über der Stadt Offenbach schädigt die Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger. Neben den gesundheitlichen Schäden entstehen so bedeutende materielle Schäden für die Stadt und für die Wirtschaft. Die Verlärmung der Stadt Offenbach stört auch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der vorschulischen und schulischen Ausbildung.

Die Stadt Offenbach wehrt sich auch weiterhin mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 zum Ausbau des Frankfurter Flughafens und gegen die mit der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest verbundenen Belastungen. Durch das gegenüber der Stadt Offenbach rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2012 wurde der Ausbau höchstrichterlich bestätigt. Gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde seitens der Stadt Offenbach Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der bisherige Kampf war nicht umsonst: Durch das Urteil konnte ein verbesserter Lärmschutz in der Nacht erreicht werden. Die Anzahl der zugelassenen Nachtflüge musste reduziert, planmäßige Flüge in der Zeit zwischen 23:00 und 05:00 Uhr dürfen nicht zugelassen werden.

Weitere Klagen der Stadt Offenbach sind beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. So werden die im Jahr 2011 neu festgelegten Flugrouten ebenso einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wie die sogenannte Planklarstellung des Hessischen Verkehrsministers zum Nachtflugregime.

 

Gegenüber Privatpersonen der Klagegemeinschaft „Gerechtigkeit für Offenbach“ sowie einer Klagegemeinschaft, der die Offenbacher Wohnungswirtschaft sowie der evangelische Kirchengemeindeverband angehören, ist der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden. Diese Klageverfahren werden mit dem Ziel weitergeführt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben und so die Suche nach raumverträglichen Standortalternativen erneut aufzunehmen.

Unabhängig von den ergriffenen rechtlichen Maßnahmen fordern Offenbachs Bevölkerung, der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung zusammen mit der gesamten Region seit vielen Jahren Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene für einen wirksamen Schutz vor Fluglärm.

Aktiver Schallschutz muss Vorrang vor passivem Schallschutz haben. Wir fordern, alle Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auszuschöpfen. Vermeidbarer Lärm ist inakzeptabel. Maßnahmen zur Lärmminderung gehen vor Maßnahmen der Lärmverteilung.

Die Stadt Offenbach versteht sich als Teil der Anti-Fluglärm-Bewegung in der gesamten Region, deren Forderungen wir teilen und aktiv unterstützen. Offenbach ist in besonderem Maße spezifisch betroffen.

 

Die Stadt Offenbach erhebt daher die folgenden Forderungen, für die sie sich mit allem Nachdruck einsetzen wird:

1. Deutliche Reduzierung der Fluglärmbelastung in Offenbach durch eine Lärmobergrenze und die Deckelung der Anzahl von Flugbewegungen

 

Die Stadt Offenbach fordert das Land Hessen auf, in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen in der Region eine verbindlich einzuhaltende Lärmobergrenze festzulegen. Die Festsetzung einer Lärmobergrenze ist geboten, da es nicht hinnehmbar ist, dass die Lärmbelastung in der Stadt Offenbach noch weiter ansteigt. Die zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung und der anhaltende Widerstand zeigen deutlich, dass die Belastungen bereits heute unerträglich sind, obwohl erst etwa 67 % der im Planfeststellungsverfahren prognostizierten Flugbewegungen erreicht sind.

Im Weiteren fordern wir, dass die Lärmobergrenze jährlich gesenkt wird, bis ein Wert von 50 dB(A) am Tag nicht überschritten wird. Dadurch wird erreicht werden, dass die fortschreitende technische Entwicklung und die sukzessive Modernisierung der Flotten zu einer wirklichen Lärmentlastung beitragen und diese nicht durch eine Erhöhung der Anzahl von Flugbewegungen „aufgefressen“ wird.

Eine Lärmobergrenze ohne Reduzierung der Flugbewegungen würde im Ballungsraum jedoch dazu führen, dass Lärm vorerst nur verteilt und nicht gemindert wird. Mit der weiteren Verteilung werden neue Betroffenheiten entstehen. Deshalb fordert die Stadt Offenbach gleichzeitig, die Anzahl der Flugbewegungen vom und zum Flughafen Frankfurt jährlich zu begrenzen. Die Begrenzung ist machbar, raumverträgliche Alternativen und Strategien zur Reduzierung sind vorhanden und bekannt. Um die Belastungen nicht weiter zu erhöhen und eine dauerhafte Lärmminderung zu erreichen, ist eine Deckelung der Anzahl von Flugbewegungen unterhalb der aktuellen Verkehrszahlen erforderlich. Von den derzeit ca. 480.000 Flugbewegungen haben etwa 180.000 Flugbewegungen keinen Bezug zum Drehkreuz des Flughafens Frankfurt oder sind verlagerungsfähige Kurzstreckenflüge. Durch Gutachten ist z. B. belegt, dass sich allein durch eine Verlegung der Kurzstreckenflüge auf die Schiene die Flugbewegungszahl um ca. 15 % reduzieren ließe.

Da im Interkontinental-Verkehr vermehrt Großflugzeuge wie z. B. die A380 eingesetzt werden, würde selbst mit einer Festschreibung auf 300.000 Flugbewegungen keine Begrenzung des Drehkreuzverkehrs stattfinden und ein Passagierwachstum könnte immer noch realisiert werden.

 

2. Erstellung einer Luftverkehrsprognose unter Berücksichtigung der aktuellen nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen

 

Derzeit stagniert das Luftverkehrsaufkommen am Flughafen Frankfurt. Die mit der aktuellen Prognose von 2006 für den Planfall prognostizierten 701.000 Flugbewegungen und 88,3 Mio. Passagiere pro Jahr werden bis 2020 nicht erreichbar sein. Deshalb fordert die Stadt Offenbach eine neue Prognose, in der auch das Stützjahr 2020 anzugeben ist. Die Zahlen des Jahres 2020 sind dann maßgeblich für alle Baumaßnahmen am jetzigen Standort. Schließlich haben Fraport und Landespolitik im gesamten Verfahren darauf verwiesen, nicht über 2020 hinaus blicken zu können und es nur um die Bewältigung des Aufkommens in 2020 gehe. Mögliche Entwicklungen nach 2020 wurden den Entscheidungen der nächsten Generation vorbehalten. Anhand dieser neuen Prognose mit dem Stützjahr 2020 muss letztlich entschieden werden, ob und in welcher Größe z.B. ein Terminal 3 für das Verkehrsaufkommen des Jahres 2020 erforderlich sein wird. Nach Einschätzung der Stadt Offenbach kann das erwartete Verkehrsaufkommen des Jahres 2020 mit den heute vorhandenen betrieblichen Einrichtungen des Flughafens Frankfurt bewältigt werden.

Die Fraport AG und die Landesregierung sind aufgefordert, die Prognose zukünftig im Rhythmus von 5 Jahren fortzuschreiben und zu veröffentlichen.

 

3. Rücknahme der großflächigen Siedlungsbeschränkung in Offenbach

 

Bis zum Jahr 2000 konnte die Stadt Offenbach fast überall Bebauungspläne für neue Wohngebiete ausweisen. Nach 2000 wurde der Siedlungsbeschränkungsbereich an das zunehmende Wachstum des Flughafens angepasst und überlagert seit 2010 nunmehr 80 Prozent der Siedlungsfläche Offenbachs. Die meisten der bis ins Jahr 2000 erstellten Bebauungspläne in Offenbach liegen nun innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs und der Schutzzonen des Fluglärmschutzgesetzes. Einfluss auf die Bebauung dieser rechtsgültigen Bebauungspläne hat der Siedlungsbeschränkungsbereich nicht. Anders formuliert: Schutzwirkungen durch den Siedlungsbeschränkungsbereich auf bestandskräftige Bebauungspläne hat der Siedlungsbeschränkungsbereich nicht. Diese fehlende Schutzwirkung des Siedlungsbeschränkungsbereichs ergibt sich aus der Tatsache, dass Bestand und bestandskräftige Planungen nicht beschränkt werden; die Beschränkung gilt ausschließlich für zukünftige Entwicklungen. Damit wird deutlich, dass der Siedlungsbeschränkungsbereich für die Bevölkerung und auch für die früher geplanten Zuwächse keine Schutzwirkung entfaltet. Solange der Siedlungsbeschränkungsbereich an das prognostizierte Luftverkehrsaufkommen gekoppelt ist, kann dessen vorsorgende Schutzwirkung nicht wirksam werden. In dieser Form ist der Siedlungsbeschränkungsbereich als Steuerungsinstrument unwirksam und führt lediglich dazu, dass die ohnehin vom Fluglärm betroffene Stadt in ihrer kommunalen Planungshoheit eingeschränkt ist.

 

4. Nachtflugverbot in der gesetzlichen Nacht von 22:00 – 06:00 Uhr

 

Die heute erlaubten 133 Flugbewegungen pro Nacht stellen eine zu hohe Fluglärmbelastung zur Nachtzeit dar. Rechnet man die An- und Abflugzeiten mit jeweils ca. 15 Minuten dazu, so verkürzt sich die theoretisch sechsstündige Nachtruhe von 23.00 bis 5.00 Uhr auf 5,5 Stunden. Nicht nur für Kinder gilt, dass damit ein ausreichender, ungestörter Schlaf nicht gewährleistet ist.

Aufgrund der hohen nächtlichen Fluglärmbelastung in Offenbach und der sehr hohen Anzahl von Betroffenen kann nur ein echtes Nachtflugverbot in der gesetzlichen Nacht eine hinreichende Nachtruhe gewährleisten. Fluglärm macht krank, insbesondere in der Nacht. Das belegen zahlreiche Lärmwirkungsstudien und lärmmedizinische Untersuchungen. Selbst Maßnahmen des passiven Schallschutzes, auch dies haben Studien im Auftrag des Umweltbundesamtes gezeigt, sind nur geeignet, die gesundheitlichen Schlafstörungen zu reduzieren - sie verhindern diese jedoch nicht gänzlich. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch nächtlichen Fluglärm ist ein Nachtflugverbot von 22:00 bis 6:00 Uhr unabdingbar.

 

5. Schrittweise Reduzierung der Rückenwindkomponente

 

Die Rückenwindkomponente (RWK) von 5 Knoten für die Betriebsrichtung 25 (BR25; Westbetrieb; Anflug von Osten über Offenbach) wurde 1971 durch eine Verfügung der Bundesanstalt für Flugsicherung erlassen. Eine Begründung für diese Verfügung ist nicht auffindbar. Schon nach der Inbetriebnahme der Startbahn West, spätestens aber mit der Veröffentlichung der neuen Flugverfahren für den ausgebauten Flughafen ab 2010, hätte eine Überprüfung der Berechtigung und der Auswirkungen dieser Verfügung erfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Die Stadt Offenbach wird durch diese RWK-Regelung, die dazu führt, dass die BR25 durchschnittlich an rund 274 Tagen im Jahr (75%!) genutzt wird, sehr stark benachteiligt. Ohne die RWK, die in der Luftverkehrsordnung nicht vorgesehen ist, wäre der Siedlungsbeschränkungsbereich deutlich kleiner und die Schutzzonen nach dem Fluglärmschutzgesetz würden nur noch südwestliche Teile Offenbachs überlagern. Die Stadt Offenbach würde ihre Planungs- und Genehmigungshoheit zurückerlangen.

Es ist nicht Ziel der Stadt Offenbach, durch die Rücknahme der RWK Kommunen im Westen des Flughafens stärker zu belasten. Doch es kann nicht zu Lasten der Stadt Offenbach gehen, durch die Übernahme zusätzlichen Lärms Entlastungen dort zu ermöglichen, wo sich die Raumunverträglichkeit des Flughafenausbaus offen manifestiert. Bei Beachtung der Regeln des Luftverkehrs hätte der Flughafenausbau in der umgesetzten Art und Weise nie stattfinden können.

 

6. Dauerhafter finanzieller Ausgleich für alle lärmbelasteten Kommunen

 

Nach Auffassung der Stadt Offenbach sind die finanziellen Leistungen des Flughafens für den passiven Lärmschutz im Fluglärmschutzgesetz falsch festgelegt. Allein die Stadt Offenbach müsste für ihre schutzbedürftigen Einrichtungen etwa 100 Mio. Euro aufwenden, um diese mit ausreichendem Lärmschutz auszustatten. Hinzu kommen die Kosten für passiven Lärmschutz anderer Betreiber schutzbedürftiger Einrichtungen in Offenbach. Auch die privaten Immobilienbesitzer und Wohnungsbaugesellschaften in Offenbach müssen mehr als 200 Mio. Euro für passiven Lärmschutz aufwenden. Damit werden die Kosten des Flugbetriebs nicht nur auf Dritte, sondern gerade auf die durch den Fluglärm extrem Belasteten abgewälzt. Dies hält die Stadt Offenbach nicht für zumutbar.

Für nicht hinnehmbar hält es die Stadt Offenbach auch, diese Kosten durch Mittel aus öffentlichen Haushalten zu subventionieren oder zu finanzieren. Die privaten Anteilseigner des Flughafens werden bei dieser Finanzierung über die öffentlichen Haushalte nicht an den Folgekosten des Flugbetriebs beteiligt.

Die Stadt Offenbach fordert deshalb, dass die Fraport AG einen jährlich festgelegten Betrag von
10 Prozent der Einnahmen aus den Flughafenentgelten in den von der Landesregierung gegründeten Regionalfonds einzahlt und dass dieser Regionalfonds dauerhaft eingerichtet wird. Neben den Kosten des passiven Lärmschutzes müssen aus dem Regionalfonds Strukturhilfen für die Kommunen und Zuschüsse für die zusätzlichen Gesundheitskosten innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs gezahlt werden. Der Finanzierungsbedarf des Regionalfonds kann durch die Erhebung zusätzlicher Gebühren für laute Flugzeuge - eines „Lärmtalers“ – zusätzlich gespeist werden.

 

7. Erhöhung des Anflugwinkels auf 3,5 Grad

 

Im Jahr 1971 galt international noch ein Anflugwinkel von 2,5 Grad. In Verhandlungen wurde für die Nord-West-Bahn ein sogenanntes „Frankfurter Anflugverfahren“ mit einem Landewinkel von 3 Grad entwickelt und schließlich auch international als gültige Norm eingeführt. Derzeit wird bei der Landebahn Nordwest am Flughafen Frankfurt für landende Flugzeuge ein Anflugwinkel von 3,2 Grad getestet. Alle Flugzeughersteller betonen jedoch, dass ihre Flugzeuge unproblematisch auch mit einem Anflugwinkel von 3,5 Grad landen können.

Eine Anhebung des Anflugwinkels auf 3,5 Grad bringt eine um ca. 140 Meter höhere Flugbahn über Offenbach. Dies allein führt zwar noch nicht zu wesentlichen Lärmentlastungen, ist aber ein Baustein im Rahmen der Forderung der Stadt Offenbach, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkung des aktiven Schallschutzes zu erhöhen.

 

8. Landeschwellen auf der Südbahn um 1.500 m bahneinwärts versetzen

 

Eine um 1.500 m in Landerichtung versetzte Landeschwelle bei der Piste 25L führt zu einem etwa 85 m höheren Anflug über Offenbach. Das spätere Aufsetzen der Flugzeuge führt in Verbindung mit der Forderung, den Anflugwinkel generell auf 3,5 Grad anzuheben, zu einem um 225 m höheren Überflug über Offenbach. Dies bringt eine Reduzierung im Einzelpegel von ca. 4-5 dB(A). Diese Maßnahme ist auch bei der Piste 07R umsetzbar. Soweit in Ausnahmefällen mehr als 2.500 m Landestrecke benötigt werden, stehen die die Pisten 07C/25C mit 4000 m zur Verfügung

Diese Forderung ist ein weiterer Baustein im Rahmen der Forderung der Stadt Offenbach, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um aktiven Schallschutz umzusetzen.

Ähnliche Maßnahmen zur Lärmminderung durch einen Schwellenversatz für die Starts auf der Piste 07C/25C sollten geprüft werden.

 

9. Regelmäßige Nutzung des segmentierten Anflugverfahrens

 

Das segmentierte Anflugverfahren führt dazu, dass die Anzahl der vom Fluglärm Betroffenen insgesamt reduziert wird. Nach Aussagen der Deutschen Flugsicherung (DFS) sind segmentierte Anflugverfahren ohne weiteres möglich und können in der Regel im Normalbetrieb erfolgen. Trotz der lediglich lärmverteilenden Wirkung ist dies ein weiterer Baustein im Rahmen der Forderung der Stadt Offenbach, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um aktiven Schallschutz und eine Minderung der Anzahl der Betroffenen umzusetzen.

Kriterium für die Umsetzung muss sein, die Anzahl der Betroffenen zu reduzieren.

 

10. Vorgeschaltete, ergebnisoffene Bürgerbeteiligung

 

Die immer deutlicher geäußerten Widerstände und Debatten zu großen Infrastrukturprojekten zeigen, dass sich die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nicht mehr alleine auf konventionelle, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Beteiligung der Betroffenen erstrecken darf.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft zwischen dem Flughafen und der Region gilt es, die Bürgerinnen und Bürger transparent bei der Festlegung der Flugrouten und allen anderen relevanten Entscheidungen zu beteiligen.

Es muss sichergestellt werden, dass neben der Beteiligung der betroffenen Bevölkerung bei der Festlegung von Flugrouten und Flugverfahren eine ergebnisoffene Bürgerbeteiligung vorgeschaltet wird. Entscheidungen werden so transparent und nachvollziehbar, was zu einer größeren Akzeptanz führt.

Die Forderungen der Stadt Offenbach, sowie anderer Kommunen und Initiativen sind von der Politik aufzugreifen und umzusetzen.

Nur so wird eine dauerhaft gute Nachbarschaft mit dem Flughafen Frankfurt gelingen.