Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 24.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0528Ausgegeben am 23.04.2014

Eing. Dat. 17.04.2014

 

 

 

 

 

Offenbacher „Stadtkonzern“

- Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) / Offenbacher Verkehrs-Betriebe

   GmbH und Main Mobil Offenbach GmbH – Aufhebung Beherrschungs- und

   Ergebnisabführungsverträge

Antrag Magistratsvorlage Nr. 116/14 (Dez. I und II, Amt 20) vom 16.04.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Im Nachgang zu der Beschlusslage „Vorbereitung der Direktvergabe der Konzessionen 2015/2016 - Neustrukturierung der Gesellschaften NiO, OVB, MMO“ wird den Absichten der Geschäftsführungen der SOH (als herrschendem Unternehmen) und der OVB sowie der MMO (als beherrschten Unternehmen), die jeweils bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen den Gesellschaften einvernehmlich aufzuheben, zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss des Magistrates vom 15.01.2014 (Vorlage Nr. 007/14) sowie der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.2014 (2011-16/DS-I(A)0497) wurde der Neustruktierung des Geschäftsfeldes Mobilität und damit den gesellschaftsrechtlichen Änderung und Vertragsabschlüssen zugestimmt. Gegenstand der Beschlussfassung war auch der Abschluss neuer Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge analog der neuen Gesellschaftsstruktur.

 

Die aus der alten Struktur noch bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der SOH und der OVB sowie zwischen der SOH und der MMO können einvernehmlich aufgehoben werden. Da die Praxis der Handelsregistergerichte, bei denen die Eintragung der Aufhebung der Verträge erforderlich ist, uneinheitlich ist, wird mit der eingebrachten Vorlage zur Sicherheit ein möglicherweise erforderlicher Gesellschafterbeschluss für die SOH herbeigeführt. 

 

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates der Stadt Offenbach zur Realisierung der geplanten Maßnahmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gibt sich aus § 9 i. V. m. § 51 HGO.

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