Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02.10.2013

 

 

TOP 9

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den
§§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Erlass der o.g. Satzung für Ausgleichsmaßnahmen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 317/13 (Dezernat I, Amt 60) vom 11.09.2013,

2011-16/DS-I(A)0438

 

Beschlusslage:

 

2011-16/DS-I(A)0438

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl.  I S. 1509) in Verbindung mit  § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01. April 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung vorbehaltlich am 02.10.2013 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c Baugesetzbuch (BauGB)

 

§  1  Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs­maßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

    §  2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1)     Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnah­men, die nach § 9 Abs.1a BauGB zugeordnet sind.

 

(2)     Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

a)      den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,

b)      die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs­-
und Entwicklungspflege.

 

Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

(3)   Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchfüh­rungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbin­dung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsät­zen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§  3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuge­ordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt.

 

Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

 

§  5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kosten­erstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

§  6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

§  7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

§  8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 10.10.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung