Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai 2014

 

 

 

TOP 27

Umsetzung des Hessischen Kinderförderungsgesetzes bzw. des HKJGB;
- Beitragsfestsetzung und Änderung der Richtlinien für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main -

Antrag Jugendhilfeausschusses gem. § 71 SGB VIII vom 02.05.2014,

2011-16/DS-I(A)0545

 

Beschlusslage:

Protokollnotiz HFB vom 05.05.2014

Die Ausschussvorsitzende, Frau Stv. Kötter, weist darauf hin, dass die Seite 1 der Anlage 2 zu dieser Vorlage ausgetauscht wurde.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.    Die geltenden Richtlinien für Betriebskostenzuschüsse für Kindertagesstätten der Stadt Offenbach am Main in der Fassung der Stadtverordnetenbeschlüsse I (A) 192 vom 29.01.1998, I (A) 834 vom 14.12.2000, I (A) 84 vom 16.11.2006, I (A) 697 vom 24.02.2011 und I (A) 267 vom 08.11.2012 werden durch die in Anlage 1 Spalte 2 neu gefassten Richtlinien ersetzt.

2.    Die Beiträge sowie Betreuungsstufen zur Nutzung der Einrichtungen werden gem. Anlage 2 ab dem 01.01.2014 neu festgesetzt. Die Erhebung der Elternbeiträge gem. der neu geltenden Betreuungsstufen wie die Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach den in Anlage 1 Spalte 2 neu gefassten Richtlinien erfolgt zum 1. des auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgenden Monats.

3.    Betriebskostenzuschüsse gem. Anlage 1 erhalten die Träger, die die Beitragsordnung gem. Anlage 2 anwenden sowie mindestens zwei der dort definierten Betreuungs-stufen anbieten.

4.    Der Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Offenbach“ (EKO) bietet alle Betreuungsstufen an. In den Tarifstufen K I, U I und SK I beginnt die Betreuungszeit um 7:00 Uhr. In den Tarifstufen K II bis VI, U II bis VI und SK II bis VI können Eltern wählen, ob die Betreuungszeit um 7:00 oder um 7:30 Uhr beginnt.

5.    Der EKO erhält bis zur Novellierung der geltenden Satzung für den EKO keine Betriebskostenzuschüsse. Zur Erhaltung der Liquidität des EKO können diesem unterjährig aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – Abschläge auf den zukünftig auszugleichenden Verlust angewiesen werden, jedoch höchstens in Höhe der fiktiv zustehenden Zuschüsse nach der geltenden BKZ - Richtlinie ohne Mietkostenpauschale.

 

6.    Der eintretende Verlust im von der Stadtverordnetenversammlung festzustellenden Jahresabschluss des EKO wird gemäß zu erfolgendem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ausgeglichen oder fortgeschrieben. Zugeführte Abschläge auf den Verlustausgleich gem. Ziffer 5 sind hierbei zu verrechnen.

7.    Träger, welche entweder verursacht durch die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen hinsichtlich der Personalbemessung nach HKJGB bis zum 31.08.2015 oder die Inbetriebnahme neuer Plätze nach dem 01.03.2014, für welche in 2014 nach HKJGB keine Landeszuschüsse gezahlt werden, Verluste jeweils in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2014 und 2015 nachweisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – jeweils für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss nachzuweisenden Verlustes, der auf den oben bezeichneten Umstand zurückzuführen ist.

Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat nach Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Unterjährig können vom Jugendamt vorläufige Abschläge auf die zu erwartende Sonderzahlung ausgezahlt werden. Die Rückforderung dieser Abschläge ist unter Bezug auf die noch festzusetzende Höhe vorzubehalten.

8.    Die notwendigen Haushaltsmittel zur Umsetzung gem. Ziffer 7 von ca. T€ 1.200 für das Haushaltsjahr 2014 sind in den vom Magistrat vorzulegenden Haushaltsentwurf für 2014 bei dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – vorzusehen. Die für das Haushaltsjahr 2015 hierfür notwendigen Haushaltsmittel sind ebenfalls überschlägig in den Haushaltsentwurf 2015 aufzunehmen.

9.    Der Magistrat wird beauftragt, unter Berücksichtigung aller bis dahin bekannten veränderten Rahmenbedingungen für die Finanzierung der notwendigen Plätze in Kindertagesstätten in Offenbach a. M., der Stadtverordnetenversammlung neu gefasste Richtlinien für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach a.M. bis zum 30.06.2015 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Träger sollen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII an der Entwicklung der Zuschussrichtlinien angemessen beteiligt werden.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 21.05.2014

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung