Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0834Ausgegeben am 14.01.2016

Eing. Dat. 14.01.2016

 

 

 

 

 

Änderung der Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von

Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen

Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-023 (Dez. II Amt 51) vom 13.01.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Mit Rückwirkung zum 01.01.2016 wird die Satzung über die Betreuung von Tages-pflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main entsprechend der rechten Spalte der Anlage 1 gefasst.

2.    Die Finanzierung erfolgt wie bislang über die von der Stadtverordnetenversamm-lung zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von ca. 490,00 € bei Produktsachkonto 06010200.7250000451 –– Pflegekosten für Tagespflege – (Aufwand) und in Höhe von ca. 260,00 € bei Produktsachkonto 06010200.5490000051 – Elternbeiträge Tagespflege (Ertrag).

 

 

Begründung:

 

Zu 1

 

§ 1 Abs. 1

 

Die Begrenzung der Stundenvergütung auf den Betreuungszeitraum 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr wird in den Text aufgenommen (§1 Abs. 1). Tagespflege ist kein aus Steuergeldern zu finanzierendes Angebot für “babysitting“ mit Übernachtung. Außerdem würde ein solches Angebot aus der Perspektive des Kindeswohls Sonderanforderungen stellen, welche mit dem Normangebot der Tagespflege nicht abzudecken wären.

 

§ 1 Abs. 2a

 

Der Beginn der Randzeit im Frühdienst wird zur Klarstellung um die Angabe der Uhrzeit ergänzt.

 

§ 1 Abs. 3

 

Die Vergütung der Eingewöhnungsphase ausschließlich nach § 1 Abs.1 zu regeln, führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung.

 

§ 1 Abs. 4 und 8

 

Es werden Änderungen mit Auswirkung auf das bisherige Verfahren der Pflegegeld-auszahlung vorgenommen. Für Ausfallzeiten der Pflegestelle wegen Schließung (max. 5 Wochen) findet keine Verrechnung bzw. Rückforderung der Randzeitenvergütung statt (§1 Abs. 4).Für Ausfallzeiten der Pflegestelle wegen Krankheit (max. 2 Wochen) findet keine Verrechnung bzw. Rückforderung der Randzeitenvergütung statt (§1 Abs. 8). In der Praxis steht der notwendige Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der bisherigen Regelung in keinem Verhältnis zu dem dadurch verminderten Haushaltsaufwand (ca. 490,- € pro Jahr!).

 

§ 2 Abs. 8

 

Die Änderungen dienen lediglich der formellen Klarstellung. Im Ergebnis entsprechen sie dem bisher geltenden und umgesetzten Verfahren.

 

§ 6 Abs. 1

 

Es werden Änderungen mit Auswirkung auf die Qualität der Förderung in Kindertages-pflege vorgenommen. Im Hinblick auf den Förderauftrag nach § 22 SGB VIII wird die Mindestbetreuungszeit, die Kinder in der Tagespflegestelle verbringen, verlängert und konkretisiert.

 

Zu 2

 

Dem jährlichen Mehraufwand von lediglich 490,- € - hochgerechnet mittels des der-zeitigen Datenbestandes - stehen 260,- € Mehreinnahmen gegenüber. Da die beiden Produktsachkonten gegenseitig deckungsfähig sind, erzeugen die Satzungsverän-derungen einen Nettomehraufwand im Haushalt von 230,- €, eine minimale jährliche Nettobelastung. Auf die regelhafte Stellungnahme der Kämmerei zu dieser Vorlage konnte daher verzichtet werden. Die benötigten Haushaltsmittel sind im beschlossenen Haushalt 2016 des Jugendamtes etatisiert.

Anlage:

Synopse

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

13 x SOZ

  2 x Minderheitenvertreter (SOZ)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

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