Anlage 1

 

zur Mag.-Vorlage Nr.: …………..

 
 

 

 

 

 


Gefahrenabwehrverordnung

über die Ausgestaltung der Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung)

 

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. 12. 2012 (GVBl. S. 581), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Gefahrenabwehrverordnung über die Ausgestaltung der Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Verpflichtung

 

Jedes Grundstück, das in selbständiger Weise nicht nur vorübergehend baulich oder gewerblich genutzt wird, ist nach Maßgabe dieser Gefahrenabwehrverordnung mit einer von der Stadt Offenbach am Main festzusetzenden Hausnummer zu versehen.

 

 

§ 2

Festsetzung und Bekanntgabe der Hausnummern

 

(1) Bei der Errichtung von Neubauten werden die festgesetzten Hausnummern dem Bauherrn vom Magistrat der Stadt Offenbach (Bauaufsichtsbehörde) mitgeteilt.

 

(2) Im Übrigen werden die Hausnummern auf Antrag festgesetzt. Der Antrag ist beim Magistrat der Stadt Offenbach (Vermessungsamt) zu stellen. Auf Verlangen hat der Antragsteller einen Plan beizubringen, aus dem die Lage des Gebäudes mit Eingängen und Zuwegungen hervorgeht.

 

 

§ 3

Pflichtiger

 

(1) Pflichtiger ist der jeweilige Grundstückseigentümer.

(2) Den Eigentümern stehen die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte) gleich.

(3) Mehrere Verpflichtete haben als Gesamtschuldner für die Einhaltung der Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung zu sorgen.

 

 

§ 4

Entstehen der Verpflichtung

 

(1) Die Verpflichtung zur Nummerierung des Grundstücks entsteht grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Festsetzung der Hausnummer durch Bescheid, in der Regel zusammen mit der Bau- oder Nutzungsgenehmigung.

(2) Der Verpflichtung ist spätestens zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns von Gebäuden, in allen anderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der festgesetzten Hausnummer nachzukommen

 

 


§ 5

Anbringungsort der Hausnummer

 

(1) Die Hausnummer ist so anzubringen, dass sie von der dem Haupteingang des Gebäudes bzw. dem Grundstückszugang zugeordneten öffentlichen Straße jederzeit gut sichtbar und lesbar ist.

(2) Die Hausnummer sollte am Gebäude unmittelbar neben dem Hauseingang in einer Höhe von mindestens 1,50 m über der Schwelle angebracht werden.

 

 

§ 6

Beschaffenheit der Schilder

 

(1) Hausnummernschilder müssen aus dauerhaftem und wetterfestem Material beschaffen sein.

(2) Hausnummernschilder müssen so gestaltet sein, dass sie gut erkennbar und lesbar sind. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind große lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Höhe der Ziffern bzw. Buchstaben muss mindestens 10 cm betragen.

(3) Das Hausnummernschild muss sich deutlich vom Untergrund abheben.

(4) Auf den Hausnummernschildern bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe sind keine zusätzlichen Beschriftungen zulässig.

 

 

§ 7

Hinweisschilder

 

(1) Die Beschaffenheit der Hinweisschilder muss der Beschaffenheit der Hausnummernschilder nach § 6 entsprechen. Hinweisschilder sind mit einem Pfeil und ggf. mit der Angabe der betreffenden Hausnummern zu versehen.

(2) Hinweisschilder sind zusätzlich von dem Pflichtigen nach § 3 an geeigneter Stelle anzubringen, wenn die Hausnummer von der öffentlichen Straße aus nicht sichtbar und lesbar ist.

(3) Das Anbringen von Hinweisschildern hat der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen

(4) Sind Hinweisschilder für mehrere Hausnummern erforderlich, sind sie auf einem Hinweisschild zusammenzufassen.

 

 

§ 8

Umnummerierung

 

Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgesetzt (Umnummerierung), ist die alte Hausnummer übergangsweise für die Dauer von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen und mit roter Farbe so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist.

 

 

§ 9

Kosten

 

Alle anfallenden Kosten in Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtung nach §§ 1, 7 und 8 trägt der Pflichtige.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich und fahrlässig

 

1. entgegen § 4 Abs. 2 nicht bei Nutzungsbeginn eines Gebäudes die festgesetzte Hausnummer angebracht hat;

2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht nach Ablauf von 2 Monaten nach Bekanntgabe der festgesetzten Hausnummer sein Grundstück mit der Hausnummer versehen hat;

3. entgegen § 5 Abs. 1 die Hausnummer nicht so anbringt, dass sie von der öffentlichen Straße aus sichtbar und lesbar ist;

4. entgegen § 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass seine Hausnummer jederzeit sichtbar und lesbar ist;

5. entgegen § 6 Abs. 4 Beschriftungen auf und in der Nähe des Hausnummernschildes anbringt;

6. entgegen § 7 Abs. 2 keine Hinweisschilder an geeigneter Stelle anbringt, wenn die Hausnummer von der öffentlichen Straße aus nicht sichtbar und lesbar ist;

7. entgegen § 7 Abs. 3 das Anbringen von Hinweisschildern auf seinem Grundstück nicht zulässt oder angebrachte Hinweisschilder zerstört oder entfernt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main als örtliche Ordnungsbehörde.

 

 

§ 11

Übergangsbestimmungen

 

(1) Vorhandene Hausnummernschilder, deren Ziffern- bzw. Buchstabenhöhe die Höhe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unterschreiten, sind bis ihrer Erneuerung bzw. ihrem Austausch zugelassen.

(2) Vorhandene Hausnummern, die nicht den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend zu ändern bzw. durch neue zu ersetzen.

 

 

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizei-verordnung über das Festsetzen von Hausnummern sowie das Beschaffen, Anbringen und Unterhalten von Nummernschildern in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) vom 27. August 1983 außer Kraft.

 

 

 

 

Offenbach am Main, den XX.XX.XXXX

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

H. Schneider

Oberbürgermeister

 

(Bekanntgemacht in der „Offenbach-Post“ vom  XX.XX.XXXX)