Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

 

 

zwischen der

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH

vertreten durch die Geschäftsführung

- nachfolgend "Organträger" genannt -

 

 

und der

 

 

ESO Stadtservice GmbH

vertreten durch die Geschäftsführung

- nachfolgend "Organgesellschaft" genannt -

 

 

 

(auf die vorstehenden Parteien wird im Folgenden auch insgesamt

als auf die Vertragspartei(en) Bezug genommen)

 

 

 

§ 1

Leitung

 

(1) Unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach außen handelt die Organgesellschaft im Innenverhältnis ausschließlich nach Weisung des Organträgers.

Sie stellt ihren gesamten Geschäftsbetrieb und das ihr dienende Vermögen in den Dienst des Organträgers.

 

(2) Der Organträger kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht Weisungen erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Gewinnabführung

 

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags an den Organträger den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der für die Organschaftsabrechnungen maßgebenden Bestimmun­gen des Steuerrechts ermittelten Gewinn abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung anderer Gewinnrücklagen nach Abs. (2) - der ohne die Ergebnis­abführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB (in der Fassung des BilMoG) ausschüttungsgesperrten Betrag. Für die Gewinnabführung gilt § 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) entsprechend.

 

(2) Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dieses handels­rechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

 

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahres­fehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzu­führen. Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, und aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) dürfen weder als Gewinn an den Organträger abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbe­trags verwendet werden.

 

(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Ergebnis des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in das die Rechtswirksamkeit des Vertrags fällt (vgl. § 4 Abs. (2)).

 

§ 3

Verlustübernahme

 

(1) Die Regelungen des § 302 AktG gelten vollumfänglich in ihrer jeweiligen Fassung.

 

(2) Der Organträger ist danach unter anderem insbesondere verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahres­fehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

 

§ 4

Wirksamwerden

 

(1) Dieser Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterver­sammlung der Organgesellschaft.

 

(2) Der Vertrag wird mit Eintragung ins Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Jahres, in das die Eintragung fällt. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft hat den Vertrag unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass der Vertrag rückwirkend zum 1. Januar 2013, 0.00 Uhr in Kraft treten kann.

 

 

§ 5

Vertragsdauer und Kündigung

 

(1) Der Vertrag ist unbeschadet des Rechts auf Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen. Als wichtiger Grund für die Kündigung gilt auch der Verlust der Stimmenmehrheit des Organträgers an der Organgesellschaft oder wenn ein anderer Grund im Sinne von R 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer dieser Richtlinien nachfolgenden Bestimmung gegeben ist.

 

(2) Nach Ablauf der festen Laufzeit gemäß Abs. (1) ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Maßgeb­lich für die Berechnung des Zeitraums der erstmaligen Kündigung nach fünf Jahren ist das Datum des Vertragsbeginns gemäß § 4 Abs. (2) dieses Vertrags.

 

 

§ 6

Schlussbestimmungen

 

(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Be­stimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Wirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.  Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, in Anlehnung an ihre Treuepflicht eine unwirksame Bestimmung so umzudeuten, abzuändern oder neu zu fassen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

 

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen, ebenso wie die Änderung dieser Schriftformklausel, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

 

Für den Organträger:

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH

 

Offenbach, den                            

 

…………………………….                        ……………………….    

Peter Walther                                           ppa. Claudia Georg  

Geschäftsführer

 

 

Für die Organgesellschaft:

ESO Stadtservice GmbH

 

Offenbach, den                            

 

………………………                                 ………………………

Markus Patsch                                          ppa. Astrid Ferner

Geschäftsführer