Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 01. Oktober 2015

 

 

TOP 24

Grundstücksverkauf Liebigstraße 35 A, 63069 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-280 (Dez. I, Amt 80) vom 16.09.2015,

2011-16/DS-I(A)0763
Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 17.09.2015, 2011-16/DS-I(A)0763/1

Ergänzungsantrag SPD, B‘90/Die Grünen und FW vom 01.10.2015.

2011-16/DS-I(A)0763/2

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0763, 2011-16/DS-I(A)0763/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage wie folgt:

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert eine Teilfläche von ca. 303 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 7 Nr. 155/4 an die in der Anlage genannte Erwerberin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Der Kaufpreis beträgt 98.475 EUR (325 EUR/m²), ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung, die Vermessungskosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erwerberin getragen.

4.     Das bestehende Erbbaurecht an der Kauffläche wird aufgehoben.

5.     Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und die Wohnungen entsprechend zu vermieten.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

6.     Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerberin.

7.     Auf die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für die Stadt Offenbach am Main wird verzichtet.

8.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

9.     Der Magistrat der Stadt Offenbach wird aufgefordert, seinen Vertreter-/innen in den entsprechenden Gremien zu empfehlen, auf die Erwerberin dahingehend einzuwirken, dass diese 30% der geplanten Wohnungen an Wohnberechtigungsscheininhaber vermietet.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0763/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der ursprüngliche Antrag wird wie folgt ergänzt:

 

In Nr. 5 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird damit zu Absatz 3.

 

Der neue Absatz 2 lautet:

 

Die Erwerberin verpflichtet sich, 30% der geplanten Wohnungen an den Personenkreis mit Anspruch auf eine öffentlich geförderte Wohnung (Wohnungsberechtigungsscheininhaber) zu vermieten.

 

2011-16/DS-I(A)0763/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Antrag wird wie folgt ergänzt:

 

9.    Der Magistrat der Stadt Offenbach wird aufgefordert, seinen Vertreter-/innen in den entsprechenden Gremien zu empfehlen, auf die Erwerberin dahingehend einzuwirken, dass diese 30% der geplanten Wohnungen an Wohnberechtigungsscheininhaber vermietet.

 

2011-16/DS-I(A)0763

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.      Die Stadt Offenbach am Main veräußert eine Teilfläche von ca. 303 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 7 Nr. 155/4 an die in der Anlage genannte Erwerberin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.      Der Kaufpreis beträgt 98.475 EUR (325 EUR/m²), ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

3.      Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung, die Vermessungskosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erwerberin getragen.

4.      Das bestehende Erbbaurecht an der Kauffläche wird aufgehoben.

5.      Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und die Wohnungen entsprechend zu vermieten.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

6.      Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerberin.

7.      Auf die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für die Stadt Offenbach am Main wird verzichtet.

8.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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