Vertrag über den Betrieb der Sportanlage „ESO-Sportfabrik“

 

 

zwischen

 

der Stadt Offenbach a.M., vertreten durch den Magistrat,

Berliner Str. 100, 63065 Offenbach a.M.,

nachstehend Stadt genannt,

 

und

 

der Turn- und Sportgemeinschaft 1847 Offenbach-Bürgel e.V., vertreten durch den Vorstand,

Mainzer Ring 150, 63075 Offenbach a.M.,

nachstehend TSG genannt.

 

 

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Sportanlage „ESO-Sportfabrik“ in Offenbach a.M., Mainzer Ring 150.

 

(2) Zur Sportanlage im Sinne dieses Vertrages gehören:

 

-       Das Flurstück Gemarkung Bürgel, Flur 3, Nr. 356/13 (11.508 qm), der TSG von der Stadt im Vertrag vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2069 im Erbbaurecht überlassen,

-       die auf dem Flurstück befindlichen Gebäude (Sporthalle, Nebengebäude),

-       die auf dem Flurstück befindlichen Parkplätze, Betriebsvorrichtungen  und Außenanlagen,

-       die übrigen, zum Teil befestigten Freiflächen,

-       die Einzäunung,

-       die auf dem benachbarten Flurstück Gemarkung Bürgel, Flur 3, Nr. 356/10 befindliche Heizungsanlage (Holzpellets) und alle Versorgungsleitungen, die für die Sportanlage genutzt werden.

 

Die vorgenannten Flurstücke sind im beigefügten Plan dargestellt, welcher Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage).

 

Nicht zur Sportanlage im Sinne dieses Vertrages gehört die Gaststätte mitsamt Terrasse.

 

 

§ 2 Betrieb der Sportanlage

 

(1)   Die TSG führt und betreibt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit die unter  § 1 näher bezeichnete Sportanlage im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Sie trägt insbesondere sämtliche Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Pflege, Versicherungen usw.) sowie die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung. Abzugsfähige Vorsteuer und abzuführende Mehrwertsteuer aus dem Regelbetrieb der Sportanlage sind in der Betriebskostenabrechnung mit zu verarbeiten. Zurückzuführende Mehrwertsteuerverbindlichkeiten aus dem ideellen Anteil der Baukosten bleiben dabei unberücksichtigt.

 

(2)   Die TSG ist zur sorgfältigen Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der unter § 1 bezeichneten Sportanlage verpflichtet.

 

(3)   Das erforderliche Personal beschafft und beschäftigt die TSG im eigenen Namen und auf eigene Kosten.

 

(4)   Die Einnahmen und Ausgaben der Sportanlage werden von der TSG buchhalterisch in einem eigenen Abrechnungskreis erfasst. Hierfür ist eine Kostenstellenrechnung anzuwenden. Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 3 EStG und der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB).

 

(5)   Betrieb und Unterhaltung der Sportanlage werden aus den Nutzungsentgelten (u.a. Miet-/Pachteinnahmen), sonstigen Einnahmen (z.B. Werbeeinnahmen) und dem Zuschuss der Stadt finanziert.

 

(6)   Die Stadt ist befugt, jederzeit die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Durchführung des Sportbetriebes zu überprüfen und hierzu alle entsprechenden Einrichtungen zu kontrollieren. Den Mitarbeitern oder Beauftragten der Stadt ist der Zutritt zur Sportanlage zu gewähren.

 

 

§ 3 Verkehrssicherungspflicht, Haftung

 

(1)   Die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte unter § 1 bezeichnete Sportanlage einschließlich der Gebäude obliegt der TSG.

 

(2)   Die TSG haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die der Stadt, ihren Mitarbeitern und Vereinsangehörigen, ihrem eigenen Personal und Dritten aus dem Zustand und der Nutzung des Grundstücks sowie der darauf befindlichen Einrichtungen und Gebäude anlässlich des Betriebes der Sportanlage entstehen.

 

Die TSG stellt die Stadt von Schadensansprüchen Dritter frei und verzichtet ihr gegenüber auf Regressansprüche.

 

(3)   Die TSG ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen und dies der Stadt gegenüber durch Vorlage des Versicherungsscheines nachzuweisen. Die Haftpflichtversicherung ist während der Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten.

 

(4)   Die Haftung der Stadt ist auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

 

 

 

§ 4 Nutzung der Sportanlage für Vereins- und Schulzwecke

 

(1)   Die Nutzung der Sportanlage für vereinseigene Sportzwecke regelt die TSG in eigener Verantwortung, ebenso die übrige Nutzung durch die Vereinsmitglieder.

 

(2)   Die TSG stellt die Sportanlage den Offenbacher Schulen für Sportzwecke zur Verfügung. Nähere Bestimmungen sind im gesonderten Miet-/Nutzungsvertrag vom 31.12.2011 zwischen der Stadt und der TSG vereinbart.

 

(3)   Die TSG stellt im Übrigen fremden Vereinen die Sportanlage für Sportzwecke zur Verfügung, sofern freie Hallenkapazitäten vorhanden sind.

 

(4)   Die Nutzung für vereinseigene Sportzwecke sowie für sonstige Vereinszwecke (Absatz 1),  den Schulsport (Absatz 2) sowie für sonstige Vereine (Absatz 3) erfolgt gegen Entgelt.

 

(5)   Der Stadt steht die Sportanlage an 6 Tagen im Jahr zur Durchführung von Sportveranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.

 

 

§ 5 Nutzungsentgelte

 

(1)   Die TSG  zahlt für den vereinseigenen Sportbetrieb an den gesonderten Betrieb „Sportanlage“ ein Nutzungsentgelt von kalenderjährlich 2.200 €.

 

(2)   Das Nutzungsentgelt für den Schulsport ist in dem in § 4 Abs. 2 aufgeführten gesonderten Vertrag geregelt.

 

(3)   Von fremden Vereinen erhebt die TSG ein Nutzungsentgelt pro vereinbarter Sportstunde von 28 € für die halbe Halle und 42 € für die ganze Halle.

 

(4)   Stadt und TSG verpflichten sich, die vorstehenden Nutzungsentgelte im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 7 Abs. 2) jährlich zu prüfen und anzupassen.

 

 

§ 6 Personal und Räume der Geschäftsstelle

 

Die Kosten der Geschäftsstelle der TSG (Räume, Personal usw.) können bis zu einer Maximalsumme von 5.000 € im Jahr in die Betriebskosten der ESO-Sportfabrik einfließen.

 

 

§ 7 Leistungen der Stadt

 

(1)   Die Stadt gewährt der TSG für den Betrieb und die Unterhaltung der Sportanlage (§ 2 Abs. 1) einen jährlichen Zuschuss von bis zu 101.400,-- €.

 

(2)   Grundlage für die Zahlung des Zuschusses und der quartalsmäßigen Vorausleistungen ist der zwischen Stadt und TSG bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres für das Folgejahr vereinbarte Wirtschaftsplan, der erstmals für das Jahr 2016 aufgestellt wird.

 

(3)   Der Zuschuss wird in vier gleichen Raten zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.

 

 

§ 8 Jahresrechnung und Prüfungsrechte

 

(1)  Die TSG ist verpflichtet, bis zum 30.04. eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung des gesonderten Betriebes „Sportanlage“ für das vorangegangene Jahr dem Revisionsamt der Stadt vorzulegen. Dieses prüft spätestens bis zum 31.08. des Jahres die Jahresrechnung einschl. der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses und teilt das Ergebnis der TSG mit.

 

(2)   Die TSG ist verpflichtet, den Revisoren Einblick in alle Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu verschaffen, auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen und ihnen für örtliche Erhebungen ggfs. den Zutritt zu ihrer Geschäftsstelle zu gewähren.

 

(3)   Wird die Jahresrechnung nicht rechtzeitig vorgelegt, besteht kein Anspruch auf Fortführung der Teilbetragszahlung gemäß § 7.

 

(4)   Originalbelege sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Prüfung aufzuheben.

 

(5)   Zweckwidrig verwendete Zuschüsse sind von der TSG zurück zu zahlen.

 

(6)   Verbleibt am Jahresende dennoch ein Fehlbetrag, ist er auf das nächste Jahr vorzutragen und spätestens im folgenden Wirtschaftsplan durch geeignete Maßnahmen (Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, Erhöhung der Nutzungsentgelte, Ausschöpfung sonstiger außerhalb des Zuschusses der Stadt liegender Einnahmemöglichkeiten oder Ausgabeminderungen) auszugleichen. Die Stadt behält sich anderenfalls vor, den Betreiber zu wechseln.

 

(7)   Erwirtschaftet die TSG aus dem Betrieb der Sportanlage Überschüsse, verbleiben diese beim gesonderten Betrieb Sportanlage. Die TSG entscheidet gemeinsam mit der Stadt, ob der Überschussanteil der Sportanlage auf neue Rechnung vorgetragen oder für Instandhaltungen, Instandsetzungen bzw. Erneuerungen der Sportanlage verwendet wird.

 

 

§ 9 Laufzeit und Kündigung

 

(1)   Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2016 und läuft bis zum 31.12.2025. Es verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zu seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

 

(2)   Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen erheblicher Vertragsverstöße oder Schlechterfüllung) sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Stadt liegt insbesondere vor, wenn

 

-       der Zuschuss gemäß § 7 nach entsprechender Beschlussfassung ihrer Organe nicht mehr gewährt werden kann,

-       der Zuschuss gemäß § 7 von der TSG zweckwidrig verwendet wird,

-       der Ausgleich nicht nach § 8 Abs. 6 erzielt wird,

-       die TSG liquidiert bzw. aufgelöst wird.

 

(3)   Die Kündigung ist dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu erklären und soll begründet werden.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

(1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

 

(2)   Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages hiervon unberührt. Unwirksame Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Dabei ist eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

 

(3)   Sollte die TSG liquidiert bzw. aufgelöst werden, geht die Sportanlage einschließlich der gemäß § 1 nicht zur Sportanlage gehörenden Räumlichkeiten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

 

 

 

 

 

Offenbach am Main, den

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach a.M.       TSG 1847 Offenbach-Bürgel e.V.

 

 

 

 

 

Horst Schneider           Peter Schneider        Rolf Dieter Elsässer          Helmut Schmidt

Oberbürgermeister       Bürgermeister            1. Vorsitzender                 2. Vorsitzender

 

 

Anlage:

Lageplan