Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0545Ausgegeben am 02.05.2014

Eing. Dat. 02.05.2014

 

 

 

 

Umsetzung des Hessischen Kinderförderungsgesetzes bzw. des HKJGB;

- Beitragsfestsetzung und Änderung der Richtlinien für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main -

Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 30.04.2014

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.    Die geltenden Richtlinien für Betriebskostenzuschüsse für Kindertagesstätten der Stadt Offenbach am Main in der Fassung der Stadtverordnetenbeschlüsse I (A) 192 vom 29.01.1998, I (A) 834 vom 14.12.2000, I (A) 84 vom 16.11.2006, I (A) 697 vom 24.02.2011 und I (A) 267 vom 08.11.2012 werden durch die in Anlage 1 Spalte 2 neu gefassten Richtlinien ersetzt.

2.    Die Beiträge sowie Betreuungsstufen zur Nutzung der Einrichtungen werden gem. Anlage 2 ab dem 01.01.2014 neu festgesetzt. Die Erhebung der Elternbeiträge gem. der neu geltenden Betreuungsstufen wie die Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach den in Anlage 1 Spalte 2 neu gefassten Richtlinien erfolgt zum 1. des auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgenden Monats.

3.    Betriebskostenzuschüsse gem. Anlage 1 erhalten die Träger, die die Beitragsordnung gem. Anlage 2 anwenden sowie mindestens zwei der dort definierten Betreuungs-stufen anbieten.

4.    Der Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Offenbach“ (EKO) bietet alle Betreuungsstufen an. In den Tarifstufen K I, U I und SK I beginnt die Betreuungszeit um 7:00 Uhr. In den Tarifstufen K II bis VI, U II bis VI und SK II bis VI können Eltern wählen, ob die Betreuungszeit um 7:00 oder um 7:30 Uhr beginnt.

5.    Der EKO erhält bis zur Novellierung der geltenden Satzung für den EKO keine Betriebskostenzuschüsse. Zur Erhaltung der Liquidität des EKO können diesem unterjährig aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – Abschläge auf den zukünftig auszugleichenden Verlust angewiesen werden, jedoch höchstens in Höhe der fiktiv zustehenden Zuschüsse nach der geltenden BKZ - Richtlinie ohne Mietkostenpauschale.

 

6.    Der eintretende Verlust im von der Stadtverordnetenversammlung festzustellenden Jahresabschluss des EKO wird gemäß zu erfolgendem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ausgeglichen oder fortgeschrieben. Zugeführte Abschläge auf den Verlustausgleich gem. Ziffer 5 sind hierbei zu verrechnen.

7.    Träger, welche entweder verursacht durch die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen hinsichtlich der Personalbemessung nach HKJGB bis zum 31.08.2015 oder die Inbetriebnahme neuer Plätze nach dem 01.03.2014, für welche in 2014 nach HKJGB keine Landeszuschüsse gezahlt werden, Verluste jeweils in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2014 und 2015 nachweisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – jeweils für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss nachzuweisenden Verlustes, der auf den oben bezeichneten Umstand zurückzuführen ist.

Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat nach Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Unterjährig können vom Jugendamt vorläufige Abschläge auf die zu erwartende Sonderzahlung ausgezahlt werden. Die Rückforderung dieser Abschläge ist unter Bezug auf die noch festzusetzende Höhe vorzubehalten.

8.    Die notwendigen Haushaltsmittel zur Umsetzung gem. Ziffer 7 von ca. T€ 1.200 für das Haushaltsjahr 2014 sind in den vom Magistrat vorzulegenden Haushaltsentwurf für 2014 bei dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – vorzusehen. Die für das Haushaltsjahr 2015 hierfür notwendigen Haushaltsmittel sind ebenfalls überschlägig in den Haushaltsentwurf 2015 aufzunehmen.

9.    Der Magistrat wird beauftragt, unter Berücksichtigung aller bis dahin bekannten veränderten Rahmenbedingungen für die Finanzierung der notwendigen Plätze in Kindertagesstätten in Offenbach a. M., der Stadtverordnetenversammlung neu gefasste Richtlinien für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach a.M. bis zum 30.06.2015 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Träger sollen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII an der Entwicklung der Zuschussrichtlinien angemessen beteiligt werden.

 

Begründung:

 

Durch das Hessische Kinderförderungsgesetz bzw. die Novellierung des HKJGB zum 01.01.2014 wird die Personalbemessung für Kindertageseinrichtungen an die vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit der jeweilig vergebenen Plätze gekoppelt. Erhebliche Mehrkosten aufgrund der hohen Personalanhaltswerte für die Träger und damit die Kommunen sind die Folge.

 

Auszug aus dem ab 01.01.2014 geltenden HKJGB:

 

㤠25c

 

Personeller Mindestbedarf

(1)   Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Mindestbedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 15 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung.

 

(2)   Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind

 

1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2,

2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 0,07 und

3. ab dem Schuleintritt 0,06.

 

Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von

 

1. bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden,

2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden,

3. mehr als 35 Stunden bis unter 45 Stunden 42,5 Stunden und

4. 45 Stunden und mehr 50 Stunden.“

 

Die bisher geltenden Betreuungsstufen, insbesondere die bisherige Stufe „9 Stunden und mehr“ führen zu dem Betreuungsmittelwert "50 Stunden" und damit zu einem erheblichen Personalmehrbedarf, der durch die Kommunen gegenfinanziert werden muss, da dieser durch die ab 01.01.2014 geltenden Regeln der Kofinanzierung des Landes nach HKJGB nicht gedeckt wird. Die bisherigen Betreuungsstufen sind daher den Vorgaben (s. oben) des HKJGB in der Weise anzupassen, dass einerseits die Ziele der Haushaltskonsolidierung der Stadt Offenbach nicht verfehlt werden und andererseits das zeitliche Betreuungsangebot an die Eltern nicht so eingeschränkt wird, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschwert wird. Beides wird mit den neuen Betreuungsstufen, den nach oben angepassten Beitragstarifen sowie den veränderten Zuschussrichtlinien eingelöst.

 

Die Veränderungen wurden in der Arbeitsgemeinschaft mit den Freien Trägern von Kindertagesstätten nach § 78 SGB VIII abgestimmt bzw. erörtert. Seitens des Jugendamtes wurde zugesichert, dass Proberechnungen ergeben haben, dass die Anpassungen der Zuschussrichtlinien zu keinen Veränderungen der Finanzierung der Plätze der Träger führen werden, welche zur Unterfinanzierung gegenüber dem bisherigen Zuschussvolumen führen.

 

 

 

Zu 1

 

Anlage 1 Spalte 2 weist die neu gefasste Richtlinie zum 01.01.2014 vollständig aus. Passagen, die gegenüber der bisherigen Richtlinie (Spalte 1) verändert wurden, sind durch Fettdruck markiert. Die Veränderung der Betreuungsstufen nach 2. erfordert eine entsprechende Anpassung der Richtlinie. Wesentlichste Veränderungen sind die neue Stufe „2/3 Plätze Plus >7 – <8 Stunden >(95 %)“ sowie die Stufe „Ganztagsplätze: Bis unter 45 Wochenstunden mit der Möglichkeit nach Absprache an definierten Tagen eine Betreuungszeit von mehr als 9 Stunden in Anspruch zu nehmen >(120 %)“. Dies führt dazu, dass der maximale Personalanhaltswert nicht erreicht wird und trotzdem in flexibler Form der Betreuungsbedarf der Eltern gedeckt werden kann.

 

Weiteren Veränderungen sind in erster Linie redaktionelle Anpassungen an das zwischenzeitlich veränderte Tarifstufensystem sowie die geänderten Rechtsbestimmungen.

 

Die Änderungen unter (i) dienen der Klarheit der Auslegung des gesetzlichen Rahmens sowie der Sicherung, dass die Belegung von Plätzen in Einrichtungen in Offenbach weder dem Rechtsanspruch noch der Nachfrage Offenbacher Kinder entgegenstehen und gesichert wird, dass der Stadt Offenbach keine Kosten entstehen, sofern Kinder aus anderen Standortgemeinden Plätze in Offenbach belegen.

 

Zu 2

 

Die Beitragsstufen müssen zum 01.01.2014 rückwirkend in Kraft treten, um statistisch korrekt die Erhebung der Betreuungsverträge abwickeln zu können. Diese Erhebung ist maßgeblich für den Personalschlüssel der Einrichtungen im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis.

 

Die Erhebung der neuen Beitragssätze hinsichtlich der veränderten Betreuungsstufe wie die Festsetzung der Betriebskostenzuschüsse können aus rechtlichen Gründen selbstverständlich erst nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

 

Mit der in Anlage 2 beigefügten neuen Beitragstabelle wird das Angebot um eine Stufe erweitert. Gleichzeitig wird den Eltern beim EKO eine Wahlmöglichkeit gegeben, die maximale Betreuungszeit vertraglich in den Betreuungsstufen II bis VI früher oder später zu legen.

 

Zu 3

 

Mit dem zweiten Halbsatz des Beschlusstenors soll gewährleistet werden, dass in der Angebotsstruktur für die Stadt Offenbach bezogen auf alle Stadtregionen ein Mindestmaß an Angebotsflexibilität für die nachfragenden Eltern vorgehalten wird.

 

 

 

 

Zu 4

 

Der EKO als öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass in allen Stadtteilen ein flexibles und diversifiziertes Betreuungs- wie Bildungsangebot für Kinder und deren Eltern zur Verfügung steht. Die Festsetzung der Betreuungszeit ab 7:00 Uhr in den Betreuungsstufen I soll gewährleisten, dass Kinder mit Halbtagsplätzen zu Beginn der Essenszeit in den Kindertagesstätten abgeholt werden. Die freie Wahl des Beginns der Betreuungszeit in den übrigen Betreuungsstufen dient der Flexibilisierung für die Nachfragenden.

 

Zu 5

 

Solange der EKO keine Betriebskostenzuschüsse erhalten kann, ist es notwendig, unterjährig die Liquidität zu sichern, um insbesondere die vom Personalamt vorschüssig ausgezahlten Gehälter diesem periodenecht wieder zuführen zu können. Außerdem fließen damit die für den Betrieb der Kindertagesstätten notwendigen Haushaltsmittel ebenfalls periodenecht im Jahr ihrer tatsächlichen Verausgabung ab. Dies wäre in gleicher Weise der Fall, wenn der EKO Betriebskostenzuschüsse erhalten würde. Die Festlegung dient damit der Haushaltsklarheit und - wahrheit.

 

Die Mietkostenpauschale hat der EKO auch bisher nicht erhalten, da die Kosten für Gebäude bis dato nicht im Wirtschaftsplan des EKO eingestellt sind. Sie werden im Rahmen der Verlustabdeckung durch das entsprechende Produktsachkonto bei Amt 20 ausgeglichen.

 

Zu 6

 

Dieser Beschlusstenor ist die Konsequenz aus dem Beschlusstenor unter Ziffer 5.

 

Zu 7

 

Das HKJGB und die zugehörigen Richtlinien sehen vor, dass die Träger von Kindertagesstätten, sofern sie keine neuen Betriebserlaubnisse beantragen müssen, in der Regel die geforderte Personalausstattung nach HKJBG erst ab Herbst 2015 erfüllen müssen. Unter bestimmten Umständen ist dies für wenige Einrichtungen voraussichtlich nicht möglich.

Außerdem sieht das HKJGB vor, dass neue Plätze, die nach dem 1. März des jeweils laufenden Jahres geschaffen werden, bis zum Ende des Kalenderjahres keine Landeszuschüsse erhalten können. Diese Festlegung soll dafür Sorge tragen, dass keine Träger von Kindertagesstätten in Offenbach aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren Gesetzeslage in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass nur Träger Zuschüsse erhalten, die tatsächlich aufgrund dieser Regelungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind.

 

Zu 8

 

Das Jugendamt hat die voraussichtlich notwendigen Haushaltsmittel zur Umsetzung des Beschlusstenors zu Ziffer 7 nach einer genauen Erhebung der Datenbasis bei den Trägern von Kindertagesstätten ermittelt. Für 2014 ist zu erwarten, dass ca. T€ 1.200 benötigt werden. Sowohl in den Planzahlen zum Schutzschirmvertrag wie in den Planzahlen des nicht genehmigten Haushaltes 2014 waren diese Mittel seitens des Jugendamtes bereits eingepreist. Dies gilt auch für die Planzahlen 2015 im derzeitig vorliegenden, aber nicht genehmigten Doppelhaushalt.

 

Zu 9

 

Es ist davon auszugehen, dass die von der Landesregierung angekündigte Auswertung des HKJGB bezüglich der Qualitätsstandards und Finanzierung von Plätzen in Kindertagesstätten im Laufe des Jahres 2014 zu mittelfristig gesicherten Rahmenbedingungen seitens des Landes führt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Finanzierung von Integrationsplätzen (Inklusion), Kosten für Gebäude sowie die Anhebung der Qualitätsstandards im Rahmen des HKJGB zu Mehrkosten bei allen Trägern führt, die letztlich vom kommunalen öffentlichen Träger der Jugendhilfe getragen werden müssen. Nach aktuellen Berechnungen des Jugendamtes ist zu unterstellen, dass bei derzeitigem Platzbestand in Offenbach nach Saldierung bisheriger Landeszuschüsse, der Landeszuschüsse nach HKJGB ab 2014 sowie der Mehraufwendungen für Personal allein aufgrund des HKJGB durch das Land ungedeckte Mehrausgaben in Höhe von ca. 2,2 bis 2,4 Millionen € über alle Träger hinweg gerechnet auf zwölf Monate ab Herbst 2015 anfallen werden. Hinzu kommen die oben genannten weiteren Kostentreiber.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel zur Novellierung und letztlich unumgängliche wie absehbare Anhebung der Betriebskostenzuschüsse wurden im Rahmen der Budgetfixierung zum Schutzschirmvertrag eingepreist. Die im nicht genehmigten, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Doppelhaushalt 2014/2015 vorgesehenen Haushaltsmittel bei Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – sind ausreichend, die zukünftig anfallenden Mehrausgaben zu decken, insoweit die Haushaltsausgabereste aus 2013 nach 2014 übertragen werden.

 

Dieser Beschluss soll dafür Sorge tragen, dass für die Träger von Kindertagesstätten in Offenbach kalkulierbare und zuverlässige Bedingungen zur Finanzierung ihrer Einrichtungen wie bisher auch in Zukunft gewährleistet bleiben.

Anlagen

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x Soz

   2 x Minderheitenvertreter (Soz)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro