Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0038Ausgegeben am 23.06.2016

Eing. Dat. 23.06.2016

 

 

 

 

 

Betriebskommission MainArbeit, Kommunales Jobcenter Stadt Offenbach

hier: Wahl der Mitglieder und Stellvertreter

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-176 (Dez. I, Amt 10) vom 22.06.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 5 der Betriebssatzung „MainArbeit, Kommunales Jobcenter Stadt Offenbach“

 

1.         5 Stadtverordnete zu Mitgliedern sowie 5 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

2.         5 weitere auf dem Gebiet der Arbeitsförderung besonders erfahrene Personen und deren 5 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und

 

3.         auf Vorschlag des Personalrates des Eigenbetriebs

 

            Frau Claudia te Brake

            Herrn Richard Löfflat als Mitglieder und

 

            Frau Franziska Heil

            Frau Corinna Herpich als stellvertretende Mitglieder

 

in die Betriebskommission des Eigenbetriebs MainArbeit, Kommunales Jobcenter Stadt Offenbach wählt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 5 der Betriebssatzung gehören der Betriebskommission fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; kraft Amtes der Oberbürgermeister oder - in seiner Vertretung - ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats, sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein; zwei Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebs, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenver-sammlung für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und fünf weitere auf dem Gebiet der Arbeitsförderung besonders erfahrene Personen, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden, an.

 

Für jedes Mitglied der Betriebskommission wird ein Vertreter bestellt. Die Vertreter sind nach den Vorschriften zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder die Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

Das geltende Eigenbetriebsgesetz schreibt nicht vor, das für jedes Mitglied der Betriebskommission ein „persönlicher“ Stellvertreter zu wählen ist. Der Vertretungskörperschaft steht es damit frei, Mitglieder und Stellvertreter in getrennten Listen zu wählen. Somit wäre bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds ein problemloses Nachrücken möglich.

 

Gewählt werden die Stadtverordneten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die besonders erfahrenen Personen sowie die Mitglieder des Personalrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

 

Nach dem Vollzug der im Tenor genannten Wahlen erfolgt die Berufung der gesamten Betriebskommission durch den Magistrat.