Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. November 2013

 

 

 

TOP 7

Nach VGH-Entscheidung rechtliche und politische Möglichkeiten gegen Planfeststellungsbeschluss weiterverfolgen
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 02.10.2013, 2011-16/DS-I(A)0447

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach erklärt sich betroffen über die Abweisung der Klage gegen die Endanflüge auf die Südbahn und die Nordwest-Landebahn vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dies ist unverständlich, da das Gericht außerdem feststellte, dass in weiten Teilen des Offenbacher Stadtgebietes die Schwelle der Zumutbarkeit bei der Lärmbelastung überschritten wird. Die Stadtverordnetenversammlung kritisiert, dass Lärmschutzbelange bei der Abwägung des Gerichtes trotzdem dem Interesse des Flughafenbetreibers an einer möglichst weitgehenden Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten untergeordnet worden sind.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat, auch weiterhin mit allen rechtlichen und politischen Möglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 zum Ausbau des Frankfurter Flughafens und gegen die mit der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest verbundenen Belastungen vorzugehen. Insbesondere soll geprüft werden, ob ein Rechtsmittel gegen das gestrige Urteil eingelegt werden kann.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fordert alle im Hessischen Landtag vertretenen Parteien auf, die unzumutbaren Belastungen, die besonders für Offenbach vom Betrieb des Frankfurter Flughafen ausgehen, im Rahmen der Verhandlungen über eine neu zu bildende hessische Landesregierung zu thematisieren und eine Lösung zugunsten der Stadt und der Menschen zu finden.

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 20.11.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung