Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst

 

-         Rettungsdienstgebührensatzung –

 

 

 

Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I, S. 142),  zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änd. wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. 3. 2015 (GVBl. S. 158, ber. S. 188) sowie  § 9  des Hessischen Rettungsdienstgesetzes HRDG vom 16 Dezember 2010 (GVBl. I, S. 646), in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main, in ihrer Sitzung vom                    , die nachstehende Rettungsdienstgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Entstehung der Gebührenpflicht

 

(1)    Die Stadt Offenbach erhebt zur Finanzierung der ihr aus der Durchführung des HRDG  entstehenden Kosten nach § 9 HRDG Benutzungsgebühren.

 

Mit den Gebühren werden die Leistungen für

 

a)      die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports durch die Zentrale Leitstelle

b)      die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen gem. § 7 HRDG

 

abgegolten, die auf alle, von der Zentralen Leitstelle vermittelten, vergütungsfähigen Rettungsdiensteinsätze umgelegt werden.

 

(2)    Die Gebührenpflicht entsteht  mit der Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Zentrale Leitstelle, eine vergütungsfähige Leistung des Rettungsdienstes in der Notfallversorgung oder im Krankentransport zu erbringen.

 

 

§ 2

 

Gebührenpflichtige

 

Gebührenpflichtig ist der Leistungserbringer, der im Falle der Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle eine vergütungsfähige Leistung nach § 1 erbringt.

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Gebührenfestsetzung

 

(1)    An Gebühren werden für jeden erteilten Einsatzauftrag in der Notfallversorgung oder im Krankentransport bis zum 31.12.2016  26,00 Euro erhoben.

(2)    Ab dem 1.1.2017 werden an Gebühren für jeden erteilten Einsatzauftrag in der Notfallversorgung oder im Krankentransport 48,50  Euro erhoben.

 

(3)    Werden bei einem Auftrag von einem Leistungserbringer gleichzeitig für mehrere Personen vergütungsfähige Leistungen erbracht, werden sie als getrennte Aufträge berechnet.

 

(4)    Die Gebühren werden monatlich bei den Gebührenpflichtigen mit Gebührenbescheid geltend gemacht.

 

 

§ 4

 

Fälligkeit der Gebühr

 

Die nach § 3 zu entrichtenden Gebühren werden 1 Monat nach  Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

 

§ 5

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Mit Inkrafttreten  dieser Satzung tritt die Rettungsdienstgebührensatzung vom 17.12.1993, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 26.01.2012 außer Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach  am Main

-Dezernat III –

 

 

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Stadtrat

 

 

 

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