Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. März 2015

 

 

 

 

 

TOP 10

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-066 (Dez III, Amt 21) vom 04.03.2015,
2011-16/DS-I(A)0683
Ergänzungsantrag CDU vom 11.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0683/1

Ergänzungsantrag Piraten vom 19.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0683/2

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0683/1, 2011-16/DS-I(A)0683

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:

Die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird mit nachfolgender Ergänzung beschlossen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, 24 Monate nach Inkrafttreten der Satzung zu berichten,

 

-       wie sich die Einwohnerzahl getrennt nach Erst- und Zweitwohnsitz in diesem Zeitraum entwickelt hat;

 

-       wie viele Ummeldungen vom Zweit- zum Erstwohnsitz erfolgten;

 

-       wie sich die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer entwickelten;

 

-       wie hoch die direkt zurechenbaren verwaltungsinternen Kosten für Erhebung und Zahlung der Steuer waren.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0683/2

 

Herr Stv. Engels (Piraten) ändert im Namen seiner Fraktion den Antrag wie folgt:

 

Der zweite Satz des zweiten Absatzes wird gestrichen:

 

„Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn vom Antragsteller schriftlich erklärt wird, dass kein eigenes Einkommen erzielt wird.“

2011-16/DS-I(A)0683/2 (alt)

 

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird im § 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Steuer um einen neuen Absatz wie folgt ergänzt:

 

Schülern, Auszubildenden, Studenten und Beziehern von Wohngeld kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn vom Antragsteller schriftlich erklärt wird, dass kein eigenes Einkommen erzielt wird.

 

2011-16/DS-I(A)0683/2 (neu)

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird im § 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Steuer um einen neuen Absatz wie folgt ergänzt:

 

Schülern, Auszubildenden, Studenten und Beziehern von Wohngeld kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Steuerbefreiung gewährt werden

 

2011-16/DS-I(A)0683/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

„Der Magistrat wird beauftragt, 24 Monate nach Inkrafttreten der Satzung zu berichten,

 

-       wie sich die Einwohnerzahl getrennt nach Erst- und Zweitwohnsitz in diesem Zeitraum entwickelt hat;

 

-       wie viele Ummeldungen vom Zweit- zum Erstwohnsitz erfolgten;

 

-       wie sich die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer entwickelten;

 

-       wie hoch die direkt zurechenbaren verwaltungsinternen Kosten für Erhebung und Zahlung der Steuer waren“.

 

2011-16/DS-I(A)0683

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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