Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0449Ausgegeben am 02.10.2013

Eing. Dat. 02.10.2013

 

 

 

 

 

1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 und 1. Nachtragshaushaltsplan 2013

Antrag Magistratsvorlage Nr. 339/13 (Dez. I und Amt 20) vom 02.10.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

a)     der beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2013 wird festgestellt und die beigefügte 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 wird beschlossen,

 

b)    die sich aus der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 und dem

       1. Nachtragshaushaltsplan 2013 ergebenden Änderungen in Finanzplanung und Investitionsprogramm werden in der Finanzplanung und im Investitionsprogramm 2013 (für die Jahre 2012 bis 2016) berücksichtigt.

 

 

Begründung:

 

Nach § 98 HGO in Verbindung mit § 94 HGO ist die Nachtragssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluss über die Nachtragssatzung schließt die Aktualisierung der Teilergebnis- / Teilfinanzhaushalte (Dezernatsbudgets), des Gesamtergebnis- / Gesamtfinanzhaushalts, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 98 HGO i.V. mit § 8 GemHVO), ein.

 

Die Nachtragshaushaltssatzung 2013 dient der Aktualisierung der Haushaltsplanung. Sie enthält die zum Zeitpunkt der Aufstellung übersehbaren Veränderungen.

 

Die Veränderungen des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes usw. sind im Nachtragshaushaltsplan selbst und im beigefügten Vorbericht erläutert.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage (* im Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, damit eine Einbringung der Nachtragshaushaltssatzung noch in die Stadtverordnetenversammlung im Oktober möglich ist. Dadurch steht den politischen Gremien ein angemessener Zeitraum für die Beratung vor einer Beschlussfassung im Dezember zur Verfügung.

 

* redaktionell ergänzt

Anlagen