Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0032Ausgegeben am 22.06.2016

Eing. Dat. 16.06.2016

 

 

 

 

 

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M.

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-163 (Dez. I, Amt 10) vom 15.06.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung der zur Wahl stehenden Personen in der Stadtverordnetenversammlung oder im Haupt-, Finanz- und Ausschuss für Beteiligungen, aus diesem Kreis 9 sachkundige Personen die der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören, in den Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse wählt.

 

 

Begründung:

 

Dem Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. gehören neben dem Vorsitzenden und fünf Dienstkräften der Sparkasse gem. § 5a Abs. 2, Ziff. 2 HSpG neun weitere sachkundige Mitglieder an, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören. Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 2 HSpG dürfen von den gewählten 9 Mitgliedern nicht mehr als 4 den Organen, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören.

 

Das heißt, von den zu wählenden Verwaltungsratsmitgliedern darf nur einer dem Magistrat und insgesamt dürfen nicht mehr als 4 der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat angehören.

 

Nach § 5b Abs. 2 HSpG findet vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.

 

Bereits bei der Listenaufstellung im Vorfeld der Wahlen gilt es zu beachten, welche Voraussetzungen die Mitglieder der Verwaltungsräte erfüllen müssen, um dieses Amt wahrnehmen zu können. Zum einen dürfen in ihrer Person keine die Wählbarkeit ausschließenden Hinderungsgründe gem. § 5c Abs. 1 HSpG vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 5b Abs. 3 HSpG führen die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Ablauf ihrer Wahlzeit (01.04.2016) ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter. Durch diese Regelung verfügen die Sparkassen durchgehend über ein handlungsfähiges Organ Verwaltungsrat.

 

Die zeitliche Dauer dieser Übergangsphase hängt davon ab, wann sich der neu gewählte Verwaltungsrat konstituiert. Die Konstituierung kann und soll erfolgen, sobald alle Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt sind (also sowohl die von den Bediensteten der Sparkasse zu wählenden Mitglieder als auch sämtliche durch den oder die kommunalen Träger zu wählenden Mitglieder).

 

Die konstituierende Sitzung des neuen Verwaltungsrates der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. ist für den 26.09.2016 vorgesehen.

 

Näheres zu den Wahlvoraussetzungen kann dem Schreiben des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen vom 15.01.2016 entnommen werden, das in der Anlage beigefügt ist.

Anlage:

Neuwahl von Mitgliedern der Verwaltungsräte infolge der Kommunalwahlen in Hessen am 06. März 2016

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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