Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0844Ausgegeben am 11.02.2016

Eing. Dat. 11.02.2016

 

 

 

 

 

Haltestellenkonzept der Stadt Offenbach am Main, 3. Bauabschnitt

hier:    Projektbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-045 (Dez. I, Amt 60) vom 10.02.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Der vom Ingenieurbüro G.U.B. Ingenieur AG, An der Fahrt 13, 55124 Mainz sowie dem Ingenieurbüro VKT, Hanauer Landstraße 145, 60315 Frankfurt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung einschließlich Planungskosten, mit voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 2.850.000,00 €, wird zugestimmt.

 

2.     Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und wie folgt bereitgestellt. Produktkonto 12010100.0952009160 „Haltestellenkonzept III“

Investitionsnummer 1201010900601505

 

Haushaltsmittel 2016:                         370.000,00 €

Haushaltsmittel 2017:                      1.080.000,00 €

Haushaltsmittel 2018:                      1.400.000,00 €

Gesamt:                                              2.850.000,00 €

 

Die erforderliche Anpassung der Planmittel sowie der Verpflichtungsermächtigung (VE) sind im Nachtragshaushaltsplan 2016 vorzunehmen. Die VE ist darin von 1.780.000,00 € um 700.000,00 € auf 2.480.000,00 € zu erhöhen.

 

Die voraussichtliche Refinanzierung bei Gesamtkosten in Höhe von

2.850.000,00 € stellt sich wie folgt dar:

 

Fördermittel KIP und KInvFG:                                2.565.000,00 €

Verbleibender kommunaler Anteil

(Kreditmarktmittel):                                                      285.000,00 €

Gesamt:                                                                     2.850.000,00 €

 

Sollte das Vorhaben zur Förderung im Hessischen Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG) abgelehnt werden, wird als Alternativförderung ein Förderantrag zur Förderung nach dem GVFG/FAG gestellt.

 

Die voraussichtliche Refinanzierung bei Gesamtkosten in Höhe von

2.850.000,00 € stellt sich dann wie folgt dar:

 

Fördermittel GVFG/FAG:                                        1.581.750,00 €

Verbleibender kommunaler Anteil

(Kreditmarktmittel):                                                   1.268.250,00 €

Gesamt:                                                                     2.850.000,00 €

 

Die Haushaltsansätze (Kostenanteil Land Hessen KIP und KInvFG bzw. alternativ GVFG/FAG) sind im Haushaltsplan 2017 entsprechend anzupassen.

 

Die notwendige Anpassung der Haushaltsmittel ist im Rahmen des Gesamthaushaltes vorzunehmen, um die Genehmigungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde zu gewährleisten.

 

3.     Die, bei Förderung des Projektes durch das KIP und KInvFG, jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten für die investive Maßnahme in Höhe von 75.152,68 €/p.a. sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

 

Sollte das Vorhaben zur Förderung im KIP und KInvFG abgelehnt werden, und eine Förderung nach dem GVFG/FAG beantragt werden, sind die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten für die investive Maßnahme in Höhe von 326.458,55 €/p.a. in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

 

Die Unterhaltungskosten (Pflegeleistung und Unterhaltung), die Bestandteil beider o.g. geprüfter Folgekostenvarianten sind, sind nicht im derzeitigen RDLV-Budget enthalten und erhöhen deshalb den RDLV für zukünftige Jahre, ab dem Jahr 2019, um 35.395,18 €/p.a, bei dem Produktkonto 12010100.6165000220 „Instandhaltung von Straßen und Wegen, Gemeindestraßen“.

 

4.     Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung des Haushaltes sowie die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde (RP Darmstadt) zur Kreditaufnahme und der entsprechende Bewilligungsbescheid für die Förderung KIP oder alternativ GVFG vorliegen.

 

5.     Der Projektbeschluss über den Neubau von zwei Haltestellen in der Hans-Böckler-Siedlung (Magistrats-Beschluss Nr. 226/14 vom 23.07.2014) wird aufgehoben.*

(nachrichtlich: über Punkt 5. Findet keine Beschlussfassung statt. Es handelt sich nur um eine Kenntnisnahme)

 

 

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 14.12.2000 (DS I (A) 831) bereits der Umsetzung des 1. Bauabschnittes des Haltestellenkonzeptes der Stadt Offenbach a. M. mit einem Kostenaufwand in Höhe von ca. 1.943.000,00 € (3.800.000,00 DM) zu Lasten der Haushaltsstelle 63000.96100 „Haltestellenumbau" zugestimmt. Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 07.12.2006 (DS I (A) 87) der Umsetzung des 2. Bauabschnittes des Haltestellenkonzeptes der Stadt Offenbach a. M. mit einem Kostenaufwand in Höhe von ca. 1.000.000,00 € zu Lasten der Haushaltsstelle 63000.96350 „Haltestellenumbau 2. BA" zugestimmt. Entsprechend der Mittelbereitstellung des Haushaltes ist die Umsetzung über mehrere Jahre gestreckt worden.

 

Mit Beschluss vom 07.02.2013 (2011-16/DS-I (A) 0294 und 2011-16/DS-I (A) 0294/4) hat die Stadtverordnetenversammlung dem „Nahverkehrsplan Stadt Offenbach 2013-2017“ zugestimmt. In diesem werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Nahverkehr gemäß §8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 01.05.2002, des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) vom 01.12.2005, des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 07.07.2005 beschrieben und als Ziele definiert. Zusätzlich werden die Aufgabenträger in der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle des PBefG verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen (NVP) die Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, bis zum 01.01.2022 eine vollständig barrierefreie Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsangebote zu erreichen.

 

Gemäß Beschluss vom 08.11.2007 (DS I (A) 209) hat die Stadtverordnetenversammlung dem „Verkehrsmanagementplan der Stadt Offenbach“ zugestimmt. In diesem ist grundsätzlich festgelegt, dass alle Haltestellen und Fahrzeuge im ÖPNV der Stadt Offenbach barrierefrei zugänglich und nutzbar sein sollen. Der Ausbau der Bushaltestellen erfolgt im Rahmen des Haltestellenprogramms der Stadt Offenbach.

 

Zur Erreichung dieser Ziele ist nun mit dem hier behandelten 3. Bauabschnitt der barrierefreie Umbau aller noch nicht barrierefreien Haltestellen im Stadtgebiet von Offenbach geplant.

 

In den vergangenen Jahren wurden im Zuge des 1. und 2. Bauabschnitts insgesamt 168 Haltepunkte umgebaut. Im nun geplanten 3. Bauabschnitt ist nun der Umbau der restlichen 79 noch nicht barrierefreien sowie erstmalig neu zu errichtenden Haltepunkte vorgesehen.

 

Nicht enthalten sind lediglich die beiden Haltestellen „Forsthaus Geisfeld“ und „Gasthof Wildhof“, die aufgrund sehr geringen Fahrgastaufkommens und nicht vorhandener barrierefreier Zuwegung zunächst nicht umgebaut und im Rahmen des nächsten Nahverkehrsplans näher überprüft werden sollen.

 

Ebenfalls hier nicht enthalten sind Haltepositionen, die ohnehin im Rahmen anderer städtischer Bauprojekte wie z.B. „Umbau Anschlusstelle Kaiserlei“ oder „Hafen/Nordring“ zum barrierefreien Umbau oder erstmaliger Herstellung vorgesehen sind.

 

Der Bau und Ausbau von Haltestelleneinrichtungen ist zur Förderung durch das KIP sowie durch das KInvFG vorgesehen. Sollte das Vorhaben zur Förderung im KIP und KInvFG abgelehnt werden, wird als Alternativförderung ein Förderantrag zur Förderung nach dem GVFG/FAG gestellt.

 

Der Ausbau erfolgt auf Grundlage der aktuell gültigen, durch HessenMobil erlassenen Richtlinien (Stand Mai 2015). Dadurch können die Maßnahmen nach GVFG gefördert werden, wenn die flächendeckende Ausstattung aller Haltestellen eines zusammenhängenden Verkehrsgebietes nach einem einheitlichen Konzept erfolgt. Weiterhin werden in der Umsetzung die vom Rhein-Main-Verkehrsverbund erarbeiteten Haltestellenstandards, welche auch bereits bei den o. g. 168 Haltestellen realisiert wurden, mit den wesentlichen Ausstattungsmerkmalen wie Hochsonderbord, Blindenleitplatten, Papierkörbe, Sitzgelegenheiten und ggfs. Wartehallen, berücksichtigt.

 

Bodenuntersuchungen wurden aufgrund des erheblichen Arbeits- und Kostenaufwandes nicht im Vorfeld des Projektbeschlusses durchgeführt. Diese sollen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen. Entsprechende Kostenpauschalen für Bodenuntersuchungen und die ggf. erforderliche Entsorgung von belastetem Boden sind in der geprüften Kostenzusammenstellung für das Projekt berücksichtigt.

 

In Summe, über alle Haltepositionen hinweg, werden rund 120m² Grünflächen/Straßenbegleitgrün in Randbereichen durch die Umbaumaßnahmen zurückgebaut. An anderer Stelle werden im Gegenzug rund 100m² Grünfläche neu hergestellt.

 

An der Halteposition 310 Ludwigstraße/Ledermuseum sind, im Vorgriff auf den späteren Grundausbau der Frankfurter Straße, im Haltestellenbereich ein Bestandsbaum zu fällen und an gleicher Stelle zwei neue Straßenbäume zu setzen. Ein weiterer, junger Bestandsbaum im Bereich der Halteposition 415 Eichenallee wird verpflanzt.

 

An der Halteposition in der Brandenburger Straße ist aufgrund des schmalen Straßenraumes die Einrichtung der Haltestelle nur unter Inanspruchnahme eines ca. 1,00 m breiten Streifens des östlich angrenzenden städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 134/1, Flur 6, Gemarkung Rumpenheim möglich. Eine positive Zustimmung von Seiten Amt 80 Liegenschaften liegt im Rahmen der bereits geführten Vorabstimmungen vor. Es ist vorgesehen, nach Projektbeschluss, vor Bauausführung jene Flächen der Bushaltestelle, welche auf dem benachbarten städtischen Flurstück Nr. 134/1, Flur 6, Gemarkung Rumpenheim liegen, in das eigentliche Straßenflurstück 168/1 mit einzugliedern. Weiterhin wurden für die hier erforderlichen Eingriffe in den angrenzenden Grünbereich Ausgleichsmaßnahmen in Form von Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Flächenentsiegelungen im unmittelbaren Umfeld vorgesehen und mit Amt 33 Umwelt, Energie und Klimaschutz abgestimmt.

 

Der Projektbeschluss über den Neubau von zwei Haltestellen in der Hans-Böckler-Siedlung (Mag.beschl. Nr. 226/14 vom 23.07.2014), mit einer Kostensumme i. H.v. 95.000,00 € kann aufgehoben werden. Die beiden Haltestellen wurden, um auch hierfür eine Förderung durch das Land Hessen zu generieren, in das Haltestellenkonzept, 3. BA, integriert.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Mobilität wie folgt eingeschätzt:

 

Natur- und Artenschutz

Es bestehen keine Bedenken.

 

 

Hinweise sind aus unserer Sicht in folgendem Umfang erforderlich:

 

Aufgrund der sehr kurzen Frist (knapp eine Woche) zur Stellungnahme war es den Fachreferenten nicht möglich, die Haltestellenstandorte, für die Baumaßnahmen geplant sind, einzeln zu prüfen. Es ergehen daher folgende allgemeine Hinweise zum Grün- und Artenschutz, die in der Planung und Umsetzung der jeweiligen Bauvorhaben aus unserer Sicht berücksichtigt werden müssen:

 

1.         Gemäß der Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach 

           ergeben sich folgende Anforderungen: 

 

1.1.     Bäume und Laubgehölzbestände, die unter die Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach fallen, sind vor Beschädigungen und erheblichen Beeinträchtigungen zu schützen. Hierzu sind vor Baubeginn Schutzvorkehrungen gemäß der DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bauma߬nahmen) bzw. gemäß der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen: Teil Landschaftspflege 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) in der jeweils gültigen Fassung zu treffen. Dies betrifft auch Gehölze im Umfeld der Bau- bzw. Abbruchmaßnahme, die evtl. durch die Baustelleneinrichtung oder Baustellenzufahrt betroffen sein können.

 

1.2.     Für die Beseitigung von Bäumen und Laubgehölzbeständen (Hecken und flächenhafte Gebüsche ab 30 m²), die unter die Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach fallen, ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Diese ist gesondert beim Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz der Stadt OF zu beantragen.

 

1.3.     Alle Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht nach Beendigung des Bauvorhabens innerhalb der nächsten Pflanzperiode durchzuführen. Insbesondere sind Böden, die während der Bauarbeiten verdichtet wurden, gemäß der DIN 18915 - Bodenarbeiten - tiefgründig zu lockern.

 

1.4.     Falls zur Herstellung der Haltestellen Bäume auf städtischen Flächen beseitigt werden müssen, ist dafür eine Genehmigung vom Amt für Stadtplanung und Baumanagement einzuholen.

 

2.         Artenschutz:

 

2.1.     Vor Beginn der Abbrucharbeiten muss ausgeschlossen werden, dass keine sog. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG durch die Baumaßnahmen ausgelöst werden. So ist vorher zu prüfen, ob durch die Baumaßnahmen Tiere der besonders geschützten Tierarten verletzt oder getötet werden können, deren Entwicklungsformen, z.B. Vogeleier, beschädigt oder zerstört werden können, oder dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere zerstört werden. Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit durch die Baumaßnahmen nicht erheblich gestört werden.

 

2.2.     Diese Prüfung hat durch eine sachkundige Person zu erfolgen. Werden bei dieser Prüfung der betroffenen Bereiche zum Beispiel brütende Vögel oder Hinweise auf an Bäumen lebende Fledermäuse (z.B. Kotspuren) angetroffen, so ist das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Untere Naturschutzbehörde - unverzüglich zu unterrichten. Baumaßnahmen dürfen in diesem Fall erst nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden. Sofern erst während der Baumaßnahmen besiedelte Vogelnester oder Hinweise auf Fledermausvorkommen bemerkt werden, ist die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Arbeiten sind bis zur Freigabe zu unterbrechen.

 

Zu Bushaltestelle an der Böckler Siedlung:

 

Bei der Herstellung der Haltestelle am geplanten Standort erfolgt ein Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Stadt Offenbach. Dieser Eingriff kann ausgeglichen werden, die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind bereits mit Amt 33 abgestimmt, so dass der Bau der Haltestelle naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist.

 

Altlasten / Bodenschutz sowie Gewässerschutz

Die Belange des Bodenschutzes/Altlasten sind hiervon nicht berührt.

Gegen die geplante(n) Maßnahme(n) bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Klimaschutz und Energie

Aus Sicht Klimaschutz und Energie bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.

Die Umsetzung des Haltestellenkonzeptes fördert den ÖPNV und ist daher aus Sicht des Klimaschutzes zu begrüßen.

 

Immissionsschutz

Es bestehen keine Bedenken.

Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten an allen zum Umbau vorgesehenen Haltestellen soll sofort nach Eingang des Zuschussbescheides und Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden.

 

 

Erläuterung zur Kostenberechnung

Über die Maßnahme wurde durch das Ingenieurbüro G.U.B. Ingenieur AG sowie das Ingenieurbüro VKT in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement eine detaillierte Kostenberechnung erstellt, die, vom Revisionsamt geprüft, mit 2.850.000,00 abschließt.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Die vom Revisionsamt geprüften, jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich bei Förderung durch das KIP und KInvFG insgesamt auf 75.152,68 €.

 

Die vom Revisionsamt geprüften, jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich bei Förderung durch das GVFG/FAG insgesamt auf 326.458,55 €.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen, eine detaillierte Kostenberechnung sowie die Folgenkostenberechnungen zur Einsichtnahme aus.

Anlagen:

Auszug aus der Stadtkarte mit Haltepositionen

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

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