Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0471Ausgegeben am 18.11.2013

Eing. Dat. 14.11.2013

 

 

 

 

 

Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII

Antrag Magistratsvorlage Nr. 338/13 (Dezernat II, Amt 51) vom 13.11.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

  1. Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24a Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt in den nach Anlage 1 festgelegten Ausbaustufen bis 2015 ff.

 

  1. Der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand für Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege für U3 wird gemäß § 24a Abs. 2 Nummer 2 SGB VIII sowie gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 zum 31.12.2013 wie in Anlage 1 unter U3 – aus 45% der Population aufgeführt – festgestellt. Der weitere Ausbau für die Jahre 2014 ff soll entsprechend der in Anlage 1 unter Ausbaustufen U3 ausgewiesenen Platzvorgaben erfolgen.

 

  1. Für Hortplätze wird der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand zum 31.12.2013 wie in Anlage 1 unter „Hortplätze zum 31.12.2013“ – aus 25% der Population aufgeführt – festgestellt. Gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 wird der Bedarf wie in Anlage 1 unter „Bedarf Hort“ / „Ausbau 14 ff“ - aus 35% der Population - festgestellt.

 

  1. Die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird gemäß § 24 Abs. 1 auf 98% der Population wie in Anlage 2 festgestellt.

 

  1. Das Planungs- und Bauvorhaben zur Verwirklichung der Schule und Kindertagesstätte am Hafen ist durch den Magistrat weiterhin mit höchster Priorität voranzutreiben, um die besonders hohe regionale Bedarfsunterdeckung an U3-, Kindergarten- und Hortplätzen in der nördlichen wie angrenzenden südlichen Innenstadt möglichst zeitnah zu beheben.

 

  1. Die notwendigen Haushaltsmittel für den nach Punkt 1 bis 5 beschlossenen Ausbau sind durch den Magistrat in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen vorzusehen.

 

 

 

Begründung:

 

Die Bundesregierung und die Länder haben sich darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 eine durchschnittliche Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren von 35% zu erreichen. Der Bund stellt hierfür notwendige Investitionsmittel über die Länder bereit.

 

Der Ende 2008 novellierte § 24a Absatz 2 verpflichtet die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung für den Übergangszeitraum bis zum Erreichen eines bedarfsgerechten Angebotes im Jahr 2013 für Kinder unter drei Jahren (U3)

 

  1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
  2. jährlich zum 31.12. jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

 

Gemäß der Bedarfsdefinition nach SGB VIII § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und 3 ist – bei einer Bedarfsplanung von 45% der Population – die Bereitstellung von insgesamt 1711 U 3- Plätzen bis zum Jahr 2013 erforderlich. Die in Anlage 1 beigefügte Tabelle weist den erreichten Ausbaustand zum 31.12.2013 mit einer Gesamtanzahl von 1326 Plätzen auf.

 

D.h., nach wie vor ist der weitere Ausbau geboten. Die in der Vorlage für 2014 ausgewiesenen 130 zu schaffenden Plätze sind realistisch, da es sich um bereits eingeleitete Projekte handelt. Dies trifft auch für 40 der in der Planung für 2015 ausgewiesenen 100 Plätze zu.

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht gemäß § 24 Abs. 2 ein Bedarf an Tageseinrichtungen von 35% der sechs- bis zehnjährigen Kinder. Zur Bedarfsdeckung ist die Bereitstellung von insgesamt 1704 Hortplätzen notwendig. Zum 31.12.2013 wird bereits ein Ausbaustand von 1300 Plätzen erreicht, der aktuelle Fehlbedarf ab 1.1.2014 beläuft sich somit auf 404 Hortplätze. Der sprunghafte Anstieg des Fehlbedarfs ist der Anhebung der Bedarfsdefinition von 25% auf 35% der Altersspanne geschuldet. Wie aus Anlage 1 zu ersehen ist, wird der Ausbau in den Jahren 2014 und 2015 (derzeit ist von 100 Plätzen auszugehen) nur geringfügig möglich sein. Mit der Fertigstellung der Hafenschule und der Schaffung einer weiteren Einrichtung des EKO auf dem ehemaligen Gelände der MAN-Roland in den Jahren nach 2015 wird die Deckungslücke ganz oder fast ganz zu schließen sein.

 

Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht nach § 24 Abs.1 ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Hierzu besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Am 31.12.2013 wird die Bereitstellung von insgesamt 4211 Plätzen erreicht. (s. Anlage 2)

 

Des Weiteren ist bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, dass sich die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern durch die Bereitstellung von Integrationsplätzen reduziert. Denn bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern wird gemäß der hessischen „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ vom 13.7.1999 aufgrund der erhöhten pädagogischen und betreuerischen Anforderungen pro ein bis zwei behinderten Kindern die Gruppengröße um fünf Kinder reduziert.

 

Die Bedarfsplanung hat darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Zuge des qualitativen Ausbaus die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern langfristig reduziert werden sollte. Die tatsächliche Nachfrage in Relation zum Angebot lässt nicht erwarten, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit erreicht werden kann.

 

Zur Bedarfsdeckung für 98% der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist ein Ausbau um mindestens weitere 252 Kindergartenplätze in den nächsten Jahren erforderlich.

 

Die Bedarfssituation insgesamt und die Tatsache, dass sich in den Regionen der Innenstadt Nord und Süd die ungedeckte Nachfrage in hohem Maß konzentriert, macht es aus der Sicht des Magistrats nach wie vor notwendig, den Standort „Hafen“ so schnell als irgend möglich zu realisieren.

                                                                                                   

Der mit dieser Vorlage beabsichtigte und aufgrund der Gesetzeslage notwendige Ausbau der Elementarbildung und Betreuung erfordert zukünftig in erheblichem Ausmaß Haushaltsmittel. Die notwendigen Haushaltsmittel für Betriebskostenzuschüsse wurden in die Vorgaben des Konsolidierungsvertrages mit dem Land Hessen eingearbeitet und sind in der Vorlage des Doppelhaushaltes 2014/15 des Magistrates vorgesehen.

 

Abhängig von Veränderungen rechtlicher oder fiskalischer Rahmenbedingungen (z.B. Landesförderung) sind erhebliche Planabweichungen möglich. Derzeit ist der Magistrat (Jugendamt) dabei, die komplexen fiskalischen Auswirkungen des Hessischen Kinderförderungsgesetzes für die Träger von Kindertagesstätten und den Haushalt der Stadt Offenbach zu bestimmen. Präzise Ergebnisse sind erst Anfang 2014 zu erwarten. Die Jugendamtsleitung geht davon aus, dass zumindest bis Ende 2015 die derzeit geplanten und zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausreichen werden.

Anlagen