Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-II(A)0068Ausgegeben am 16.06.2015

Eing. Dat. 07.05.2015

 

 

 

Fernbushaltestelle Offenbach
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.11.2014,
2011-16/DS I (A)0622
dazu: Magistratsvorlage Nr. 2015 - 127 (Dez. I, Amt 60) vom 06.05.2015


Die Stadtverordnetenversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, inwiefern es auf Seiten von Fernbusanbietern Bedarf für eine (Sammel-) Haltestelle für Fernbusse in Offenbach gibt und wo in Offenbach die Einrichtung von zusätzlichen Fernbushaltestellen bzw. einer Fernbus-Sammelhaltestelle durch private Anbieter sinnvoll wäre.

 

Insbesondere sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

 

-       Bedarfslage der Fernbusanbieter

-       verkehrsgünstige Lage

-       Verknüpfung zum ÖPNV

-       mögliche Fahrtrouten

-       Betrieb und Pflege durch einen privaten Betreiber

-       Kostenneutralität für die Stadt

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Im Februar 2014 und im Januar 2015 wurden alle maßgebenden Fernbusunternehmen Deutschlands einschließlich der Marktführer durch die Stadt Offenbach angeschrieben und deren Bedarf für einen Fernbushalt in Offenbach abgefragt. Von den 20 angeschriebenen Unternehmen antworteten in der Folge 7 Unternehmen, die jedoch in der Summe einen Anteil von knapp über 40% des Fernbusmarktes repräsentieren.

 

Bei keinem der 7 antwortenden Unternehmen ist derzeit ein Bedarf für einen Fernbushalt in Offenbach vorhanden.

 

Mit Änderung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zum 01. Januar 2013 wurden in Deutschland Fernbuslinien zugelassen, auch wenn parallele Fernstrecken der Bahn bestehen. Lediglich im Bereich des Nahverkehrs blieb der Vorrang des Schienenverkehrs bestehen, sofern zwischen den Haltestellen, die durch den Fernbus bedient werden sollen, nicht mehr als 50 km liegen. In solchen Fällen werden weiterhin Unterwegsbedienungsverbote als Teil der Liniengenehmigung durch die Genehmigungsbehörde auferlegt. D.h. gemäß § 42a PBefG dürfen Passagiere zwischen zwei Haltestellen nicht befördert werden, wenn deren Abstand weniger als 50 Kilometer beträgt, wie dies in Bezug auf Offenbach z.B. für Frankfurt, Wiesbaden, Mainz,Hanau, Aschaffenburg oder Darmstadt gilt.

 

Da sich die Fernbusunternehmen jedoch ihre Haltepunkte entsprechend genehmigen lassen müssen und in Frankfurt am Hauptbahnhof bis Ende 2015 ein neuer Fernbus-terminal einschließlich umfassender, zugehöriger Infrastruktur für weit mehr als 300 Fernbusse pro Tag realisiert sein wird, ist nicht damit zu rechnen, dass sich an der beschriebenen negativen Position der Fernbusunternehmen zu einem Haltepunkt in Offenbach grundlegendes ändern wird und diese ihren Haltepunkt in der Rhein-Main-Region evtl. zukünftig nach Offenbach verlegen werden.

 

In diesem Umfeld ist selbst unter der Annahme, dass attraktive Fernbusterminal-standorte in Offenbach verfügbar wären, davon auszugehen, dass sich für einen solchen Fernbushalt kein privater Betreiber finden ließe.