Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai 2014

 

 

 

TOP 24

Grundstückstausch Waldstraße 217, 63071 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 138/14 (Dez. I, Amt 80) vom 30.04.2014,

2011-16/DS-I(A)0542

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main übereignet an den Tauschpartner aus den Grundstücken Gemarkung Offenbach Flur 14 Nr. 123/1 und 142/1 die in der Anlage gekennzeichneten Teilflächen A und B mit gesamt ca. 608 m² und erhält die Teilfläche C aus den Grundstücken Gemarkung Offenbach Flur 14 Nr. 160 und 161 mit ca. 256 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Für die Mehrfläche ist eine Herauszahlung i. H. v. 73.920 EUR (210 EUR/m² erschließungsbeitragsfrei) innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss sowie Pfand- und Lastenfreiheit zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

3.     Die Kosten des Tauschvertrages und seiner Durchführung, die Vermessungskosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Beteiligten anteilig getragen.

4.     Die erforderlichen Mittel i. H. v. ca. 6.500 EUR stehen beim Produktkonto 10010200.0500000180 (Erwerb von Grundstücken einschl. Nebenkosten), Investitionsnummer 1001020500801201 (Erwerb von Grundstücken einschl. Nebenkosten) zur Verfügung.

5.     Entstehende Erschließungskosten i.H.v. rund 9.000 EUR werden über die Herauszahlung gemäß Ziffer 2 zwischen den Ämtern 60 und 80 verrechnet.

6.     Der Tauschpartner verpflichtet sich, das Stammgrundstück innerhalb von 2 Jahren einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die auf die Stadt übergehende Fläche wird durch den Tauschpartner geräumt. Die schraffierte Fläche an der südöstlichen Ecke (Anbindung der künftigen Zufahrt der Kleingartenanlage an die Waldstraße) wird vom Tauschpartner im Rahmen der Baumaßnahme mit angelegt. Die hierfür entstehenden Kosten i.H.v. ca. 10.500 EUR werden mit der Herauszahlung gemäß Ziffer 2 verrechnet.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

7.     Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten des Erwerbers.

Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.

8.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 21.05.2014

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung