Anlage 2 zur Magistratsvorlage Nr.

 

 

 

 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

ALT

 

NEU

 

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:“

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

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NEU

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

 

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NEU

§ 4

Steuersätze

 

 

§ 4

Steuersätze

 

(1)

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

(1)

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

 

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

15 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

20 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

8 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

8 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

 

 

40 v.H. der Bruttokasse.

 

 

 

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlun-
gen oder Gewalttätigkeiten dargestellt
werden oder die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges zum Gegen-
stand haben

 

 

 

 

40 v.H. der Bruttokasse.

 

Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

 

 

 

 

 

Fortsetzung  §  4

 

 

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NEU

(2)

Kann die Bruttokasse in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 und 3 wegen Fehlens eines manipulationssicheren Zählwerkes nicht nachgewiesen werden, wird die Besteuerung nach Festbeträgen durchgeführt

Die Steuer beträgt in diesen Fällen je angefangenen Kalendermonat und Apparat

 

 

 

1.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

 

a)   in Spielhallen

70,00 Euro,

 

 

 

 

b)   in Gaststätten und an sonstigen

      Aufstellorten

 

30,00 Euro,

 

 

 

2.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

 

 

400,00 Euro.