Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 24.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0530Ausgegeben am 23.04.2014

Eing. Dat. 17.04.2014

 

 

 

 

 

Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 122/14 (Dez. II, ESO) vom 16.04.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Auf den Städtischen Friedhöfen der Stadt Offenbach am Main werden Sondergrabstätten nur bei Verfügbarkeit bereitgestellt.

 

Hierzu wird § 11 Absatz 1 der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) wie folgt neu gefasst:

 

(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab oder ein Dauer-Erd-/Urnengrab. Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstellen) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben.

 

Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

 

 

Begründung:

 

Mit dieser Änderung der Friedhofsordnung soll klargestellt werden, dass Sondergrabstellen lediglich nach Verfügbarkeit bereitgestellt werden können und es somit keinen Rechtsanspruch auf diese Grabstellen geben kann.

Anlagen:

-       Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

-       Synopse zum Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

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