Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. November 2015

 

 

 

 

 

TOP 29

Umwandlung der Ernst-Reuter-Schule - verbundene Grund-,Haupt- und Realschule mit Förderstufe - in eine verbundene Grund- und schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-344 (Dez. II, Amt 40) vom 04.11.2015,
2011-16/DS-I(A)0796
Änderungsantrag Piraten vom 19.11.2015, 2011-16/DS-I(A)0796/1

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0796

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.  Die Organisationsform der Ernst-Reuter-Schule wird - beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 - ab der 5. Jahrgangsstufe in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule umgewandelt. Mit dem Aufbau der Jahrgangsstufen der Gesamtschule laufen gleichzeitig die noch vorhandenen Klassen der bisherigen Förderstufe, Haupt- und Realschule Zug um Zug aus.

 

2.  Die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums gemäß § 146 Hessisches Schulgesetz ist einzuholen.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0796/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der vorliegende Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die Wörter "schulformübergreifende (integrierte)" werden durch die Wörter "schulformbezogene (kooperative) " ersetzt.

 

 

2011-16/DS-I(A)0796

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

1. Die Organisationsform der Ernst-Reuter-Schule wird - beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 - ab der 5. Jahrgangsstufe in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule umgewandelt. Mit dem Aufbau der Jahrgangsstufen der Gesamtschule laufen gleichzeitig die noch vorhandenen Klassen der bisherigen Förderstufe, Haupt- und Realschule Zug um Zug aus.

 

2.  Die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums gemäß § 146 Hessisches Schulgesetz ist einzuholen.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

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