S a t z u n g

 

des „Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach“

 

 

 

 

vom 9. März 1977 geändert am 29.06.1999, 08.10.2007, zuletzt geändert am 09.12.2008

 

 

 

Präambel

 

Ziel des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO) ist eine umweltschonende und kostengünstige Wasserversorgung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Um dieses Ziel auch unter sich verändernden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nachhaltig zu sichern, sind die Gründungsmitglieder Stadt                       Offen­bach a.M. und Kreis Offenbach bereit, weitere Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren in selbstständiger Rechtsform geführte Unternehmen als Mitglieder in den Zweckverband aufzunehmen.

 

 

I. Abschnitt

 

Allgemeines

 

 

§ 1

Mitglieder

 

Die Stadt Offenbach a.M. und der Kreis Offenbach haben sich zu einem kommunalen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom                                                13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zusammengeschlossen, um die in § 4 Abs. (1) genannten Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

 


 

§ 2

Verbandsgebiet, Name und Sitz

 

(1) Das Verbandsgebiet umfasst die Gemarkungen des Kreises Offenbach und die Gemarkung der Stadt Offenbach a.M.

 

(2) Der Zweckverband führt den Namen:

 

"Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO)".

 

Er hat seinen Sitz in Offenbach a.M..

 

 

§ 3

Stammkapital

 

(1) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 2.500.000,-- Euro.

 

(2) Das Stammkapital wird von beiden Verbandsmitgliedern je zur Hälfte gehalten.

 

(3) Ein Beschluss über die Rückzahlung von Stammkapital an Verbandsmitglieder                    (vgl. § 7 Ziff. 9 der Verbandssatzung) darf nur insoweit erfolgen, als durch die Rückzahlung die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes und die zukünftige Entwicklung sei­nes Betriebes nicht beeinträchtigt wird. Vor der Beschlussfassung hat der Verbands­vorstand der Verbandsversammlung eine schriftliche Stellungnahme der Verbands­geschäftsführung vorzulegen. Rückzahlungen sind in den Rechnungen des Zweck­verbandes besonders darzustellen.

 

(4) § 11 Abs. 2-6 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 9. März 1957 (GVBl. I S. 19) i.d.F. vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) finden unter Berücksichtigung der Aufgabe des Zweckverbandes  (§ 4 der Satzung) entsprechend Anwendung.

 


 

§ 4

Aufgabe

 

(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Beschaffung von Wasser, die Wassergewinnung,     -aufbereitung und -verteilung einschließlich Errichtung und Betrieb von Wassergewin­nungs- und -fortleitungsanlagen im Verbandsgebiet sowie der Stadtteile Steinheim und Klein-Auheim der Stadt Hanau

 

(2) Auf der Gemarkung der Stadt Offenbach a.M. hat der Zweckverband ferner die Aufgabe die öffentliche Wasserversorgung durchzuführen und sicherzustellen. Dazu gehört  insbesondere die zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben und zu verwalten.

 

(3) Der Zweckverband kann Arbeiten an örtlichen Ver­teilernetzen sowie Betriebs- und Geschäftsführungsaufgaben jeweils gegen Entgelt übernehmen. Außerdem kann der Zweckverband weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung durchführen, soweit ihm diese Aufgaben von einem Verbandsmitglied übertragen werden.

 

(4) Das vom Zweckverband geförderte oder bezogene Wasser wird an Verbandsmitglie­der oder andere Träger der öffentlichen Wasserversorgung zu einem Preis abgege­ben, in dem eine angemessene Eigenkapitalverzinsung (kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals) angesetzt werden kann.

 

(5) Die Gebühren der öffentlichen Wasserversorgung in der Stadt Offenbach a.M. werden in der jeweils gültigen Trinkwasserversorgungssatzung geregelt.

 

(6) Mit Zustimmung der Verbandsversammlung kann Wasser auch an Dritte zu gesondert festzulegenden Bedingungen abgegeben werden.

 

(7) Der Zweckverband kann zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und über die Benutzung seiner Anlagen und die Erhebung von Gebühren und Beiträgen Satzungen erlassen.

 

 


 

§ 5

Organe

 

Organe des Zweckverbandes sind:

 

            die Verbandsversammlung,

            der Verbandsvorstand und

            die Verbandsgeschäftsführung.

 

 

II. Abschnitt

 

Verbandsversammlung

 

 

§ 6

Zusammensetzung

 

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 10 Vertretern der Verbandsmitglieder.

Hiervon werden jeweils 5 Vertreter von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a.M. und vom Kreistag des Kreises Offenbach für deren Wahlzeit gewählt und üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter weiter aus.

 

(2) Ein Vertreter scheidet aus der Verbandsversammlung aus, wenn die Voraussetzungen für seine Wahl weggefallen sind.

 

(3) Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.

 

(4) Die Verbandsversammlung tritt spätestens binnen 3 Monaten nach der Wahl der        Vertre­tungskörperschaften der Verbandsmitglieder, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Aufgabenbereich

 

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entschei­det über die Aufgaben, die ihr das Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.

 

Ihr obliegt insbesondere:

 

1.      die Wahl des Verbandsvorstandes

2.      Erlass und Änderungen von Satzungen

3.      wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Zweckverbandes und des von ihm ausgeübten Betriebes und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und weitere Aufgaben

4.      Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Stellenübersicht

5.      Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes sowie Beschluss­fassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Jahres­verlustes durch Festsetzung einer Umlage

6.      die Entlastung des Verbandsvorstandes

7.      Festsetzung der Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Entgelte

8.      Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben im Sinne des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 des Hess. Eigenbetriebsgesetzes vom 9. März 1957 (GVBl. I S. 19) i.d.F. vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), deren Wert 2 v.H. des Stammkapitals übersteigt

9.      Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 10 v.H. des Stammkapitals übersteigt - mit der Ausnahme der Auftragsver­gaben und der Prolongation bzw. Umschuldung von Krediten

 10.      Zustimmung zu Geschäften aller Art außerhalb des Wirtschaftsplans, deren Wert 2 v.H. des Stammkapitals übersteigt

 11.      Entscheidung über die Rückzahlung von Stammkapital

 12.      Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten

         13.       Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes mit Verbandsmitgliedern und ihren Vertretern in der Verbandsversammlung sowie Mitgliedern des Verbands­vorstandes und der Verbandsgeschäftsführung

 14.      Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss

 15.      Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und den Abschluss von Vergleichen, deren Wert 10 v.H. des Stammkapitals übersteigt

 16.      Verzicht auf Forderung und Stundung von Zahlungsverpflichtungen, soweit sie einen Betrag von 2 v.H. des Stammkapitals übersteigen

 

 

§ 8

Vorsitzender der Verbandsversammlung, Einberufung

 

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen Stellvertreter. Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres findet zwischen der Funktion des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ein Wechsel statt.

 

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Im Übrigen gelten die §§ 53, 56 Abs. 1 u. 2, 58-63 HGO in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142).

 

 

§ 9

Stimmenmehrheit

 

(1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Beschlüsse der Ver­bandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst.

 

Beschlüsse, die die Belange der Wasserversorgung der Stadt Offenbach a.M. gemäß § 4 Absatz 2  betreffen, können nicht gegen die Stimmen der Vertreter der Stadt Offenbach a.M. in der Verbandsversammlung gefasst werden. Nicht darunter fallen Beschlüsse, die die Fernwasserversorgung betreffen.

 

(2) Bei Änderung dieser Satzung und bei Beschlussfassung über die in § 7 Ziff. 3 der Sat­zung genannten Gegenstände ist unbeschadet der Bestimmungen des  § 21 die Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen erforderlich.

 

 

III. Abschnitt

 

Verbandsvorstand

 

 

§ 10

Zusammensetzung

 

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern, von denen die Stadt Offenbach a.M. und der Kreis Offenbach je 3 vorschlagen.

 

(2) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Verbandvorstandes für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften.

 

(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4) Der Verbandsvorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Verbandsversammlung bedarf.

 

(5) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Verbandsvorsit­zenden (§ 11 Abs. (1) der Satzung).

 

(7) Bei Entscheidungen, die die Wasserversorgung in der Stadt Offenbach a.M. gemäß § 4 Absatz 2 betreffen, können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der Vertreter der Stadt Offenbach a.M.  im Verbandsvorstand gefasst werden. § 9 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend. 

 

 

§ 11

Verbandsvorsitzender

 

(1) Der Verbandsvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder aus seinen Reihen den Verbandsvorsitzen­den und dessen Stellvertreter. Jeweils nach Ablauf eines Jahres findet zwischen der Funktion des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein Wechsel statt.

 

(2) Der amtierende Verbandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes ein.

 

(3) Der amtierende Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter aller beim Zweckverband beschäftigten Bediensteten. Oberste Dienstbehörde ist der Verbandsvorstand.

 

(4) Dem amtierenden Verbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stell­vertreter, obliegen insbesondere:

 

            1.   die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,

            2.   die Repräsentation des Zweckverbandes nach außen,

            3.   die unmittelbare Aufsicht über den Geschäftsgang der Verwaltung und die Tätigkeit der Verbandsgeschäftsführung.

 

 

§ 12

Aufgaben

 

(1) Der Verbandsvorstand nimmt die ihm durch Gesetz und durch diese Verbands­satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er kontrolliert die Verbandsgeschäfts­führung. Der Ver­bandsvorstand kann zu diesem Zweck jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von der Verbandsgeschäftsführung verlangen und sich selbst darüber informieren; er kann insbesondere Bücher und Schriften des Zweckverbandes einsehen und prüfen sowie dessen Vermö­gensgegenstände begutachten, er kann mit dieser Prüfung auch einzelne seiner Mitglieder oder - sofern erforderlich - auf Kosten des Zweckverbandes Sachver­ständige beauftragen. Der Verbandsvorstand muss von der Verbandsgeschäfts­führung Auskunft verlangen, wenn nur eines seiner Mitglieder dies wünscht. Der Verbandsvorstand bestellt den Verbandsgeschäftsführer und be­schließt jährlich über dessen Entlastung.

 

(2) Der Verbandsvorstand hat jährlich in der Verbandsversammlung den Verbandsmit­gliedern über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.

 

(3) Geschäfte, die über die laufende Betriebsführung des Zweckverbandes hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes; insbesondere bedürfen der Zustimmung:

 

a)   Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, sofern der Wert des Geschäfts einen Betrag von 20 000 € im Einzelfall übersteigt;

b)   Abschluss, Änderung oder Beendigung/Kündigung von Verträgen zwischen dem Zweckverband und Dritten, wenn diese Verträge von wesentlicher Bedeutung für den Zweckverband sind; es handelt sich insbesondere dann um Verträge von wesentlicher Bedeutung für den Zweckverband, wenn die Laufzeit 10 Jahre über­steigt und/oder finanzielle Verpflichtungen von mehr als 125 000 € p.a. im Einzel­fall vorgesehen sind;

c)   Erteilung oder Widerruf von Vollmachten sowie die Einstellung von leitenden Ange­stellten mit außertariflichem Anstellungsvertrag bzw. die diesbezügliche Änderung von bestehenden Anstellungsverträgen;

d)   Investitionen im Rahmen des Wirtschaftsplans, die im Einzelnen einen Wert von 150 000 € oder das für sie im Wirtschaftsplan festgelegte Investitionsvolumen um mehr als 10 v.H. p.a. übersteigen;

e)   Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und den Abschluss von Ver­gleichen, wenn deren Wert/Streitwert 125 000 € übersteigt.

 

(4) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes.

 

(5) Der Verbandsvorstand in der Person des amtierenden Verbandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall in der Person dessen Stellvertreters vertritt den Zweckverband gerichtlich; außergerichtlich vertritt er ihn unter Beachtung von § 16 (2) KGG in allen Angelegenheiten, die über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Zweck­verbandes hinausgehen und nach Abs. (3) seiner Zustimmung bedürfen.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Zweckverbandes (Abs. (5) und § 14 Abs. (5) der Satzung) und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind in den Amtsverkündi­gungsblättern der Stadt Offenbach a.M. und des Kreises Offenbach bekannt zu machen.

 

 

IV. Abschnitt

 

Verbandsgeschäftsführung, Verbandspersonal

 

 

§ 13

Zusammensetzung

 

(1) Die Verbandsgeschäftsführung besteht aus einem hauptamtlichen Verbandsgeschäfts­führer, der vom Verbandsvorstand bestellt wird.

 

(2) Der Zweckverband kann hauptamtlich Beamte beschäftigen.

 

 

§ 14

Aufgaben

 

(1) Soweit sich die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand bestimmte Geschäfte nicht selbst vorbehalten haben, führt die Verbandsgeschäftsführung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Zweckverbandes unter der Aufsicht des amtierenden Verbandsvorsitzenden.

 

(2) Die Verbandsgeschäftsführung ist dabei an die gesetzlichen Bestimmungen, diese Satzung sowie die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvor­standes gebunden.

 

(3) Die Verbandsgeschäftsführung ist dem Verbandsvorstand für die wirtschaftliche und sparsame Führung des Betriebes verantwortlich. Sie hat den Verbandsvorstand bzw. den amtierenden Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches rechtzeitig zu unterrichten, auf Verlangen Auskunft zu geben und Akten vorzulegen.

 

(4) Die Verbandsgeschäftsführung hat alle für die Verbandsversammlung bestimmten            Vorlagen und Berichte dem Verbandsvorstand, alle für den Verbandsvorstand          bestimmten Vorlagen dem amtierenden Verbandsvorsitzenden zuzuleiten.

 

(5) Die Verbandsgeschäftsführung vertritt den Zweckverband außergerichtlich in allen Angelegenheiten, die die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Zweckver­bandes mit sich bringen, d.h., soweit der Zweckverband nicht nach § 12 Abs. (5) der Satzung vom Verbandsvorstand vertreten wird.

 

 

V. Abschnitt

 

Zusammenarbeit

 

 

§ 15

Anhörung und Berichterstattung

 

(1) Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand haben dem Magistrat der Stadt Offenbach a.M., dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach und den Gemeindevor­ständen von kreisangehörigen Gemeinden vor der Entscheidung über Maßnahmen des Zweckverbandes, durch die die Stadt Offenbach a.M., der Kreis Offenbach oder kreisangehörige Gemeinden besonders betroffen werden, Gelegenheit zu Äußerungen zu geben.

 

(2) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach a.M. und dem Kreistag des Kreises Offenbach auf Verlangen über Ange­legenheiten des Zweckverbandes zu berichten.

 

 

§ 16

Beirat

 

Der Zweckverband kann einen Beirat bilden, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Kun­den des Zweckverbandes vom Verbandsvorstand berufen werden. Den Vorsitz im Beirat führt der amtierende Verbandsvorsitzende. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes haben das Recht auf Teilnahme an den Beiratssitzungen. Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsordnung geben. Der Beirat wird ausschließlich auf Anforderung der Organe des Zweckverbandes für diese beratend tätig.

 

 

VI. Abschnitt

 

Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

 

§ 17

Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 18

Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschrif­ten des Eigenbetriebsgesetzes über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen sinn­gemäß, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Die nach §§ 16 und 17 EigBGes der Gemeindevertretung zugewiesenen Aufgaben werden von der Verbandsversammlung, die dem Gemeindevorstand und der Betriebskommission zugewiesenen Aufgaben werden vom Verbandsvorstand wahrgenommen. Kann der Verbandsvorstand die ihm danach zustehenden Aufgaben aus Zeitgründen nicht wahrnehmen, können diese dem Verbandsvorstand obliegenden Aufgaben vom amtierenden Verbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellver­treter wahrgenommen werden. In diesen Fällen ist der Verbandsvorstand unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

 

§ 19

Wasserpreis, Wassergebühren, Umlagen, Umlageschlüssel

 

(1) Der Wasserpreis nach § 4 Abs. (4) der Satzung - Fernwasser - wird jährlich bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes vorläufig und nach Ablauf des Wirtschafts­jahres endgültig festgesetzt.

 

(2)  Die Gebühren nach § 4 Abs. 5 der öffentlichen Wasserversorgung in der Stadt Offenbach a.M. werden in der jeweils gültigen Trinkwasserversorgungssatzung festgelegt.

 

(3) Soweit die Erlöse aus Entgelten, Gebühren, Beiträgen, Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern folgende Umlagen:

 

            1. die allgemeine Betriebskostenumlage Fernwasser

            2. die besondere Betriebskostenumlage Ortsnetz Stadt Offenbach a.M.

 

(4) Die Höhe der allgemeinen Betriebskostenumlage Fernwasser und der besonderen Betriebskostenumlage für die Wasserversorgung in der Stadt Offenbach a.M. wird für jedes Wirtschaftsjahr im Wirtschaftsplan vorläufig und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endgültig festgesetzt.

Der Umlageschlüssel für :

 

1. die allgemeine Betriebskostenumlage Fernwasser beträgt jeweils 50% je Verbandsmitglied.

 

2. die besondere Betriebskostenumlage Ortsnetz Stadt Offenbach a.M. trägt die Stadt

 

Offenbach a.M. .

 

(5) Die Festsetzung einer etwa notwendig werdenden Investitionskosten-Umlage findet alljährlich bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes vorläufig und nach Ablauf des Wirtschaftsjah­res endgültig statt. Umlagemaßstab für Investitionen betreffend das Fernwassernetz ist der Anteil der Verbandsmitglieder am Stamm­kapital des Zweckverbandes.

 

(6) Sowohl die besondere Betriebskostenumlage für die Wasserversorgung in der Stadt   Offenbach a.M. als auch eventuell notwendig werdende Investitionskosten-Umlagen für das Ortsnetz in der Stadt Offenbach a.M. werden von der Stadt Offenbach a.M. alleine getragen.

 

 

VII. Abschnitt

 

Auflösung des Zweckverbandes und Austritt von Verbandsmitgliedern

 

 

§ 20

Auflösung des Zweckverbandes

 

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Tilgung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen im Verhältnis der Stammanteile an die Ver­bandsmitglieder verteilt, jedoch mit folgenden Maßgaben:

 

Das Anlagevermögen ist bei der Zuweisung an Verbandsmitglieder zum Buchwert anzusetzen. Das Anlagevermögen der Wasserversorgung in der Stadt Offenbach a.M. wird ausschließlich der Stadt Offenbach a.M. zugewiesen.

 

(2) Die noch vorhandenen, bei Gründung des Zweckverbandes oder während seiner Existenz von der Stadt Offen­bach a.M. und vom Kreis Offenbach eingebrachten Sacheinlagen sind, falls die Ver­bandsversammlung nichts anderes beschließt, denjenigen Verbandsmitgliedern, die sie eingebracht haben, zurückzugeben. Hinsichtlich der Zuweisung der durch den Zweckverband geschaffenen Anlagen haben die Verbandsmitglieder eine Einigung anzustreben. Können sie sich nicht einigen, so hat jedes von ihnen das Recht, die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde um eine gutachterliche Äußerung über die Zuweisung dieser Anlagen zu bitten. Die Äußerung ist dann für beide Teile verbindlich.

 

(3) Soweit die Fernwasser-Anlagen ganz oder überwiegend einem der Verbandsmitglieder zugewie­sen werden, ist dieses verpflichtet, das andere Verbandsmitglied auf Verlangen für die Dauer von 5 Jahren nach den Grundsätzen des § 4 dieser Satzung mit Wasser zu beliefern.

 

(4) Die Wasserversorgungsanlagen auf der Gemarkung der Stadt Offenbach a.M. sind bei Auflösung des Zweckverbandes der Stadt Offenbach a.M. zuzuweisen.

 

 

 

 

§ 21

Austritt

 

Der Austritt eines Verbandsmitgliedes ist nach Einhaltung einer dreijährigen Kündi­gungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich, die §§ 20 und 22 finden entspre­chende Anwendung.

 

 

§ 22

Hauptamtliche Bedienstete

 

Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes sind hauptamtliche Bedienstete von demjenigen der bisherigen Verbandsmitglieder zu übernehmen, welches die Anlagen des Zweckverbandes weiterbetreibt. Ist mit einer Auflösung des Zweckverbandes auch eine Verteilung oder Stilllegung der Anlagen verbunden, so sind die hauptamtlichen Bediensteten je zur Hälfte von der Stadt Offenbach a.M. und dem Kreis Offenbach zu übernehmen; das Gleiche gilt für die Versorgungsverhältnisse.

 

 

VIII. Abschnitt

 

Schlussvorschriften

 

 

§ 23

Regelung von Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis sowie bei Zweifelsfällen über die Auslegung dieser Sat­zung entscheidet ein Schiedsgericht gemäß der anliegenden Schiedsordnung, soweit diese Satzung nicht die Stellungnahme Dritter für den Streitfall für verbindlich erklärt.

 

 

 

 

 

§ 24

Bekanntmachung

 

Satzungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden, soweit erforderlich, im amtlichen Verkündungsorgan der Stadt Offenbach a.M. und des Kreises Offenbach -„Offenbach-Post“ -veröffentlicht. Sie sind mit Ablauf ihres Erscheinungstages vollendet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 25

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, die Betriebssatzung vom 26.06.1984 tritt am gleichen Tag außer Kraft.