Anlage 2 zur Nachtragsvorlage Nr.

 

 

 

 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

 

 

 

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NEU

 

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:“

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

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NEU

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

 

 


 

 

 

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NEU

§ 5

Steuersatz

 

 

§ 5

Steuersatz

 

 

1.   Die Steuer beträgt jährlich für den 1.       Hund 75,00 EUR,     für den 2. Hund       90,00 EUR, für den dritten und jeden       weiteren Hund 105,00 EUR

 

 

 

1.  Die Steuer beträgt jährlich für den 1.      Hund 90,00 EUR und  für jeden wie     teren Hund 180,00 EUR.

 

2.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach § 6 Abs. 2 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als 1. Hunde.

 

 

 

 

2.  Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6      gewährt wird, sind     bei der Berech-     nung der Anzahl der Hunde nicht anzu-     setzen. Hunde, für die nach § 6 Abs. 2      Steuerermäßigung    gewährt wird, gel     ten als 1. Hunde.

 

3.  Abweichend von Absatz 1 beträgt die      Steuer für einen gefährlichen Hund      jährlich 300,00 EUR.

 

 

 

 

 

4.  Als gefährliche Hunde gelten Hunde      der Rassen und   Gruppen sowie de-     ren Kreuzungen untereinander oder      mit anderen Hunden, deren Gefähr-     lichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefah-     renabwehrverordnung über das Hal-     ten und Führen von Hunden vom      22.01.2003 (GVBl. I S.54) in der je     weils geltenden Fassung vermutet      wird,     oder die nach § 2 Abs. 2 der      Gefahrenabwehrverordnung über      das Halten und Führen von Hunden      vom 22.01.2003 in der jeweils gelten     den Fassung über das     Halten und      Führen von Hunden vom 15.10.2010      (GVBl. I S. 328) gefährlich sind.

 

 

 


 

 

 

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NEU

 

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

 

 

1.  Die Steuer wird für 1 Kalenderjahr oder      – wenn die Steuerpflicht erst während      des Kalenderjahres beginnt – für    den      Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

 

2.  Die Steuer wird bei der erstmaligen      Festsetzung einen     Monat nach Be-     kanntgabe des Steuerbescheides, im      Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Ka-     lenderjahres mit    dem Jahresbetrag      fällig.

 

3.  Auf Antrag kann die Steuer auch in      vierteljährlichen     Beträgen zum 15.      Februar, zum 15. Mai, zum 15. August      und zum 15. November entrichtet wer-     den.

 

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

 

 

  1. Die Steuer wird durch Dauerbescheid nach § 6a Abs. 2 KAG festgesetzt. Der Dauerbescheid ist gültig, bis er durch einen neuen Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.

 

  1. Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

 

  1. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

 

 

 

 

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NEU

§ 12

Inkrafttreten

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

 

1.  Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in      Kraft.

 

2.  Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt      Offenbach am Main über die Hunde-     steuer vom 12.12.1991, zuletzt geän-     dert durch Satzung vom 11.12.1997,      außer Kraft.

 

 

1.  Diese Satzung tritt zum 01.07.2015 in      Kraft.