Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-I(A)0736Ausgegeben am 02.07.2015

Eing. Dat. 02.07.2015

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-202 (Dez. III, Amt 21) vom 01.07.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

 

Begründung

 

Der Hessische Landtag hat das Gesetz über Hessische Kommunalabgaben (KAG) dahingehend geändert, dass auch die folgende Bestimmung der Abgabenordnung (AO)

 

„§168 - Wirkung einer Steueranmeldung - Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die  Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.“

 

für Kommunalabgaben anwendbar ist.

 

Dies bedeutet, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 letzter Satz der Spielapparatesteuersatzung (…die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung…) rechtswidrig und unsere Satzung damit teilnichtig ist.

 

Somit kann die seitherige Praxis der bestandskräftigen Steuerfestsetzung durch die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung nach Ablauf der 1-monatigen Widerspruchsfrist nicht mehr beibehalten werden. Die Bestandskraft der Steuerbescheide bliebe sonst offen. Um dies zu verhindern, wird die Satzung den rechtlichen Erfordernissen angepasst. Der Satzungsgeber ist grundsätzlich befugt, ungültige Bestimmungen einer Abgabensatzung rückwirkend durch wirksame zu ersetzen. Eine rückwirkende Änderung ist auch zulässig, um Satzungsregelungen zu ersetzen, an deren Gültigkeit ganz erhebliche Zweifel bestehen.

 

Voraussetzung für die Rückwirkung ist allerdings, dass für die Steuerpflichtigen infolge der neuen Satzungsregelungen keine höheren steuerlichen Belastungen für den Rückwirkungszeitraum entstehen.

 

Zusätzlich wurden einige begriffliche Klarstellungen eingearbeitet. Näheres hierzu weist die beigefügte Synopse aus.

 

Vollzugsaufwand

 

Die operative Umsetzung der Satzungsänderungen kann ohne zusätzlichen Personalaufwand geleistet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Neufassung der Satzung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Anlagen:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Synopse

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.