Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0700Ausgegeben am 23.04.2015

Eing. Dat. 23.04.2015

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 503A

– 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 503 -

für das Gebiet, das umgrenzt wird von der Marienstraße, Hohe Straße, Liebigstraße und Darmstädter Straße

Billigung des Bebauungsplanentwurfes

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-110 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 22.04.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 503A (Anlage 1) für das Gebiet, das umgrenzt wird von Marienstraße, Hohe Straße, Liebigstraße und Darmstädter Straße, sowie die dazugehörige Begründung (Anlage 2), jeweils in der Fassung vom 10.04.2015, werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

 

Begründung:

 

Der seit dem 04.08.1981 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 503 sorgt unter anderem durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Geltungsbereiches. Im Bebauungsplan ist der östliche Bereich als Mischgebiet – MI, der westliche Bereich als Sondergebiet für Anlagen der Deutschen Bundespost festgesetzt. Gemäß dem Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die damals aktuelle Baunutzungsverordnung von 1977 heranzuziehen.

 

Inzwischen wurde die Baunutzungsverordnung mehrfach novelliert. Der Verordnungsgeber hat zuletzt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 1990 per Gesetz vom 11.06.2013 geändert. Es wurden insbesondere Detaillierungen der dort definierten Baugebiete vorgenommen. Nunmehr bestehen weitere Differenzierungen hinsichtlich der in den Baugebieten zulässigen Nutzungen. Beispielsweise wurde in der Fassung von 1977 noch keine Definition von Vergnügungsstätten vorgenommen, sondern diese unter der Nutzung der sonstigen Gewerbebetriebe subsummiert. Demnach sind momentan Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 503 allgemein zulässig, obwohl sie nach Beurteilung auf Grundlage der heute aktuellen Fassung der BauNVO in einem Mischgebiet nur in den Teilen des Gebiets zulässig sind, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

 

Die Stadt Offenbach am Main beabsichtigt mit der Ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 503 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung des Plangebiets zu schaffen.

 

Die Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 503 dient neben der Anpassung des Bebauungsplans an die Definition des Baugebiets gemäß aktueller Baunutzungsverordnung auch der planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele und der Umsetzungsstrategie des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten in der Sitzung vom 15.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde (2011-16/DS-I(A)0536).

 

Insbesondere folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung der Ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 503 verfolgt:

 

·         Steuerung der Art der baulichen Nutzung durch Anwendung der aktuellen Baunutzungsverordnung,

 

·         Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts.

 

Aus den genannten Gründen ist es notwendig, planerisch und städtebaulich ordnend auf die Entwicklung des Geltungsbereiches Einfluss zu nehmen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 503 wurde in der Sitzung der Stadtverordneten vom 05.06.2014 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in der Offenbach-Post am 17.06.2014.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 503 erfüllt die in § 13 BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im vereinfachten Verfahren. Das Verfahren erfolgt gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten in der Sitzung vom 15.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde (2011-16/DS-I(A)0536).

 

Mit dem Billigungsbeschluss wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 503A mit Begründung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Die Öffentlichkeit erhält Gelegenheit, die Unterlagen im Rathaus einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Dies soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben, informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Der Bebauungsplan 503A erfüllt die in § 13 BauGB genannten Kriterien, um im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden zu können. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

Hinweis:

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder bzw. im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen eine Kopie des Bebauungsplans Nr. 503 sowie eine Kopie des Vergnügungsstättenkonzeptes aus.

Anlagen:

1) Bebauungsplanentwurf Nr. 503A

2) Bebauungsplan Nr. 503

3) Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 503A

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

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