Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 23.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0863Ausgegeben am 11.02.2016

Eing. Dat. 11.02.2016

 

 

 

 

 

Änderung der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Antrag Republikaner vom 10.02.2016

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen vom 12.11.2008 werden in Punkt 3, letzter Satz wie folgt geändert:

 

Die Anzahl der Werbeträger (Dreieckständer bzw. Flexiplex-Plakate in Sandwich-Form) je Partei, politischer Vereinigung oder Wählergruppe wird für das gesamte Stadtgebiet auf maximal 80 begrenzt.

 

 

Begründung:

 

Abweichend von der Praxis anderer Kommunen, verzichtet die Stadt Offenbach im Vorfeld öffentlicher Wahlen auf das Aufstellen von Plakatwänden zu Wahlwerbezwecken und überläßt den zur Wahl antretenden Parteien die Plakatierung im öffentlichen Straßenraum in Eigenregie weitestgehend selbst.

Die Bedingungen, unter denen den Parteien Plakatwerbung gestattet ist, werden dabei in den sogenannten „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“ geregelt.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren deutlich gestiegenen Zahl miteinander konkurrierender Parteien und des damit im Wahlkampf verbundenen deutlichen Anstieges der Plakatierung im öffentlichen Raum, erscheint es sinnvoll, analog der Regelung für die Aufstellung von Plakatständern, ebenfalls eine Obergrenze für die Plakatierung mit sogenannten „Flexiplex-Plakaten“ einzuführen.

 

 

 

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