Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0438Ausgegeben am 17.09.2013

Eing. Dat. 12.09.2013

 

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den

§§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (BauGB)

hier: Erlass der o.g. Satzung für Ausgleichsmaßnahmen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 317/13 (Dezernat I, Amt 60) vom 11.09.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl.  I S. 1509) in Verbindung mit  § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01. April 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung vorbehaltlich am 02.10.2013 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c Baugesetzbuch (BauGB)

 

§  1  Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs­maßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

    §  2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1)     Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnah­men, die nach § 9 Abs.1a BauGB zugeordnet sind.

 

(2)     Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

a)      den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,

b)      die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs­-
und Entwicklungspflege.

 

Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

(3)   Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchfüh­rungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbin­dung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsät­zen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

§  3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuge­ordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt.

Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

 

§  5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kosten­erstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

§  6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

§  7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

§  8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Voraussetzung für die Bebaubarkeit  von Grundstücken ist die Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Dies ist an sich - nach dem Verursacherprinzip - Sache der Eigentümer.

 

§ 135 c BauGB ermächtigt die Stadt zum Erlass o.g. Satzung. Sie gilt für das gesamte Stadtgebiet und soll für künftige Neubaugebiete Anwendung finden.

 

Es existiert bereits ein Stadtverordnetenbeschluss Nr. 283/07 mit dem Titel „Ausgleichskonzeption Offenbach“ mit dem Ziel, Eingriffe in Natur und Landschaft in Offenbach auch innerhalb des Stadtgebietes auszugleichen. Die Satzung basiert auf der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Anlage:

Textfassung

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