Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 05. Juni 2014

 

 

 

TOP 6

Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 122/14 (Dez. II, ESO) vom 16.04.2014,
2011-16/DS-I(A)0530
Ergänzungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 05.06.2014,

2011-16/DS-I(A)0530/1

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0530/1, 2011-16/DS-I(A)0530

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Auf den Städtischen Friedhöfen der Stadt Offenbach am Main werden Sondergrabstätten nur bei Verfügbarkeit bereitgestellt.

 

Hierzu wird § 11 Absatz 1 der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) wie folgt neu gefasst:

 

„(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab oder ein Dauer-Erd-/Urnengrab. Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstellen) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben.

 

Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.“

 

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Nachfrage der Bevölkerung nach allen Bestattungsformen festzustellen und bis Ende des Jahres 2014 im Ausschuss Haupt, Finanzen und Beteiligungen zu erläutern, wie der Nachfrage der Bevölkerung entsprochen werden kann.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0530/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, die Nachfrage der Bevölkerung nach allen Bestattungsformen festzustellen und bis Ende des Jahres 2014 im Ausschuss Haupt, Finanzen und Beteiligungen zu erläutern, wie der Nachfrage der Bevölkerung entsprochen werden kann.

2011-16/DS-I(A)0530

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Auf den Städtischen Friedhöfen der Stadt Offenbach am Main werden Sondergrabstätten nur bei Verfügbarkeit bereitgestellt.

 

Hierzu wird § 11 Absatz 1 der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) wie folgt neu gefasst:

 

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab oder ein Dauer-Erd-/Urnengrab. Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstellen) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben.

 

Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

 

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 11.06.2014

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung