Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-II(A)0057Ausgegeben am 16.01.2014

Eing. Dat. 16.01.2014

 

 

 

 

Betreuungslücken zwischen Krabbelstube und Kita verringern

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2013,
2011-16/DS-I(A)0395

dazu: Magistratsvorlage Nr. 021/14 vom 15.01.2014

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 04.07.2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Magistrat wird aufgefordert, gemeinsam mit den Freien Trägern ein Konzept zu erarbeiten, welches geeignet ist, die Betreuungslücken zwischen Krabbelstube und Kindergärten, die aus dem Alter der Kinder resultieren, zu verringern.

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Die Problematik der möglichen Betreuungslücken ist der Tatsache geschuldet, dass der Eintritt des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung sowie der auf einen Krabbelplatz ab dem zweiten Lebensjahr unabhängig vom notwendigerweise mit dem Schulbeginn deckungsgleichen Kindergartenjahr eintritt. Dies bedeutet, dass die Kinder einerseits unterjährig mit Eintritt des Rechtsanspruchs einen Betreuungsplatz erhalten müssen und andererseits die Plätze im System nach oben aber immer erst mit Beginn des neuen Schuljahres wieder frei werden. Dieser Systemfehler müsste aus Sicht des Magistrates vom Bundesgesetzgeber behoben werden. Ein Angebotssystem, welches quasi ein flexibles Mengengerüst an Plätzen unterjährig je nach sinkender bzw. anwachsender Nachfrage bereitstellt, erzeugt erhebliche Zusatzkosten. Es müssten nämlich über längere Zeiträume unterjährig Plätze, also Räume und Personal, vorgehalten werden, für die keine Gegenfinanzierung existiert, da sie zeitweise nicht benötigt würden.

 

Das Jugendamt hat in Kooperation mit den Freien Trägern im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII folgendes Verfahren mit diesen abgestimmt:

 

Sofern Kinder mit Eintritt des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz unterjährig weder innerhalb der Einrichtung noch in einer anderen Einrichtung einen Kindergartenplatz erhalten können, werden diese Kinder auf ihren bisherigen Krabbelplätzen bis zum Ende des Kindergartenjahres weiter betreut und die Träger erhalten weiterhin die für Krabbelplätze anfallenden Betriebskostenzuschüsse. Erst mit Ende des Kindergartenjahres müssen diese Kinder auf reguläre Kindergartenplätze entweder in ihrer Einrichtung oder einer anderen Einrichtung wechseln. Dieses Verfahren ist auch dahingehend geprüft, dass die zeitweise Verwendung von U3-Plätzen für Kinder im Alter über drei Jahren keine Rückforderungen auf erhaltene Investitionskostenzuschüsse bei Schaffung der U3-Plätze zur Folge hat.

 

Außerdem sind die Freien Träger gebeten worden, sofern in ihren Einrichtungen die personellen und räumlichen Möglichkeiten gegeben sind, die bisherigen "Krabbel-Kinder" mit Eintritt des dritten Lebensjahres auf zeitlich begrenzten, zusätzlichen Kindergartenplätzen zu betreuen, um die Krabbelplätze möglichst frühzeitig wieder für nachfragende Eltern zur Verfügung stellen zu können. Die Klärung von in diesem Zusammenhang möglicherweise auftauchenden Fragen der Betriebserlaubnis übernimmt das Jugendamt.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung, da der Magistrat bei der Haushaltsplanung die vorhandenen Krabbelplätze selbstverständlich für das vollständige Haushaltsjahr als solche eingeplant hat und gleichermaßen ausreichend Haushaltsmittel für die Befriedigung des Rechtsanspruches auf Kindergartenplätze nach Bedarf - entsprechend der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Kindertagesstätten-Entwicklungsplanung - vorgesehen hat.

 

Der Magistrat geht davon aus, dass mit diesen Maßnahmen bzw. Vereinbarungen mögliche Betreuungslücken zwischen Krabbelstuben und Kindergärten auftragsgemäß geschlossen sind.