Quelle: pio.offenbach.de
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0465Ausgegeben am 31.10.2013

Eing. Dat. 31.10.2013

 

 

 

 

 

Wirtschaftsplan 2014
des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 389/13 (Dezernat II, ESO) vom 30.10.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2014, der im

 

1.1  Erfolgsplan

bei Aufwendungen in Höhe von T€ 64.378 und Erträgen in Höhe von T€ 66.814 mit einem Jahresüberschuss von T€ 822 abschließt und im

 

1.2  Vermögensplan

bei Einnahmen (Deckungsmitteln) in Höhe von T€ 7.564 und Kreditaufnahme von T€ 5.020 gegenüber einer Kredittilgung von T€ 1.642, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 347, Investitionen von T€ 8.542, Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 2.053 ausgeglichen abschließt wird

 

1.3  einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 14.100 sowie der

 

1.4  Stellenübersicht gemäß § 18 Eigenbetriebsgesetz und der

 

1.5  Finanzplanung

gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

 

2.    Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2014 im Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf

       T€ 5.020 festgesetzt.

 

3.    Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2014 zur rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 1.000 festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet. Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

Anlage

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