Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 06.05.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 4. Dezember 2013

 

 

 

 

TOP 11

Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII
Antrag Magistratsvorlage Nr. 404/13 * (Dezernat II, Amt 51) vom 13.11.2013,
2011-16/DS-I(A)0471

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

  1. Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24a Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt in den nach Anlage 1 festgelegten Ausbaustufen bis 2015 ff.

 

  1. Der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand für Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege für U3 wird gemäß § 24a Abs. 2 Nummer 2 SGB VIII sowie gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 zum 31.12.2013 wie in Anlage 1 unter U3 – aus 45% der Population aufgeführt – festgestellt. Der weitere Ausbau für die Jahre 2014 ff soll entsprechend der in Anlage 1 unter Ausbaustufen U3 ausgewiesenen Platzvorgaben erfolgen.

 

  1. Für Hortplätze wird der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand zum 31.12.2013 wie in Anlage 1 unter „Hortplätze zum 31.12.2013“ – aus 25% der Population aufgeführt – festgestellt. Gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 wird der Bedarf wie in Anlage 1 unter „Bedarf Hort“ / „Ausbau 14 ff“ - aus 35% der Population - festgestellt.

 

  1. Die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird gemäß § 24 Abs. 1 auf 98% der Population wie in Anlage 2 festgestellt.

 

  1. Das Planungs- und Bauvorhaben zur Verwirklichung der Schule und Kindertagesstätte am Hafen ist durch den Magistrat weiterhin mit höchster Priorität voranzutreiben, um die besonders hohe regionale Bedarfsunterdeckung an U3-, Kindergarten- und Hortplätzen in der nördlichen wie angrenzenden südlichen Innenstadt möglichst zeitnah zu beheben.

 

  1. Die notwendigen Haushaltsmittel für den nach Punkt 1 bis 5 beschlossenen Ausbau sind durch den Magistrat in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen vorzusehen.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

* redaktionelle Korrektur: Die Vorlage wurde versehentlich mit der falschen Mag.Nr. vorgedruckt, diese wird redaktionell korrigiert. Alt 338/13, neu 404/13.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 12.12.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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