Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. November 2013

 

 

TOP 18

Grundstücksverkauf Blücherstraße 20, 63071 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr.383/13 (Dezernat I, Amt 80) vom 30.10.2013,
2011-16/DS-I(A)0460

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 22 Nr. 21/1 mit 1.243 m² an die in der Anlage genannten Käufer zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Der Kaufpreis beträgt 366.685,00 EUR (295,00 EUR/m²).

3.     Der Kaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

4.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grund-erwerbsteuer werden von den Erwerbern getragen.

Des Weiteren werden evtl. künftig entstehende Erschließungskosten und Kanalbeiträge ebenfalls von den Erwerbern übernommen.

5.     Die Erwerber verpflichten sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und entsprechend zu nutzen.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung und Baumanagement abzustimmen.

 

6.     Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerber.

Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.

7.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen.

8.     Eine (auch teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist ausgeschlossen.

9.     Für den Fall der Umwandlung des Objekts in Wohnungs- und Teileigentum sind bei einem Verkauf die Einheiten mit den bauordnungsrechtlich zugehörigen Stellplätzen als grundbuchliche Einheit zu veräußern.

 

10.  Die notwendige Kampfmittelsondierung ist von der Stadt Offenbach zu beauftragen und die dafür entstehenden Kosten in Höhe von ca. 4.500,00 EUR brutto werden über den Kaufpreis finanziert.

 

11.  Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

Die Erwerber sind berechtigt, sich durch Probebohrungen - auf eigene Haftung, Risiko und Kosten - Klarheit über die Untergrundverhältnisse zu verschaffen.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 20.11.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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