Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0761Ausgegeben am 17.09.2015

Eing. Dat. 17.09.2015

 

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 641

– LIDL-Markt, Bieberer Straße / Kopernikusstraße –

1.    Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen

2.    Zustimmung zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie zum Durchführungsvertrag

3.    Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung

4.    Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-275 (Dez. I, Amt 62 und Amt 60) vom 16.09.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Die eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Dem Abwägungsvorschlag zu allen Stellungnahmen in Anlage 1 wird zugestimmt und als Ergebnis der Prüfung und Abwägung beschlossen.

 

2.    Zustimmung zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie zum Durchführungsvertrag

 

Dem mit der Stadt Offenbach am Main abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers  Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG in der Fassung vom 04.09.2015 (Anlage 6) sowie dem zugehörigen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger in der Fassung vom 23.06.2015 (Anlage 2) wird zugestimmt. Der Magistrat wird beauftragt, den Durchführungsvertrag für die Stadt Offenbach am Main abzuschließen.

 

3.    Beschluss über den Plan als Satzung

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 641 in der Fassung vom 04.09.2015 für das Grundstück des LIDL-Marktes mit der Lagebezeichnung Bieberer Straße 225 und für die Teilfläche der angrenzenden Verkehrsfläche Kopernikusstraße mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 04.09.2015 als Bestandteil (Anlagen 3 und 6) wird gemäß § 10 Abs.1BauGB in Verbindung mit § 12 Abs.1 und 3 BauGB als Satzung beschlossen.

 

4.    Begründung zum Bebauungsplan

 

Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB (Anlage 4) in der Fassung vom 04.09.2015 beigefügt.

Begründung:

 

Zu 1:

 

Die in der Auslage enthaltenen Stellungnahmen wurden während der Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes 641 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 25.08.2014 bis 24.09.2014 und während des parallel durchgeführten Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben. Die abgegebenen Stellungnahmen führten zu wenigen Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes. Die Inhalte der einzelnen Stellungnahmen und der jeweilige Abwägungsvorschlag sind in der Anlage 1 aufgeführt.

 

Zu 2:

 

Vorhabenträger ist die Firma Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 21.10.2013 hat sie den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 BauGB gestellt.

 

Im Weiteren wurden der für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag mit der Stadt Offenbach am Main abgestimmt. Der Durchführungsvertrag mit den Verpflichtungen des Vorhabenträgers gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB liegt vom Vorhabenträger unterzeichnet vor und bedarf nun der Zustimmung.

 

Der  Vorhabenträger erklärt mit dem Vorhaben- und Erschließungsvertrag (Anlage 6), dass er zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist, und verpflichtet sich mit dem unterzeichneten Durchführungsvertrag (Anlage 2), dass er die Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist garantiert und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise trägt. Der Durchführungsvertrag und der Vorhaben- und Erschließungsplan enthalten alle erforderlichen Regelungen zur Realisierung des Vorhabens wie die Erschließung des Vorhabens, Vereinbarungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen, zur Übernahme von Kosten und zur Einhaltung von Fristen.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag als ein Gegenstand der Abwägung erfordern die Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung vor dem nachfolgenden Satzungsbeschluss.

 

Es ist vor dem Satzungsbeschluss nach § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB rechtlich zwingend erforderlich, dass die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung der Planinhalte in Form des Vorhaben- und Erschließungsplans und des unterzeichneten Durchführungsvertrags vorliegen.

 

Zu 3:

 

Bei dem Gebiet, für das der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 641 beschlossen werden soll, handelt es sich um das Gelände des bereits bestehenden LIDL-Marktes an der Bieberer Straße.

 

Anlass der Planung war der Wunsch der Firma Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG, den bestehenden Einzelhandelsmarkt zu erweitern. Die derzeitige Verkaufsfläche von rund 783 m² soll künftig auf rund 1.070 m² erweitert werden. Durch die gewonnene Fläche wird der Verkaufsraum vergrößert. Ziel ist es, eine Standardisierung des Betriebsablaufes und der Logistik sowie eine Verbesserung der Warenpräsentation zu erreichen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 641 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Verkaufsflächenerweiterung und für die in diesem Zusammenhang zu verlegende Zufahrt in der Kopernikusstraße in südwestliche Richtung schaffen.

 

Die Firma Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG als Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 21.10.2013 den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB gestellt und die Übernahme der mit der B-Plan-Aufstellung entstehenden Kosten inklusive aller Ingenieurleistungen bestätigt.

 

Das Grundstück lag bisher im unbeplanten Innenbereich und war planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. In südlicher und westlicher Richtung schließen sich an das Vorhabengrundstück allgemeine Wohngebiete an; entlang der Bieberer Straße besteht ein Mischgebiet. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Durch das Vorhaben wird die Regelvermutungsgrenze zur Großflächigkeit von

 

1.200 m² Geschossfläche gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten. Die überbauten Flächen in der näheren Umgebung sind deutlich geringer als beim bestehenden Einzelhandelsgebäude. Eine Vergrößerung des Einzelhandels fügt sich daher nicht mehr in den Rahmen der bestehenden Bebauung ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Gebäudeerweiterung ist nur über ein Bebauungsplanverfahren herstellbar.

 

Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich Wohnbebauung. Der Bebauungsplan soll auch dazu dienen, mögliche Konflikte zwischen Wohnnutzung und Einzelhandelsstandort zu lösen bzw. zu minimieren.

 

Zur Sicherung der vorgenannten Ziele war die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 641 erfüllt die in § 13a Abs. 2 BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung.

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 641 wurde am 15.05.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main beschlossen und am 23.05.2014 in der Offenbach-Post ortsüblich bekannt gemacht. Vom 02.06.2014 bis 22.06.2014 hatte die Öffentlichkeit beim Amt für Stadtplanung und Baumanagement (Amt 60) Gelegenheit zur Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und zur Äußerung. Das Amt für Umwelt, Energie und Mobilität (Amt 33) wurde mit Schreiben vom 19.05.2014 über die Planungen informiert. Von Amt 33 wurden die zu berücksichtigenden Themenbereiche genannt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hatte in ihrer Sitzung am 24.07.2014 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nebst Vorhaben- und Erschließungsplan, UVP-Vorprüfung und Begründung zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde zusammen mit der Begründung, der Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit im Einzelfall, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Schalltechnischen Untersuchung sowie der Auswirkungsanalyse in der Zeit vom 25.08.2014 bis einschließlich 24.09.2014 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 11.08.2014 in der Offenbach-Post ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich fand im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am 09.09.2014 eine öffentliche Bürgerversammlung statt. Darin wurden die Ziele, Zweck und Auswirkungen der Planung erläutert; außerdem gab es die Gelegenheit zur Äußerung, Erörterung und Stellungnahme.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 11.08.2014 über die Auslegung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 24.09.2014 aufgefordert.

 

Nach Durchführung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte und aufgrund der vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen  - Vorhaben- und Erschließungsplan sowie vom Vorhabenträger unterzeichneter Durchführungsvertrag  - kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan zusammen mit dem Vorhaben –und Erschließungsplan als Bestandteil gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB (jeweils in der Fassung vom 04.09.2015) nunmehr als Satzung beschlossen werden.

 

Zu 4:

 

Nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung. Die Begründung stellt die Grundlagen der Abwägung in ihren zentralen Punkten dar und ist Hilfe für die Auslegung der Festsetzungen.

 

Hinweis:

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder bzw. im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Kopien der Stellungnahmen, die Anlagen 1 bis 9 zum Durchführungsvertrag, die Schalltechnische Untersuchung, die Auswirkungsanalyse, die Verkehrszählung und die Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Information der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 641 zur Einsichtnahme aus.

Anlagen:

1)        Auswertung der Stellungnahmen

2)        Durchführungsvertrag

3)        vorhabenbezogener Bebauungsplan (Planzeichnung und textliche Festsetzungen)

4)        Begründung

5)        UVP-Vorprüfung

6)        Vorhaben- und Erschließungsplan

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

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