Anlage 2 zur Mag.-Vorlage Nr.

Der Magistrat

Stadtverwaltung Offenbach ∙ Amt 60 ∙ 63061 Offenbach am Main

Dezernat I

 

Empfänger

 

Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement

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Vor- und Nachname

Funktion

 

Stadthaus, Zimmer Zimmer-Nr.

Berliner Straße 60

Telefon +49 (0) 69 8065 Telefon-Nr.

Telefax +49 (0) 69 8065 Fax-Nr.

 

E-Mail

Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom

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     , unser Zeichen

 

Bewilligungsbescheid

Nach der Offenbacher Richtlinie zum Ankauf von Belegrechten vom xx.xx.2016

 

Aktenzeichen: xxx (bitte bei Schriftwechsel stets angeben)
Lage der Wohnung im Gebäude:                      

Wohnungsnr.:   

Straße:                                                                      

Ort:                                                                              Offenbach am Main

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen sagen wir Ihnen hiermit verbindlich den Erwerb von Belegungsrechten gemäß unserer „Offenbacher Richtlinie zum Erwerb von Belegungsrechten“ vom xx.xx.2016 (im folgenden genannt „Richtlinie“) zu:

 

Zu einem Betrag von: xxx Euro

(in Worten: xxx Euro)   

erwirbt die Stadt Offenbach am Main an folgenden Wohnungen XXX die Belegungsrechte.

 

Dieser Betrag wird im Rahmen der Höchstbetragförderung gewährt, eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

 

      I.        Definitionen:

 

Magistrat Stadt Offenbach am Main

Berliner Straße

63065 Offenbach am Main

 

 

XXX

 

 

 

Im folgenden – Fördergeber- genannt

 

Im folgenden – Antragsteller- genannt

 

 

            …/2

     II.        Belegungs- und Mietbindung

 

Die geförderte(n) Wohnung(en) unterliegt(en) für die Dauer der Förderung (10 Jahre) der Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Wohnung(en) ist (sind) nur Wohnungssuchenden nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zu überlassen. Insbesondere darf deren Einkommen die zum Zeitpunkt der Vermietung geltenden Einkommensgrenzen (z.Zt nach § 5 Absatz 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz – HWoFG) nicht übersteigen. Die Wohnberechtigung ist mit einen gültigen Wohnberechtigungsschein (z. Zt nach § 17 HWoFG) gegenüber der Stadt Offenbach am Main nachzuweisen, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.

 

Die Miete (ohne Betriebskosten) wird auf einen Betrag von  X.xx Euro je m² Wohnfläche und Monat festgelegt. Im Falle der Modernisierung der Wohnungen während der Bindungsdauer, ist die Umlage modernisierungsbedingter Kosten auf einen Betrag von 1,50 Euro (in Worten ein Euro und fünfzig Cent) beschränkt. Mieterhöhungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Förderstelle. Schriftform ist erforderlich.

 

Der Antragsteller ist weiterhin verpflichtet, den Mieter von etwaigen Maklerkosten freizustellen. Die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen des Mieters für die Wohnungsüberlassung ist unzulässig. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters nach § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zulässig. Bei Wohnungen die im Eigentum einer Genossenschaft stehen, ist die Vereinbarung zulässig, wonach die Mieter verpflichtet sind, vorgeschriebene Geschäftsanteile zu erwerben.

 

   III.        Weitere Bedingungen und Voraussetzungen

 

Die Bewilligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass …

 

Bei Nichtbeachtung der „Richtlinie“ oder bei einem Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid und die daraus resultierenden rechtlichen Vorschriften ist der Fördergeber berechtigt, den Widerruf zu erklären und ausgezahlte Beiträge zurückzuverlangen. Weiterhin wird er eine Vertragsstrafe von 10 % des Förderbetrages erheben.

 

   IV.        Abwicklung:

 

Die Mietpreis- und Belegungsbindungen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern.

 

Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt auf ein vom Antragsteller zu bestimmendes Konto. Sie erfolgt in einer Summe, nach Vorlage der Nachweise zur richtlinienkonformen Belegung und Miethöhe und sobald der Antragsteller den Nachweis geführt hat, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde. Es wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.

 

Sämtliche durch den Abschluss, die Erfüllung und die spätere Abwicklung dieses Bewilligungsbescheides und die dingliche Sicherung entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

 

Der Antragsteller erklärt, bei der Antragstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln. Ansprüche aus dem Bescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

 

    V.        Bedingungen zum vorzeitigen Ende der Förderung

 

Sollten die Förderungsbedingungen nicht bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werden können, so kann der Fördergeber eine anteilige Rückzahlung der Fördersumme verlangen.

 

Sollte die Förderung trotz Bewilligung nicht in Anspruch genommen werden, so gilt eine Bearbeitungsgebühr als vereinbart und wird sofort fällig.

 

   VI.        Rechtsfolge bei Eigentümerwechsel

 

Wird das Eigentum oder die dingliche Verfügungsbefugnis an dem mit Mitteln der „Richtlinie“ geförderten Objekt übertragen, tritt der Rechtsnachfolger gemäß § 12 Absatz 3 HWoFG in die Pflichten aus dieser Förderzusage ein. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, im Falle der Veräußerung des geförderten Objektes – oder Teile davon- dies dem Fördergeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen und sämtliche Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Vertrages dem Erwerber aufzuerlegen.

 

 

  VII.        Wirksamkeit, Vertragsänderung:

 

Sollten Bestimmungen, die in diesem Vertrag getroffen sind, ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sofern die bestehenden Richtlinien geändert bzw. neue Richtlinien zur Förderung in Kraft treten, können auf Grundlage eines Änderungsbescheides die Regelungen den neuen Richtlinien angepasst werden.

 

VIII.        Datenschutzbestimmungen:

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Daten Ihres Antrages sowie die für die Abwicklung der Finanzierung und im Rahmen der Verpflichtungen nach dem HWoFG erforderlichen Daten in automatisierter Form gespeichert sind und werden (§ 18 Hessisches Datenschutzgesetz).

 

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Amt für Stadtplanung und Baumanagement, Stadthaus, Berliner Str. 60, 63065 Offenbach am Main, oder bei jeder anderen Dienststelle des Magistrats der Stadt Offenbach am Main einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der oben genannten Stelle eingeht.

 

Hinweis: Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Widerspruchseinlegung auf elektronischem Wege

im Hinblick auf die Anforderungen des Signaturgesetzes (BGBl. 12001, 876) derzeit nicht möglich

ist.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

H. Schneider

Oberbürgermeister