Markenlizenz-Vertrag

 

zwischen

 

Notruf und Beratung für
vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.

Kasseler Straße 1 A

60486 Frankfurt am Main

 

(im Folgenden als Markenlizenzgeberin bezeichnet)

 

und

 

Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Frauenbüro (Amt 18)

Rathaus/Berliner Str. 100

63065 Offenbach a.M.

 

(im Folgenden als Markenlizenznehmerin bezeichnet)

 

 

 

 

 

Präambel

Die Markenlizenzgeberin ist Inhaberin der Marke, wie sie aus den Eintragungsunterlagen des Deutschen Patent- und Markenamts hervorgeht. Eintragung bzw. Verlängerung, Stand und Priorität der Marke ergeben sich aus den Eintragungsunterlagen, in welche die Markenlizenznehmerin auf Anfrage Einsicht nehmen kann. Der Lizenzgeberin ist nicht bekannt, dass gegen die Marke Widersprüche oder Löschungsverfahren anhängig sind. Die Marke wird von der Lizenzgeberin zur Durchführung des Programms „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ in Kooperation mit Kliniken im Gebiet der Stadt Frankfurt genutzt.

Die Parteien haben bereits einen Lizenz- und Knowhow-Vertrag zur Durchführung des Programms „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ geschlossen, auf welchen sich die Parteien hier beziehen.

Die Lizenzgeberin beabsichtigt, der Markenlizenznehmerin eine Lizenz zur Benutzung der Marke im Rahmen des Programms „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ auf sie (Vertragsgebiet unten § 1) zu erteilen. Zu diesem Zwecke vereinbaren die Parteien Folgendes:

 

§ 1 Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich der Lizenz

Gegenstand der Lizenz ist die Wort-Bild-Marke „Medizinische Soforthilfe
nach Vergewaltigung“
, deren Inhaberin die Lizenzgeberin ist.

Die Lizenz erstreckt sich auf Offenbach (Vertragsgebiet).

 

§ 2 Vertragsprodukte

·           Vertragsprodukte sind alle in Anlage 2 zum zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und  Knowhow-Vertrag aufgeführten Produkte die zur Durchführung des Konzepts „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ genutzt werden.

·           Die Markenlizenzgeberin hat auf allen Vertragsprodukten, die zugleich digitale Druckvorlagen sind, neben dem Copyright-Vermerk (siehe den zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Knowhow-Vertrag) einen Aufdruck der Wort-Bild-Marke angebracht. Auch auf den weiteren Vertragsprodukten ist die Wort-Bild-Marke sichtbar.

 

§ 3 Inhalt der Lizenz

·           Die Markenlizenznehmerin ist berechtigt, die Vertragsprodukte mit der durch die Markenlizenzgeberin angebrachten Marke zu verwenden.

·           Der Markenlizenznehmerin ist es nicht gestattet, die Marke für andere als Vertragsprodukte (vgl. § 2 (1) dieses Vertrags) zu verwenden.

·           Es handelt sich um eine ausschließliche Lizenz für das Vertragsgebiet. Die Markenlizenzgeberin wird durch die Lizenzerteilung an der Benutzung der Marke für Vertragsprodukte oder andere Produkte nicht beschränkt.

·           Die Lizenz ist nicht übertragbar und berechtigt die Markenlizenznehmerin nicht, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.

 

§ 4 Pflichten der Markenlizenznehmerin

·           Mit Zahlung der in § 8 des Lizenz- und Knowhow-Vertrages vereinbarten Lizenzgebühr, zu der sich die Lizenznehmerin verpflichtet hat, wird auch die Markenlizenz übertragen.

·           Die Markenlizenznehmerin verpflichtet sich, die Vertragsmarke nur in der eingetragenen Form (so wie auf den Vertragsprodukten (vgl. § 2 (1) dieses Vertrages aufgebracht) zu benutzen. Jede auch noch so geringfügige Abweichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Markenlizenzgeberin. Im Falle eines Verstoßes gilt § 3 Abs. 3 dieses Vertrages entsprechend.

·           Die Markenlizenznehmerin verpflichtet sich weiter, die Lizenzmarke nur zur Kennzeichnung der Vertragsprodukte und nicht als Bestandteil ihrer Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung zu benutzen.

 

 

 

§ 5 Haftung der Markenlizenzgeberin

·           Die Markenlizenzgeberin gewährleistet den Registrierungsstand der Marke wie in der Präambel niedergelegt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für den Rechtsbestand dieser Registrierungen.

·           Die Markenlizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Eintragung oder Benutzung der Marke entgegenstehende Rechte Dritter bestehen. Die Markenlizenzgeberin versichert jedoch, dass ihr der Eintragung oder Benutzung der Marke entgegenstehende Rechte Dritter nicht bekannt sind.

·           Die Herstellung der Druckerzeugnisse unter der Verwendung der Marke sowie die Vertragsbeziehungen zwischen den im zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Knowhow-Vertrag benannten Druckereien und der Markenlizenznehmerin bleibt von diesem Vertrag unberührt.

 

§ 6 Verteidigung der Lizenzmarke

·           Beide Vertragsparteien verpflichten sich, unabhängig voneinander die Verwendung von verwechselbaren Marken im Vertragsgebiet zu überwachen.

·           Die Markenlizenznehmerin und die Markenlizenzgeberin werden sich gegenseitig von sämtlichen im Vertragsgebiet verwendeten verwechselbaren Marken sowie von sämtlichen Verletzungen der Marke unverzüglich unterrichten.

·           Die Vertragsparteien werden sich über das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen festgestellte Verletzungen oder Anmeldungen bzw. Eintragungen verwechselbarer Marken gemeinsam abstimmen.

·           Falls die Markenlizenzgeberin nicht bereit oder interessiert ist, gegen eine
Verletzung oder Anmeldung bzw. Eintragung verwechselbarer Marken vorzugehen, ist die Markenlizenznehmerin berechtigt, auf eigene Kosten außergerichtliche oder gerichtliche Schritte vorbehaltlich der Zustimmung der Lizenzgeberin im eigenen Namen geltend zu machen. Die Markenlizenzgeberin darf ihre
Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

 

§ 7 Angriffe Dritter gegen die Marke

·           Bei Angriffen Dritter gegen die Lizenzmarke gilt § 7 entsprechend, gleichgültig, ob sich diese Angriffe gegen die Markenlizenzgeberin als Markeninhaberin oder gegen die Markenlizenznehmerin richten.

·           Die Markenlizenznehmerin bleibt auch im Falle eines Angriffs eines Dritten gegen die Lizenzmarke zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet. Zur Rückzahlung bereits erhaltener Lizenzgebühren ist die Markenlizenzgeberin nicht verpflichtet.

 

§ 8 Aufrechterhaltung der Lizenzmarke

Die Markenlizenzgeberin verpflichtet sich, die Lizenzmarke während der Dauer des Vertrages auf eigene Kosten aufrecht zu erhalten.

 

§ 9 Vertragsdauer

·           Der Vertrag tritt am: 15.12.2014 in Kraft und wird für die Dauer von 4 Jahren fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird.

·           Die Markenlizenzgeberin ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit zu kündigen.

·           Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien schuldhaft gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist.

·           Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Lizenz- und Knowhow-Vertrages ist zugleich auch eine Kündigung dieses Markenlizenzvertrages.

 

§ 10 Vertragsabwicklung nach Beendigung

Mit der Vertragsbeendigung endet jedes Recht der Markenlizenznehmerin auf Benutzung der Lizenzmarke. Für bei Vertragsbeendigung nachweislich bereits erteilte Druckaufträge gegenüber den Druckereien und für bei Vertragsbeendigung nachweislich bereits hergestellte und gekennzeichnete Vertragsprodukte gilt eine Auslauffrist von 6 Monaten.

 

§ 11 Vertragsänderungen

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich der Sitz der Markenlizenzgeberin.

 

 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

§ 14 Aushändigen des Vertrages

Beide Vertragsparteien bekunden durch ihre Unterschrift, dass sie ein Exemplar dieses Vertrages erhalten haben und mit dem Inhalt einverstanden sind.

 

 

Lizenzgeberin:

Frankfurt am Main, den 24. November 2014

 


Angela Wagner, Verein Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.

 

Lizenznehmerin:

 

Offenbach, den …………………………………………….

 

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