Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


 

 

Bisherige Fassung

 

 

Satzung

 

Rettungsdienstgebühren-satzung –

 

 

 

 

 

Über die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Kosten, die der Stadt Offenbach am Main aus der Durchführung des Hessisches Rettungsdienstgesetzes von 2010

( HRDG ) vom  16. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 646) entstehen.

 

Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. 1992 I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010

(GVBL I, S. 119), sowie der §§ 8 Abs. 1 + 2 und 9  des HRDG von 2010, in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main, in ihrer Sitzung vom   26.01.2012  , die nachstehende Gebührensatzung für den Rettungsdienstbereich der Stadt Offenbach am Main beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Fassung

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst

 

-         Rettungsdienstgebührensatzung –

 

 

 

Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I, S. 142),  zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änd. wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. 3. 2015 (GVBl. S. 158, ber. S. 188) sowie  § 9  des Hessischen Rettungsdienstgesetzes HRDG vom 16 Dezember 2010 (GVBl. I, S. 646), in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main, in ihrer Sitzung vom                    , die nachstehende Rettungsdienstgebührensatzung beschlossen:

 

 


§ 1

 

Bisherige Fassung

 

§ 1

 

Entstehung der Gebührenpflicht

 

(1)  Die Stadt Offenbach erhebt für die Durchführung des HRDG von 2010 nach

§§ 8 Abs. 1 + 2 und 9  HRDG  von 2010 Benutzungsgebühren.

 

Mit den Gebühren werden die Leistungen für

 

a)    die Sicherstellung der rettungsdienstlichen  Versorgung durch die Zentrale Leitstelle

b)    die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen gem. § 7 HRDG

c)    die verwaltungsmäßige Ausführung des HRDG

 

abgegolten, die auf alle, von der Zentralen Leitstelle vermittelten, vergütungsfähigen Rettungsdiensteinsätze umgelegt werden.

 

(2)  Die Gebührenpflicht entsteht durch die Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Zentrale Leitstelle, eine vergütungsfähige Leistung des Rettungsdienstes im Sinne des § 3 HRDG zu erbringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Fassung

 

§ 1

 

Entstehung der Gebührenpflicht

 

(1) Die Stadt Offenbach erhebt zur Finanzierung der ihr aus der Durchführung des HRDG  entstehenden Kosten nach § 9 HRDG Benutzungsgebühren.

 

Mit den Gebühren werden die Leistungen für

 

a.   die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports durch die Zentrale Leitstelle

b.   die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen gem. § 7 HRDG

 

abgegolten, die auf alle, von der Zentralen Leitstelle vermittelten, vergütungsfähigen Rettungsdiensteinsätze umgelegt werden.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht  mit der Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Zentrale Leitstelle, eine vergütungsfähige Leistung des Rettungsdienstes in der Notfallversorgung oder im Krankentransport zu erbringen.

 

 

 


§ 2 keine Änderung

 

 

§ 3 Bisherige Fassung

 

§ 3

 

Gebührenfestsetzung

 

 

(1)  An Gebühren werden für jeden erteilten Einsatz in der Notfallversorgung oder Transportauftrag im Krankentransport 52,50 Euro erhoben.

(2)  Werden bei einem Auftrag von einem Leistungserbringer gleichzeitig für mehrere Personen vergütungsfähige Leistungen erbracht, werden sie als getrennte Aufträge berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Fassung

 

§ 3

 

Gebührenfestsetzung

 

 

(1) An Gebühren werden für jeden erteilten Auftrag in der Notfallversorgung oder im Krankentransport bis zum 31.12.2016 26,00  Euro erhoben.

(2) Ab dem 1.1.2017 werden an Gebühren für jeden erteilten Auftrag in der Notfallversorgung oder im Krankentransport bis zum 31.12.2016 49,00  Euro erhoben.

 

(3) Werden bei einem Auftrag von einem Leistungserbringer gleichzeitig für mehrere Personen vergütungsfähige Leistungen erbracht, werden sie als getrennte Aufträge berechnet.

 

(4) Die Gebühren werden monatlich bei den Gebührenpflichtigen mit Gebührenbescheid geltend gemacht.

 

 


§ 4 Bisherige Fassung

 

§ 4

 

Fälligkeit der Gebühr

 

 

(1)  Die nach § 3 zu entrichtenden Gebühren werden 1 Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

 

(2)  Die Gebühren werden monatlich bei den Gebührenpflichtigen angefordert.

 

 

§ 5 und § 6 entfallen (Empfehlung Rechtsamt Stadt Offenbach) –

 

Bisherige Fassung

 

§ 5

 

Zwangsbeitreibung

 

Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 6

 

Rechtsbehelfe

 

Gegen die Heranziehung zu der Gebühr nach dieser Satzung stehen den Gebührenpflichtigen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) zu. Rechtsbehelfe haben gemäß

§ 80 Abs. 2 Ziffer I VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

Neue Fassung

 

§ 4

 

Fälligkeit der Gebühr

 

 

Die nach § 3 zu entrichtenden Gebühren werden 1 Monat nach  Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fassung   

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft

 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle für Stadt und Kreis Offenbach vom 01.03.1992, zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung vom 15.08.2007, außer Kraft.

 

Offenbach am Main, den 26.01.2012

Der Magistrat der Stadt Offenbach  am Main

-          Dezernat I –

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Fassung

 

§ 5

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Mit Inkrafttreten  dieser Satzung tritt die Rettungsdienstgebührensatzung vom 17.12.1993, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 26.01.2012 außer Kraft.

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach  am Main

-Dezernat III–

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Stadtrat

 

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