Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0033Ausgegeben am 22.06.2016

Eing. Dat. 16.06.2016

 

 

 

 

 

Soziale Stadt (Hegiss) – südliche Innenstadt/Senefelderviertel

hier: Integriertes Entwicklungskonzept und Programmgebiet nach § 171 e Baugesetzbuch (BauGB)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-170 (Dez I, Amt 60, Dez. III, Amt 81) vom 15.06.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Das in der Auslage, Ziffer 1 planzeichnerisch dargestellte Gebiet in der südlichen Innenstadt der Stadt Offenbach am Main wird gemäß § 171 e Abs. 3 BauGB als Programmgebiet der „Sozialen Stadt – Innenstadt Süd“ beschlossen.

 

2.    Das in der Auslage, Ziffer 2 beigefügte Integrierte Entwicklungskonzept gemäß § 171 e Abs. 4 BauGB für das Programmgebiet der „Sozialen Stadt – Innenstadt Süd“ und die darin aufgezeigten Entwicklungsziele werden zur Kenntnis genommen.

 

Das Konzept soll die Grundlage der folgenden Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ darstellen.

 

3.    Der als Auslage, Ziffer 3 beigefügte Rahmenplan wird gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen.

 

4.    Für die in der Auslage, Ziffer 4 aufgeführten Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs des Integrierten Entwicklungskonzepts, die im städtischen Haushalt wirksam werden, wird ein Investitionsvolumen in Höhe von rd. 34 Mio € geschätzt. Davon sind rd. 12 Mio € erschließungsbeitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen. Deren kommunaler Erschließungskostenanteil ist, wie die sonstigen Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs (insgesamt rd. 27 Mio €), aus Bundes- und Landesmitteln der Städtebauförderung grundsätzlich zu rd. 75 % förderfähig.

 

Die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs ist davon abhängig, welche Finanzmittel in den zukünftigen Haushalten der Stadt Offenbach für die geplanten Vorhaben veranschlagt werden können.

 

5.    In der rd. 10-jährigen Laufzeit des Programms „Soziale Stadt“ sind folgende Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rd. 14,5 Mio € prioritär auf Ihre Umsetzbarkeit zu prüfen und sukzessive im Haushalt der Stadt zu verankern:

 

-       Beauftragung eines Quartiersmanagements, Betreiben eines Stadtteilbüros (Ansprechpartner im Quartier, Anlaufstellen Organisation von Beratungsangeboten, Vernetzung von Akteuren)

-       Erarbeitung eines Nachnutzungskonzepts für den Hauptbahnhof (inklusive barrierefreier Umbau der Zugänge und Aufwertung der Bahnhofsvorflächen)

-       Gestalterische Aufwertung der Fußgängerunterführung Senefelderstraße als wichtige Verbindung zwischen Innenstadt und Senefelder-Quartier

-       Schaffung neuer Freiraumnutzungen auf frei werdenden Bahnflächen zwischen Luisenstraße und Darmstädter Straße (z.B. Bolzplatz bzw. weitere Freiraumnutzungen, die im direkten Wohnumfeld Konflikte produzieren und deshalb in der Innenstadt weitgehend fehlen)

-       Gestalterische Aufwertung der Schäferstraße einschließlich der Gestaltung eines Quartiersplatzes an der Kreuzung mit der Herrmannstraße

-       Schaffung einer öffentlichen Grünfläche im Blockinnenbereich zwischen Feld-, Wilhelm-, Friedens- und Waldstraße

-       Reorganisation des ruhenden Verkehrs auf dem heutigen Parkplatz Hospitalstraße zur Schaffung einer öffentlichen Grünfläche

-       Gestalterische Aufwertung des Schillerplatzes als Quartiersplatz

-       Funktionale und gestalterische Aufwertung der Geleitsstraße

 

Für die einzelnen Maßnahmen sind im Zuge der weiteren Planungskonkretisierung jeweils Projektbeschlüsse der Stadtverordnetenversammlung einzuholen.

 

6.    Die Maßnahmen

-       Leerstandsmanagement weiterentwickeln und ausbauen

-       Vertiefende Untersuchung zu Möglichkeiten der Clusterbildung rund um das Klinikum

-       Förderung von Existenzgründungen

-       Anreizprogramm zur Belebung leer stehender Ladenlokale mit besonderen Einzelhandelsangeboten

-       Jugendarbeit (Bedarfe ermitteln und Angebot ggf. ausbauen)

-       Förderung der Integration

-       Prüfung des gesamten HEGISS-Gebietes bezüglich der Festlegung als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB

-       Prüfung städtebaurechtlicher Möglichkeiten zur Sicherung und Entwicklung der besonderen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten der Siedlung Feldstraße

sind als nicht-investive Maßnahmen nach Möglichkeit sukzessive aufzugreifen und umzusetzen.

 

7.    Der Magistrat wird beauftragt, zur planungsrechtlichen Vorbereitung und Sicherung der Umnutzung von Bahnhof und sonstigen Bahnflächen, gemäß den Zielaussagen des als Auslage, Ziffer 2 beigefügten Rahmenplans die Aufstellungsbeschlüsse notwendiger Bebauungspläne und bei Bedarf eine Vorkaufsrechtsatzung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie den Erlass einer Veränderungssperre zu prüfen.

 

 

Begründung:

 

Zu 1): Das Planungsgebiet der „Sozialen Stadt – südliche Innenstadt“ wurde im Zuge der Erarbeitung des Integrierten Entwicklungskonzepts räumlich verändert. Zunächst umfasste es gemäß Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.06.2014 v.a. die historischen Stadterweiterungen zwischen Bahntrasse und Anlagenring sowie die Bahntrasse selbst bis zur Bismarckstraße im Norden. Dabei wurden in den Plangebietsteilen östlich der Waldstraße Baublöcke angeschnitten, was sich im Zuge der statistischen Analysen als nachteilig erwies. Ebenso ergab die Bestandsanalyse, dass die Baublöcke nördlich der Bismarckstraße zwischen Luisen-, Geleits- und Waldstraße sozioökonomische Besonderheiten und erhebliche städtebauliche Handlungsbedarfe aufweisen. Sie wurden, da sie bereits früher Gegenstand der Städtebauförderung waren, in Abstimmung mit dem zuständigen Hessischen Umweltministerium 2015 nachträglich in das Planungsgebiet einbezogen. Weitere geringfügige Plangebietserweiterungen erfolgten im Zuge der städtebaulichen Planungsvertiefung. So wurden aufgrund neuer Gesprächsansätze mit der DB nun der gesamte Bahndamm zwischen Park- und Bieberer Straße sowie zur Abrundung des Hegiss-Gebietes nach Süden Teilbereiche des Anlagenrings südlich der Branntweinmonopolverwaltung in den Untersuchungsbereich integriert. Damit umfasst das Hegiss-Programmgebiet nun den in der Auslage, Ziffer 1 dargestellten räumlichen Umgriff mit insgesamt rd. 90 ha.

 

Zu 2) bis 4) und 6): Das Entwicklungskonzept für das Programmgebiet der „Sozialen Stadt –Innenstadt Süd“ in Offenbach folgt den Anforderungen des § 171 e Abs. 4 und 5 BauGB: es wurde als fachämter- und institutionsübergreifendes und damit „integriertes“ Handlungskonzept unter Mitwirkung der interessierten Öffentlichkeit und der Betroffenen erarbeitet. Das Konzept beinhaltet neben Zielaussagen für die soziale, ökonomische, wohnbauliche und stadträumliche Entwicklung des Programmgebietes auch konkrete Maßnahmenvorschläge zur Erreichung dieser Ziele. Diese Maßnahmen sind

-       nur teilweise investive kommunale Projekte, die Gegenstand der Städtebauförderung sind.

-       Einige der im Handlungskonzept angeführten Maßnahmen sind kommunale Bauvorhaben, die durch Erschließungsbeiträge u.ä. refinanziert werden  oder nicht-investive Maßnahmen in den Bereichen rahmenschaffender Satzungen, der Arbeits-, Wirtschafts- und Kulturförderung, Bildung, Jugend- und Sozialarbeit etc., die im Sinne der Städtebauförderung sinnvolle komplementäre, jedoch nicht förderfähige Maßnahmen darstellen und für die die jeweiligen Ämter und Stellen selbständig nach geeigneten Möglichkeiten der Umsetzung und Finanzierung suchen müssen.

-       Weitere Maßnahmen bedürfen des Handelns privater Dritter, wie bspw. der Bahn und anderer Grundstückseigentümer, Investoren usw.. Diese sollen durch Beratung und ggf. kommunale Anreize zur Umsetzung der Ziele des Entwicklungskonzepts angeregt werden.

Das Gesamtvolumen der förderfähigen Projekte im Maßnahmenkatalog des Integrierten Entwicklungskonzepts, die im städtischen Haushalt wirksam werden müssten, wird –unabhängig der Rückflüsse aus Beiträgen und Zuschüssen- auf rd. 34 Mio € geschätzt. Diese Mittel können zweifelsohne nicht vollumfänglich in der rd. 10-jährigen Programmlaufzeit des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ bereitgestellt werden, so dass im Entwicklungskonzept eine Priorisierung der Maßnahmen vorgenommen wurde, die die weitere Programmumsetzung leiten soll. Die räumlichen Ziele und Maßnahmen des Entwicklungskonzepts sind zudem in einem Rahmenplan zusammengefasst, der gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in künftigen Bauleitplänen zu berücksichtigen ist.

 

Zu 5): Die prioritären Städtebauförderungsmaßnahmen im neuen Hegiss-Gebiet werden in der Summe mit rd. 14,5 Mio € veranschlagt. Dieser Ansatz und finanzielle Rahmen für die bevorstehende Programmumsetzung begründet sich

-       in der Bedeutungsstärkung und guten finanziellen Ausstattung des Städtebauförderungsprogramms auf Bundesebene

-       der Erfahrung der Stadt Offenbach in der Umsetzung des Hegiss-Programms im Mathildenviertel (hier werden nach Fertigstellung des Quartiersparks insgesamt über 10 Mio € umgesetzt worden sein) sowie

-       in den in Offenbach konkret anstehenden Maßnahmen mit hoher Dringlichkeit.

Dies sind neben der Arbeit des Quartiersmanagements und der –auch gemäß Masterplan – gesamtstädtisch bedeutungsvollen Umgestaltung des Bahnhofsbereiches v.a. die Schaffung von Quartiersplätzen zur Stabilisierung der Nachbarschaften und die Erweiterung bzw. Aufwertung öffentlicher Grünflächen. Ihnen kommt besondere Bedeutung zu, da im Zuge der Nachverdichtung der Innenstadt durch private Bauvorhaben immer weniger Brachflächen mit spontanem Bewuchs verbleiben, während andererseits mit steigender Bevölkerungszahl die Nachfrage nach öffentlichen Freiflächen mit Aufenthaltsfunktion und stadtklimatischer Ausgleichsfunktion zunimmt.

 

Zu 7): Nach Jahren der Stagnation löste die aktuelle Zusammenarbeit mit der DB eine Handlungs- und Veränderungsbereitschaft bei der DB aus. Dies zeigt sich insbesondere in den Veräußerungs- und Projektentwicklungsabsichten der DB aus, die das Empfangsgebäude des Hauptbahnhofs sowie weitere Grundstücksflächen verkaufen und etliche Dammbereiche wohnbaulich entwickeln will. Diese Umnutzung von gewidmeten Bahnflächen erfordert die Freistellung von den Zwecken der Bahnnutzung nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz. Anschließend sind die Flächen der kommunalen Planungshoheit zugänglich, so dass zur Sicherung der kommunalen Planungsziele i.d.R. Bebauungspläne aufgestellt werden müssen und zur Vorbereitung der Umsetzung der Planung die Instrumentarien des Baugesetzbuches wie z.B. die Veränderungssperre, das Vorkaufsrecht etc. angewandt werden können.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen der Lageplan des Programmgebietes (Ziffer 1), das Integrierte Entwicklungskonzept (Ziffer 2), der Rahmenplan (Ziffer 3) sowie der Maßnahmenkatalog (Ziffer 4) zur Einsichtnahme aus.