Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.05.2024
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Anlage 2 zur Nachtragsvorlage Nr. |
S y n o p s e
(Änderungen in Fettdruck)
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„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:“ |
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Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen: |
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
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§ 5 Steuersatz
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§ 5 Steuersatz
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1. Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 75,00 EUR, für den 2. Hund 90,00 EUR, für den dritten und jeden weiteren Hund 105,00 EUR
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1. Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 90,00 EUR und für jeden wie teren Hund 180,00 EUR. |
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2. |
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach § 6 Abs. 2 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als 1. Hunde.
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2. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berech- nung der Anzahl der Hunde nicht anzu- setzen. Hunde, für die nach § 6 Abs. 2 Steuerermäßigung gewährt wird, gel ten als 1. Hunde.
3. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 300,00 EUR. |
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4. Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie de- ren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefähr- lichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefah- renabwehrverordnung über das Hal- ten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S.54) in der je weils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 in der jeweils gelten den Fassung über das Halten und Führen von Hunden vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) gefährlich sind. |
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§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
1. Die Steuer wird für 1 Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
2. Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Be- kanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Ka- lenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
3. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet wer- den. |
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§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
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§ 12 Inkrafttreten
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§ 12 Inkrafttreten
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1. Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Hunde- steuer vom 12.12.1991, zuletzt geän- dert durch Satzung vom 11.12.1997, außer Kraft. |
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1. Diese Satzung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. |
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