Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 26. Februar 2015

 

 

 

 

 

TOP 9

Grundstücksverkauf Hessenring 55 (ehemaliges städtisches Altenheim),
63071 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015/040 (Dez. I, Amt 80) vom 11.02.2015,
2011-16/DS-I(A)0672
Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 24.02.2015, 2011-16/DS-I(A)0672/1

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0672

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

 

1.    Die Stadt Offenbach am Main veräußert die beiden Grundstücke Gemarkung Offenbach Flur 21 Nr. 4/9 (5.479 m²) und Nr. 463 (10.608 m²) einschließlich der aufstehenden Gebäude, jedoch ausschließlich der vorhandenen Trafostation der Energieversorgung Offenbach AG, an die in der Anlage genannte Erwerberin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.    Der Kaufpreis für das Kaufobjekt beträgt 4.100.000,00 EUR.

 

3.    Eine Abschlagszahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises, somit 410.000,00 EUR, ist bis spätestens 4 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zu bezahlen. Der verbleibende Kaufpreis in Höhe von 3.690.000,00 EUR ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung zu zahlen. Beide Zahlungen sind beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

 

4.    Der vollständige und genehmigungsfähige Bauantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Bauaufsichtsamt der Stadt Offenbach einzureichen.

 

5.    Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erwerberin getragen.

 

6.    Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 3 Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung das ehemalige Altenheim in Abstimmung mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement sach- und fachgerecht zu renovieren, zu sanieren, umzubauen und einer Wohnnutzung zuzuführen. Östlich angrenzend ist ein Neubau mit Tiefgarage zu errichten.

 

Die Modernisierung des Bestandsgebäudes und die ergänzende Neubebauung sowie die zukünftige Nutzung des Objektes haben gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung der Tiefgarage, der aufstehenden Gebäude und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

 

7.    Das angrenzende Weihergrundstück wird auf Dauer als Grünfläche erhalten und soll auch weiterhin dem Objekt zugeordnet bleiben. Die Erneuerung der Einzäunung ist Bestandteil der Bauverpflichtung. Für den Erhalt des Weihers wird eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

 

8.    Die Zufahrt bzw. der Zugang zur angrenzenden Altenpflegeschule und der Cafeteria des Seniorenzentrums wird durch Eintragung einer Baulast gesichert.

 

9.    Die erforderlichen Stellplätze für den Neu- und Altbau sind auf dem Kaufgrundstück nachzuweisen.

 

10. Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung innerhalb der 3-jährigen Bebauungsfrist erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung der Kaufgrundstücke zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerberin.

 

11. Auf die Eintragung einer Rückübertragungsvormerkung im Grundbuch wird wegen der Bildung von Teileigentum verzichtet.

12. Zu Gunsten der Stadt Offenbach wird im Grundbuch ein dingliches Vorkaufsrecht für alle zukünftigen Verkaufsfälle eingetragen. Ein Weiterverkauf des Objektes, auch ein Teilverkauf, ist erst nach Erfüllung der Bauverpflichtung möglich. Davon ausgenommen ist der Verkauf von Eigentumswohnungen an Eigennutzer oder Kapitalanleger.

13. Die Stadt Offenbach übernimmt beim Bodenaushub, im Rahmen der Tiefbauphase für den Neubau, entstehende Mehrkosten für die Entsorgung evtl. im Erdreich vorhandener Altlasten, sofern diese über die Klassifizierung LAGA Z 1.2 hinausgehen. Diese evtl. entstehenden Kosten werden auf Nachweis übernommen und über den Kaufpreis finanziert.

 

In den Unterlagen des Amtes für Umwelt, Energie und Klimaschutz sind keine Hinweise auf Altablagerungen oder Altstandorte verzeichnet. Auf Grund dieses Sachstandes wurde auf die Beauftragung eines Bodengutachtens verzichtet.

 

14. Das im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. 4/9 vorhandene Funktionsgebäude wird abgebrochen, die im Gebäude vorhandene Trafostation der Energieversorgung Offenbach AG wird zurückgebaut. Der Rückbau der Trafostation erfolgt durch den Versorgungsträger auf dessen Kosten. Der Abbruch des Gebäudes wird von der Stadt getragen. Die Abbruchkosten werden mit dem Grundstückskaufpreis verrechnet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rd. 11.500,00 EUR. Der Standort für eine neue Trafostation auf den Kaufgrundstücken wird zwischen dem Versorgungsträger und der Käuferin festgelegt.

15. In dem zum Verkauf vorgesehenen Bestandsgebäude befindet sich die Fernwärmestation für die benachbarten städt. Gebäude der Altenpflegeschule sowie der Ambulanten Jugendhilfe. Diese Versorgungseinrichtung sowie die auf dem Kaufgelände verlaufende unterirdische Fernwärmeleitung werden zurückgebaut. Die vorgenannten Gebäude erhalten einen separaten neuen Fernwärmeanschluss. Die Kosten hierfür belaufen sich gemäß Kostenschätzung der Energieversorgung Offenbach AG auf rd. 210.000,00 EUR und werden über den Kaufpreis finanziert.

16. Für unvorhersehbare Maßnahmen im Rahmen der Baureifmachung, wie z. B. die Beseitigung/Verlegung von nicht in den Lageplänen verzeichneter Ver- oder Entsorgungsleitungen werden vorsorglich 25.000,00 EUR bewilligt. Die Verrechnung erfolgt im Bedarfsfall über den Kaufpreis.

 

17. Für den Rückbau einer auf dem Grundstück Nr. 4/9 befindlichen Telekommunikationsanlage der Stadtverwaltung Offenbach, betrieben durch die Energieversorgung Offenbach AG, sind Kosten in Höhe von ca. 3.600,00 EUR brutto veranschlagt. Diese Kosten werden über den Kaufpreis finanziert.

18. Die vorhandene Zaunanlage zum benachbarten Seniorenzentrum muss versetzt und an die Grundstücksgrenze angepasst werden. Die Kosten dafür in Höhe von rd. 3.000,00 EUR trägt die Stadt. Diese Kosten werden über den Kaufpreis finanziert.

 

19. Eine evtl. notwendige Kampfmittelsondierung für die Neubaumaßnahme im östlichen Grundstücksbereich wird von der Stadt Offenbach auf Nachweis bis zu einer Höhe von maximal 5.000,00 EUR übernommen und über den Kaufpreis finanziert. Eine evtl. notwendige Kampfmittelsondierung für besondere Baumaßnahmen (z. B. Berliner Verbau) wird von der Erwerberin beauftragt und bezahlt.

20. Eine Haftung und Kostenbeteiligung der Stadt Offenbach ist grundsätzlich auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ein beiderseitiges Rücktrittsrecht wird vereinbart.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0672/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Antrag des Magistrats wird um folgenden Punkt ergänzt:

 

21.       Der Magistrat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass in Einklang mit
2011-16/DS-I(A)0513 im Rahmen des Grundstücksverkaufs Hessenring 55 und der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens 30% der Wohnungen im geförderten Mietwohnungsbau errichtet werden.

 

 

 

 

2011-16/DS-I(A)0672

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert die beiden Grundstücke Gemarkung Offenbach Flur 21 Nr. 4/9 (5.479 m²) und Nr. 463 (10.608 m²) einschließlich der aufstehenden Gebäude, jedoch ausschließlich der vorhandenen Trafostation der Energieversorgung Offenbach AG, an die in der Anlage genannte Erwerberin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.     Der Kaufpreis für das Kaufobjekt beträgt 4.100.000,00 EUR.

 

3.     Eine Abschlagszahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises, somit 410.000,00 EUR, ist bis spätestens 4 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zu bezahlen. Der verbleibende Kaufpreis in Höhe von 3.690.000,00 EUR ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung zu zahlen. Beide Zahlungen sind beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

 

4.     Der vollständige und genehmigungsfähige Bauantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Bauaufsichtsamt der Stadt Offenbach einzureichen.

 

5.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erwerberin getragen.

 

6.     Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 3 Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung das ehemalige Altenheim in Abstimmung mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement sach- und fachgerecht zu renovieren, zu sanieren, umzubauen und einer Wohnnutzung zuzuführen. Östlich angrenzend ist ein Neubau mit Tiefgarage zu errichten.

 

Die Modernisierung des Bestandsgebäudes und die ergänzende Neubebauung sowie die zukünftige Nutzung des Objektes haben gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung der Tiefgarage, der aufstehenden Gebäude und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

 

7.     Das angrenzende Weihergrundstück wird auf Dauer als Grünfläche erhalten und soll auch weiterhin dem Objekt zugeordnet bleiben. Die Erneuerung der Einzäunung ist Bestandteil der Bauverpflichtung. Für den Erhalt des Weihers wird eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

 

8.     Die Zufahrt bzw. der Zugang zur angrenzenden Altenpflegeschule und der Cafeteria des Seniorenzentrums wird durch Eintragung einer Baulast gesichert.

 

9.     Die erforderlichen Stellplätze für den Neu- und Altbau sind auf dem Kaufgrundstück nachzuweisen.

 

10.  Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung innerhalb der 3-jährigen Bebauungsfrist erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung der Kaufgrundstücke zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerberin.

 

11.  Auf die Eintragung einer Rückübertragungsvormerkung im Grundbuch wird wegen der Bildung von Teileigentum verzichtet.

12.  Zu Gunsten der Stadt Offenbach wird im Grundbuch ein dingliches Vorkaufsrecht für alle zukünftigen Verkaufsfälle eingetragen. Ein Weiterverkauf des Objektes, auch ein Teilverkauf, ist erst nach Erfüllung der Bauverpflichtung möglich. Davon ausgenommen ist der Verkauf von Eigentumswohnungen an Eigennutzer oder Kapitalanleger.

13.  Die Stadt Offenbach übernimmt beim Bodenaushub, im Rahmen der Tiefbauphase für den Neubau, entstehende Mehrkosten für die Entsorgung evtl. im Erdreich vorhandener Altlasten, sofern diese über die Klassifizierung LAGA Z 1.2 hinausgehen. Diese evtl. entstehenden Kosten werden auf Nachweis übernommen und über den Kaufpreis finanziert.

 

In den Unterlagen des Amtes für Umwelt, Energie und Klimaschutz sind keine Hinweise auf Altablagerungen oder Altstandorte verzeichnet. Auf Grund dieses Sachstandes wurde auf die Beauftragung eines Bodengutachtens verzichtet.

 

14.  Das im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. 4/9 vorhandene Funktionsgebäude wird abgebrochen, die im Gebäude vorhandene Trafostation der Energieversorgung Offenbach AG wird zurückgebaut. Der Rückbau der Trafostation erfolgt durch den Versorgungsträger auf dessen Kosten. Der Abbruch des Gebäudes wird von der Stadt getragen. Die Abbruchkosten werden mit dem Grundstückskaufpreis verrechnet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rd. 11.500,00 EUR. Der Standort für eine neue Trafostation auf den Kaufgrundstücken wird zwischen dem Versorgungsträger und der Käuferin festgelegt.

15.  In dem zum Verkauf vorgesehenen Bestandsgebäude befindet sich die Fernwärmestation für die benachbarten städt. Gebäude der Altenpflegeschule sowie der Ambulanten Jugendhilfe. Diese Versorgungseinrichtung sowie die auf dem Kaufgelände verlaufende unterirdische Fernwärmeleitung werden zurückgebaut. Die vorgenannten Gebäude erhalten einen separaten neuen Fernwärmeanschluss. Die Kosten hierfür belaufen sich gemäß Kostenschätzung der Energieversorgung Offenbach AG auf rd. 210.000,00 EUR und werden über den Kaufpreis finanziert.

16.  Für unvorhersehbare Maßnahmen im Rahmen der Baureifmachung, wie z. B. die Beseitigung/Verlegung von nicht in den Lageplänen verzeichneter Ver- oder Entsorgungsleitungen werden vorsorglich 25.000,00 EUR bewilligt. Die Verrechnung erfolgt im Bedarfsfall über den Kaufpreis.

 

17.  Für den Rückbau einer auf dem Grundstück Nr. 4/9 befindlichen Telekommunikationsanlage der Stadtverwaltung Offenbach, betrieben durch die Energieversorgung Offenbach AG, sind Kosten in Höhe von ca. 3.600,00 EUR brutto veranschlagt. Diese Kosten werden über den Kaufpreis finanziert.

18.  Die vorhandene Zaunanlage zum benachbarten Seniorenzentrum muss versetzt und an die Grundstücksgrenze angepasst werden. Die Kosten dafür in Höhe von rd. 3.000,00 EUR trägt die Stadt. Diese Kosten werden über den Kaufpreis finanziert.

 

19.  Eine evtl. notwendige Kampfmittelsondierung für die Neubaumaßnahme im östlichen Grundstücksbereich wird von der Stadt Offenbach auf Nachweis bis zu einer Höhe von maximal 5.000,00 EUR übernommen und über den Kaufpreis finanziert. Eine evtl. notwendige Kampfmittelsondierung für besondere Baumaßnahmen (z. B. Berliner Verbau) wird von der Erwerberin beauftragt und bezahlt.

20.  Eine Haftung und Kostenbeteiligung der Stadt Offenbach ist grundsätzlich auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ein beiderseitiges Rücktrittsrecht wird vereinbart.

 

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung