Lizenz- und Knowhow-Vertrag

 

zwischen

 

Notruf und Beratung für
vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.

Kasseler Straße 1 A

60486 Frankfurt am Main

 

(im Folgenden als Lizenzgeberin bezeichnet)

 

und

 

Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Frauenbüro (Amt 18)

Rathaus/Berliner Str. 100

63065 Offenbach a.M.

 

(im Folgenden als Lizenznehmerin bezeichnet)

 



 

§ 1 Vertragsgegenstand | Vertragsprodukte

Dieser Vertrag soll sicherstellen, dass das durch die Lizenzgeberin entwickelte Konzept „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ an anderen Orten
außerhalb der Stadt Frankfurt genutzt und im Vertragsgebiet (vgl. § 3 (1) dieses Vertrags) fortgeschrieben werden kann. Dabei sind die in Anlage 1 niedergelegten Standards zu beachten.

Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten an den in der Anlage 2 definierten Vertragsprodukten
(digitalen Vorlagen) an die Lizenznehmerin.

Außerdem hat die Lizenznehmerin das Recht, eine Verlinkung von ihrem
eigenen Internetauftritt auf den Internetauftritt „soforthilfe-nach-vergewaltigung.de“ vorzunehmen genauso wie die Lizenzgeberin auf Verlangen der Lizenznehmerin eine Verlinkung des Internetauftritts der Lizenznehmerin auf der Internetseite „soforthilfe-nach-vergewaltigung.de“ anbringen wird. (Weder eine Übernahme des Designs des Internetauftritts noch die Erstellung eines Duplikats des Internetauftritts ist von dem Vertrag erfasst. In beiden Fällen wird die Vertragsstrafe nach § 4 dieses Vertrages fällig.)

Gegenstand dieses Vertrages ist außerdem die Verpflichtung der Lizenznehmerin, die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte insgesamt nur unter der Voraussetzung zu nutzen, dass die Schulungsverpflichtungen aus § 7
dieses Vertrages erfüllt sind.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einhaltung der Schulungsverpflichtungen aus § 7 dieses Vertrags, die Einhaltung von Qualitätsstandards
im Rahmen des mithilfe der Vertragsprodukte durchgeführten Programms
„Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ sichern soll. Durch die
Schulungsverpflichtung soll das erforderliche Knowhow zur Durchführung
des Programms „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“
weitergegeben werden.

Nicht Gegenstand dieses Vertrags ist die Nutzung der Wort-Bild-Marke
„Medizinische Soforthilfe durch Vergewaltigung“, die durch die Lizenzgeberin gehalten wird, die in einem gesonderten Markenlizenzvertrag eingeräumt wird.

 

§ 2 Urheberrechtsvereinbarung

Die Lizenznehmerin erkennt ausdrücklich an, dass die Lizenzgeberin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Produkten (Vertragsprodukte) ist und ist sich bewusst, dass somit auch die entsprechenden
Regelungen des Urheberrechtsgesetzes anwendbar sind.

Die diesbezüglichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die von der Lizenzgeberin gelieferten Produkte die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen.

Die Lizenzgeberin wird auf allen digitalen Druckvorlagen, die Teil der Vertragsprodukte nach Anhang 2 sind, einen entsprechenden Copyright-Vermerk
anbringen, aus welchem sich ergibt, dass die Lizenzgeberin Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungsrechte ist.

 

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte

Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin
folgende einfache Nutzungsrechte ein:

(1) Räumliche Nutzung (Verteilung der Ausdrucke) in

Offenbach (Vertragsgebiet).

(2) Zeitliche Beschränkung: Die Gesamtdauer des Rechts zur Nutzung ist
unbegrenzt, steht aber unter der Bedingung, dass die Schulungsverpflichtungen nach § 7 dieses Vertrages erfüllt werden.

(3) Sachliche Beschränkung: Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist
bei den ausschließlich als digitale Druckvorlagen zur Verfügung gestellten
Vertragsprodukten (s. Anlage 2) auf gedruckte Versionen beschränkt, eine
Wiedergabe in digitaler Form ist nicht von der Vereinbarung umfasst. Eine
Online-Nutzung der Formulare und Plakate ist mit Ausnahme der Nutzung eines Plakatmotivs nach Wahl der Lizenznehmerin für ihren Internetauftritt ausgeschlossen.

Im Übrigen ist das Recht zur öffentlichen Wiedergabe iSd § 19 a UrhG sämtlicher sonstiger Vertragsprodukte von diesem Vertrag umfasst. Es ist in jedem Fall durch die Lizenznehmerin sicherzustellen, dass der Copyrightvermerk
erkennbar ist.

(4) Die Lizenznehmerin ist zur Vergabe von Unterlizenzen und/oder Weiterübertragung der ihr eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte nicht ohne vorherige
Zustimmung der Lizenzgeberin berechtigt. Eine Weitergabe der Vertragsprodukte (s. Anlage 2) bzw. der hieraus erstellten Materialien an andere mögliche Lizenznehmer zur Vervielfältigung ist damit nicht zulässig.

(5) Änderungen, Weiterentwicklung und Bearbeitung der Vertragsprodukte
durch die Lizenznehmerin sind begrenzt auf die notwendigen, den örtlichen
Gegebenheiten entsprechenden Anpassungen, sowie auf das Einfügen der
entsprechenden Veranstalter, Sponsoren und Zugangswege (Telefonnummer, Internetauftritt etc.) auf Plakaten und Flyern (siehe Anlage 2). Weitergehende Änderungen, Weiterentwicklungen und Bearbeitungen der Vertragsprodukte sind nur mit vorheriger Zustimmung der Lizenzvertragsgeberin zulässig. Die ggf. anfallenden Kosten hierfür trägt die Lizenznehmerin. Die Lizenznehmerin stellt sicher, dass die Wort-Bild-Marke, deren Nutzung zwischen den Parteien in dem gesonderten Markenlizenzvertrag vereinbart wird, auf allen Vertragsprodukten aufgebracht wird.

Ansonsten ist jegliche Bearbeitung ausdrücklich untersagt.

 

§ 4

Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Nutzungsrechte nicht zu überschreiten oder zu verletzen.

 

§ 5 Benannte Druckereien | Keine Anfragen an die Werbeagentur

Die Lizenznehmerin kann die in Anlage 2 zu diesem Vertrag benannten
Vertragsprodukte (Plakate und Flyer), die zugleich digitale Druckvorlagen sind, nur bei einer von der Lizenzgeberin benannten Druckerei drucken lassen. Die Lizenzgeberin wird die Lizenznehmerin über die benannte Druckerei sowie die benannte Druckerei über das Nutzungsrecht der Lizenznehmerin bezüglich der digitalen Druckvorlagen informieren. (Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beauftragung anderer Druckereien einen nicht vertretbaren Mehraufwand bzw. nicht vertretbare Mehrkosten zur Folge hätte.)

Die Verträge über den Druck der Druckvorlagen zwischen der Lizenznehmerin und den Druckereien bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, insbesondere bezüglich einer Veränderung oder Weitergabe der Druckvorlagen, aber auch bezüglich aller weiteren Belange, keinen Kontakt zu der Werbeagentur Y&R aufzunehmen, die das Konzept gestalterisch begleitet hat.

 

§ 6 Schutzrechte Dritter

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte auf eigene Kosten gegen
Angriffe Dritter verteidigen, insbesondere gegen Einsprüche oder Löschungsanträge.

(2) Sofern Schutzrechtsverletzungen durch Dritte begangen werden, werden
sich die Vertragsparteien wechselseitig über jede ihnen bekannt gewordene
Verletzung unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

(3) Eine Pflicht der Lizenzgeberin, gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen, besteht nicht.

 

§ 7 Schulungsverpflichtung

Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, eine beauftragte Person (MultiplikatorIn) zu den durch die Lizenzgeberin veranstalteten Schulungsveranstaltungen
begleitend zum Konzept „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“
zu entsenden.

Die Lizenznehmerin wird sicherstellen, dass die geschulte Person (MultiplikatorIn) die bei der Lizenznehmerin an dem Programm „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen und Ärzte) schulen wird.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Teilnahme an den Schulungen durch weitere Personen bzw. eine mehrfache Teilnahme durch eine Person (MultiplikatorIn) an den Schulungen wünschenswert ist.

Sollten die Fortbildungsveranstaltungen durch die Lizenzgeberin nicht (mehr) veranstaltet werden, entfällt die Schulungsverpflichtung.

 

 

§ 8 Lizenzgebühr

·           Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von:    
1000,00 € an die Lizenzgeberin zu zahlen.

·           Die Information der benannten Druckereien über die Nutzungsrechte der
Lizenznehmerin erfolgt nach Eingang des Entgeltes von:

1000,00 € auf dem Konto der Lizenzgeberin und nach
Anmeldung zumindest einer MultiplikatorIn zur Schulung bei der jährlichen Schulungsveranstaltung im Auftrag der Lizenznehmerin (vgl. § 7 dieses Vertrages).

 

§ 9 Vertragsdauer und Beendigung

·           Der Vertrag tritt am:    

15.12.2014 in Kraft und wird für die Dauer von 4 Jahren fest
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird.

·           Die Lizenzgeberin ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit zu kündigen.

·           Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien schuldhaft gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten
Vertragspartei nicht zumutbar ist.

·           Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des zwischen den
Parteien geschlossenen Markenlizenzvertrages ist zugleich auch eine
Kündigung dieses Lizenz- und Knowhow-Vertrages.

 

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

 

§ 11 Nebenabreden

Nebenabreden zu diesem Vertrag in mündlicher oder sonstiger Form existieren, mit Ausnahme der oben erwähnten Anlage 1 sowie der Anlage 2, nicht.

Vertragsergänzung oder -änderungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, sollten insbesondere die Schulungsveranstaltungen nicht mehr oder nicht mehr jährlich stattfinden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

§ 13 Aushändigen des Vertrages

Beide Vertragsparteien bekunden durch ihre Unterschrift, dass sie ein Exemplar dieses Vertrages erhalten haben und mit dem Inhalt einverstanden sind.

 

 

Lizenzgeberin:

Frankfurt am Main, den 24. November 2014 .................................................

 

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Angela Wagner, Verein Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.

 

 

Lizenznehmerin:

 

[ Ort ] Offenbach, den …………………………………

 

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