Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 23.04.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0465Ausgegeben am 31.10.2013
Eing. Dat. 31.10.2013
Wirtschaftsplan 2014
des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen
Antrag Magistratsvorlage Nr. 389/13 (Dezernat II, ESO) vom 30.10.2013
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2014, der im
1.1 Erfolgsplan
bei Aufwendungen in Höhe von T€ 64.378 und Erträgen in Höhe von T€ 66.814 mit einem Jahresüberschuss von T€ 822 abschließt und im
1.2 Vermögensplan
bei Einnahmen (Deckungsmitteln) in Höhe von T€ 7.564 und Kreditaufnahme von T€ 5.020 gegenüber einer Kredittilgung von T€ 1.642, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 347, Investitionen von T€ 8.542, Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 2.053 ausgeglichen abschließt wird
1.3 einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 14.100 sowie der
1.4 Stellenübersicht gemäß § 18 Eigenbetriebsgesetz und der
1.5 Finanzplanung
gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.
2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2014 im Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
T€ 5.020 festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2014 zur rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 1.000 festgesetzt.
Begründung:
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.
Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet. Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.
Anlage
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