Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0547Ausgegeben am 15.05.2014

Eing. Dat. 15.05.2014

 

 

Wasserwehrdienst-Satzung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 151/14 (Dez. I, Amt 33) vom 14.05.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die „Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Heranziehung von Einwohnerinnen und Einwohnern zu persönlichen Dienstleistungen im Rahmen des Wasserwehrdienstes (Wasserwehrdienst-Satzung)“ wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

§ 53 Abs.2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010

(GVBl. I 2010, 548) bestimmt, dass Gemeinden einen Wasserwehrdienst einzurichten haben, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Dies trifft nach allen Erfahrungen auf die Stadt Offenbach am Main zu. Nach derselben Gesetzesbestimmung ist das Nähere durch Ortssatzung zu regeln.

 

Grundsätzlich nimmt in der Stadt Offenbach a. M. die ESO Stadtservice GmbH gem. Rahmendienstleistungsvertrag die Aufgabe der Wasserwehr wahr.

 

Jedoch ist im Hinblick auf ungewöhnliche Hochwasser-Ereignisse Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Personalstärke des ESO nicht ausreicht. In diesem Fall ermöglicht die Wasserwehrdienst-Satzung, dass nach den Einheiten des Katastrophenschutzes sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung auch die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Offenbach am Main zu persönlichen Diensten und Leistungen im Rahmen der Wasserwehr herangezogen werden können.

 

Mit dem Beschluss über die Wasserwehrdienst-Satzung macht die Stadt Offenbach von der Ermächtigung des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Gebrauch, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung zu regeln.

 

Ein Satzungserfordernis besteht neben der Vorschrift des Hessischen Wassergesetzes auch aufgrund § 22 HGO, nachdem die Festlegung des Kreises der Verpflichteten sowie von Art und Umfang der Leistungen durch Satzung Voraussetzung dafür ist, Einwohner zu persönlichen Diensten und anderen Leistungen heranzuziehen.

Anlage:

Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Heranziehung von Einwohnerinnen und Einwohnern zu persönlichen Dienstleistungen im Rahmen des Wasserwehrdienstes (Wasserwehrdienst-Satzung)

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