Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. März 2015

 

 

 

TOP 11

2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-067 (Dez III, Amt 21) vom 04.03.2015,
2011-16/DS-I(A)0684
Änderungsantrag Piraten vom 13.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0684/1

Ergänzungsantrag FDP vom 17.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0684/2

Änderungsantrag SPD, B‘90/Die Grünen und FW vom 19.03.2015,

2011-16/DS-I(A)0684/3

Änderungsantrag SPD, B‘90/Die Grünen und FW vom 19.03.2015,

2011-16/DS-I(A)0684/4

Änderungsantrag Die LINKE. vom 19.03.2015, 2011-16/DS-I(A)0684/5

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0684/4, 2011-16/DS-I(A)0684

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die beiliegende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

§ 5 Abs. 3 und 4 werden gestrichen.

 

§ 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Offenbach wird durch folgende Punkte ergänzt:

 

·         Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen gemeinnützigen Vereinen untergebracht sind, soweit diese über eine durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen.

 

·         Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem in Offenbach ansässigen Tierheim erworben wurden, werden bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres steuerbefreit.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0684/4

 

Da die 2011-16/DS-I(A)0684/4 der weitergehende Antrag ist, wird über diesen zunächst abgestimmt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die beiliegende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

§ 5 Abs. 3 und 4 werden gestrichen.

 

§ 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Offenbach wird durch folgende Punkte ergänzt:

 

  • Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen gemeinnützigen Vereinen untergebracht sind, soweit diese über eine durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen.

 

  • Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem in Offenbach ansässigen Tierheim erworben wurden, werden bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres steuerbefreit.

 

2011-16/DS-I(A)0684

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die beiliegende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird unter Berücksichtigung der 2011-16/DS-I(A)0684/4

beschlossen.

 

2011-16/DS-I(A)0684/1

 

Dieser Antrag wird von Herr Stv. Engels (Piraten) im Namen seiner Fraktion zurückgezogen.

Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2011-16/DS-I(A)0684/1 nachgesehen werden.

 

2011-16/DS-I(A)0684/2

 

Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0684/4 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende 2011-16/DS-I(A)0684/2:

Der Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die beiliegende Änderungssatzung wird durch zwei Artikel ergänzt, die Nummerierung wird angepasst:

Artikel II

 

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

 

Steuerbefreiung wird u.a. gewährt für:

 

a.     Hunde die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen gemeinnützigen Vereinen untergebracht sind, soweit diese über eine durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen.

 

b.     Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einer Einrichtung gemäß Buchstabe a) erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

 

Artikel IV

 

§ 11 wird um einen Punkt 2. ergänzt:

 

[Übergangsvorschrift] Für Hunde, die neu nach §5 Abs. 3 zu besteuern wären und zum Inkrafttreten bei der Stadt Offenbach angemeldet sind, gilt der Steuersatz nach § 5 Abs. 1.

 

Nachrichtlich: Artikel II (alt) wird zu Artikel III, Artikel III (alt) wird zu Artikel V.

 

 

2011-16/DS-I(A)0684/3

 

Dieser Antrag wird von Frau Stv. Schroeder (FW) im Namen ihrer Fraktion zurückgezogen.

Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2011-16/DS-I(A)0047 nachgesehen werden.

 

2011-16/DS-I(A)0684/5

 

Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0684/4 entfällt die Abstimmung über den nachfolgenden Antrag:

 

Die vorliegende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird im Artikel I über die Neufassung des §5 Anlage 1, § 5 wie folgt geändert:

 

  1. Die Steuer beträgt zukünftig für den ersten und für jeden weiteren Hund je 90,00 Euro.

 

  1. § 5 Nr. 3 und Nr. 4 (Steuersätze für gefährliche Hunde) werden ersatzlos gestrichen.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung